Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2685 des Rates vom 26. September 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Vertrag über das Designrecht

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2685 11.10.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2685 DES RATES vom 26. September 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum über den Vertrag über das Designrecht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 118, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit 2005 werden unter der Schirmherrschaft der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Anstrengungen zur Harmonisierung bestimmter verfahrenstechnischer Aspekte in Bezug auf gewerbliche Designs auf internationaler Ebene unternommen. (2) Im Jahr 2022 beschloss die WIPO-Generalversammlung die Einberufung einer diplomatischen Konferenz (im Folgenden „diplomatische Konferenz“) zum Abschluss und zur Annahme eines Vertrags über das Designrecht, die noch 2024 stattfinden soll. (3) Die diplomatische Konferenz soll im Zeitraum vom 11. bis zum 22. November 2024 stattfinden. (4) Ziel des Vertrags über das Designrecht ist die Harmonisierung bestimmter Verfahren und Förmlichkeiten bei Anmeldungen gewerblicher Designs zugunsten der Kreativwirtschaft und der Industriedesigner, indem er die internationale Eintragung von Designs einfacher und vorhersehbarer macht. (5) Die Union sollte an den Verhandlungen über den Vertrag über das Designrecht teilnehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über den Vertrag über das Designrecht im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Diese Richtlinien können je nach Verlauf der Verhandlungen wie jeweils angemessen überarbeitet und weiterentwickelt werden. Artikel 2 (1)   Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Geistiges Eigentum“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird. (2)   Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig. (3)   Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 26. September 2024. Im Namen des Rates Der Präsident LÓGA M. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2685/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.