Europäische Union

2003/614/EG: Beschluss der Kommission vom 14. August 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Bulgarien an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

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Avis juridique important | 32003D0614 2003/614/EG: Beschluss der Kommission vom 14. August 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Bulgarien an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums Amtsblatt Nr. L 213 vom 23/08/2003 S. 0010 - 0011 Beschluss der Kommission vom 14. August 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Bulgarien an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (2003/614/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003(3), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000(4) bzw. der Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2002 wurde das Sonderprogramm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Republik Bulgarien (im Folgenden "Sapard" genannt) gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 genehmigt bzw. geändert. (2) Am 18. Dezember 2000 haben die Regierung der Republik Bulgarien und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard festlegt. Diese wurde durch die jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2001 geändert, die am 19. Februar 2002 unterzeichnet wurde und 29. Juli 2002 endgültig in Kraft getreten ist. (3) Die zuständige Behörde der Republik Bulgarien hat eine Sapard-Stelle für die Durchführung einiger der im Sapard vorgesehenen Maßnahmen benannt. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard zu erfuellen sind. (4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 hat die Kommission die Entscheidung 2001/380/EG vom 14. Mai 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Bulgarien an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums(5) für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen erlassen. (5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im SAPARD vorgesehenen Maßnahmen 1.2.1 "Großmärkte", 1.4 "Forstwirtschaft und Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen, Investitionen in die Forstbetriebe sowie Verarbeitung und Vermarktung von Forsterzeugnissen", 1.5 "Gründung von Erzeugergemeinschaften", 2.2 "Dorferneuerung und -entwicklung sowie Schutz und Erhaltung des ländlichen und kulturellen Erbes", 2.3 "Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur", 3.1 "Verbesserung der Berufsbildung" und 4.1 "Technische Hilfe" vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Bulgarien die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003(7), und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahmen erfuellt. (6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen 1.2.1, 1.4, 1.5, 2.2, 2.3, 3.1 und 4.1 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und den Staatlichen Agrarfonds sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in der Republik Bulgarien mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen. (7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 1.2.1, 1.4, 1.5, 2.2, 2.3, 3.1 und 4.1 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard dem Staatlichen Agrarfonds sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden. (8) Am 3. Juli 2003 haben die bulgarischen Behörden die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 von Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung der Kommission zur Entscheidung vorgelegt. (9) Die volle Übertragung der Verwaltung des Sapard ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an den Staatlichen Agrarfonds sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, umgesetzt wurden - BESCHLIESST: Artikel 1 Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Bulgarien wird bei den Maßnahmen 1.2.1, 1.4, 1.5, 2.2, 2.3, 3.1 und 4.1 verzichtet. Artikel 2 Die Verwaltung des Sapard wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen: 1. dem Staatlichen Agrarfonds (Sapard-Stelle), 55 Hristo Botev Boulevard, 1040 Sofia, Bulgarien, für die Durchführung der Maßnahmen 1.2.1, 1.4, 1.5, 2.2, 2.3, 3.1 und 4.1 des Sapard, die in dem mit der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000 genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind; 2. dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, 102 Radkovski Street, 1040 Sofia, Bulgarien, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen 1.2.1, 1.4, 1.5, 2.2, 2.3, 3.1 und 4.1 des Sapard für die Republik Bulgarien zu erfuellen sind. Artikel 3 Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des Sapard-Programms gelten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben die von der Republik Bulgarien mit Schreiben vom 3. Juli 2003 vorgeschlagenen Regeln. Brüssel, den 14. August 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. (3) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24. (4) K(2000)3058. (5) ABl. L 134 vom 17.5.2001, S. 65. (6) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. (7) ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.