Europäische Union

2008/350/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2008 über die in England, Wales, Nordirland und Schottland geltenden Vorschriften über die Befreiung von der Genehmigungspflicht für Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle verwerten, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1212) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0350. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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11* , 20 01 23* Lagerung Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate. Die Gesamtstapelhöhe darf zwei Geräte bzw. 3,5 Meter nicht übersteigen. Der Abfall wird auf undurchlässigem Untergrund in einem sicheren Lager so gelagert, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. Für gelagerte Elektro- und Elektronikgeräte ist eine wetterbeständige Abdeckung erforderlich. 16 02 13* und 20 01 35* Lagerung Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate. Die Elektro- und Elektronikgeräte werden auf undurchlässigem Untergrund in einem sicheren Lager und unter wetterbeständiger Abdeckung gelagert. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. 20 01 21* Lagerung Höchstlagermenge: 50 Kubikmeter Höchstlagerdauer: 3 Monate Der Abfall wird an sicherem Ort so gelagert, dass das Glas nicht zerbricht. Der Abfall wird so gelagert, dass seine umweltfreundliche Wiederverwendung oder Wiederverwertung nicht behindert wird. 3.   Vorgeschlagene Befreiungen für Elektro- und Elektronikgeräte betreffende Massnahmen, die dem Verzeichnis 2 der Waste Management Licensing Regulations (Northern Ireland) 2003 anzufügen sind Vorschrift Abfallart, einschließlich Code Art der Tätigkeit (5) Grenzwerte Sonstige Anforderungen (nicht erschöpfende Liste) Paragraph 49 16 02 11* , 20 01 23* Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung), jedoch ausschließlich Entgasung und Auffangen ozonschädigender Stoffe, sowie Lagerung, wenn die betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte zur Reparatur und/oder Erneuerung bestimmt sind. Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag Höchstlagerdauer: 12 Monate Der Abfall wird so gelagert und behandelt, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. 16 02 13* , 20 01 35* Behandlung (Reparatur und/oder Erneuerung), jedoch ausschließlich Entgasung und Auffangen ozonschädigender Stoffe, sowie Lagerung, wenn die betreffenden Elektro- und Elektronikgeräte zur Reparatur und/oder Erneuerung bestimmt sind. Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstmenge der Behandlung: 5 Tonnen/Tag Höchstlagerdauer: 12 Monate   Paragraph 50 16 02 11* , 20 01 23* Lagerung Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate Der Abfall muss auf undurchlässigem Untergrund gelagert werden. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. Der Abfall wird so gelagert, dass die FCKW, HFCKW und HFKW nicht austreten können. In einem Stapel dürfen nur 2 Geräte gelagert werden. Gesamtstapelhöhe höchstens 3,5 Meter. 16 02 13* , 20 01 35* Lagerung Höchstlagermenge: 80 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate. Der Abfall muss auf undurchlässigem Untergrund gelagert werden. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. 20 01 21* Lagerung Höchstlagermenge: 50 Kubikmeter. Höchstlagerdauer: 3 Monate Der Abfall muss in geeigneten, sicheren Behältern gelagert werden. Es ist eine wetterbeständige Abdeckung zu verwenden. Der Abfall wird so gelagert, dass das Glas nicht zerbricht. Paragraph 51 20 01 21* Zerkleinern zwecks Volumenreduzierung vor der Sammlung. Höchstmenge Lampen, die innerhalb von 24 Std. verarbeitet werden darf: 3 Tonnen Quecksilberkonzentration in Emissionen ≤ 50 μg/m3. Der Abfall wird mit Anlagen zerkleinert, die für die Volumenreduzierung vor der Sammlung ausgelegt sind. Die Zerkleinerung erfolgt ausschließlich zu dem genannten Zweck. Die Lampen werden unter wasserdichter Abdeckung gelagert. Nach dem Zerkleinern werden die Lampen in einem sicheren Behälter gelagert. (1)  Zweck der in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten ist die Verwertung. (2)  Die in diesem Anhang verwendeten sechsstelligen Codes beziehen sich auf die in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission festgelegte Nomenklatur. (3)   ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. (4)   ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. (5)  Zweck der in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten ist die Verwertung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.