Europäische Union

2014/179/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1)

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29.3.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 95/56 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2014 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/1) (2014/179/EU) DER EZB-RAT — gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.3, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 12, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Klarstellung der wechselseitigen Beziehungen zwischen den an der Vorbereitung und dem Erlass von Aufsichtsbeschlüssen beteiligten Stellen ist eine Anpassung der internen Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane an die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ergebenden neuen Anforderungen erforderlich. (2) Es ist erforderlich, einen Verhaltenskodex zu erlassen, in dem die ethischen Normen als Richtschnur für die Mitglieder des EZB-Rates und deren benannten Stellvertreter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgeführt sind. (3) Es ist notwendig, einen hochrangigen Prüfungsausschuss zur Stärkung der internen und externen Kontrollinstanzen einzusetzen und die Corporate Governance der EZB und des Eurosystems zu verbessern. (4) Nach Artikel 21 der Geschäftsordnung regeln die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern. Die Beschäftigungsbedingungen und die Dienstvorschriften wurden durch die Aufnahme der Vorschriften über die Auswahl und die Einstellung von Bewerbern geändert. Artikel 20 der Geschäftsordnung über die Auswahl, Einstellung und Beförderung von Mitarbeitern ist nunmehr überflüssig und sollte aufgehoben werden. (5) Ferner ist einigen geringfügigen technischen und redaktionellen Änderungen wie etwa der neuen Nummerierung der Artikel des Vertrags und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank Rechnung zu tragen. (6) Das Verfahren der impliziten Zustimmung nach Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte nicht für Beschlüsse gelten, die das allgemeine Rahmenwerk betreffen, auf dessen Grundlage Aufsichtsbeschlüsse erlassen werden, wie das in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannte Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten. (7) Der Beschluss EZB/2004/2 (2) sollte geändert werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank Der Beschluss EZB/2004/2 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „ Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1.1. Diese Geschäftsordnung ergänzt den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1.2 haben die in dieser Geschäftsordnung verwendeten Begriffe die gleiche Bedeutung, wie sie im Vertrag und in der Satzung haben. 1.2. Die Begriffe ‚teilnehmender Mitgliedstaat‘, ‚nationale zuständige Behörde‘ und ‚nationale benannte Behörde‘ haben die Bedeutung, die in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (*1) festgelegt ist. (*1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.“ " 2. Der folgende neue Artikel 5a wird eingefügt: „ Artikel 5a Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates 5a.1. Der EZB-Rat erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht. 5a.2. Jeder Zentralbankpräsident stellt sicher, dass die ihn begleitenden Personen im Sinne von Artikel 3.2 und seine Stellvertreter im Sinne von Artikel 3.3 vor der Teilnahme an den Sitzungen des EZB-Rates eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Beachtung des Verhaltenskodex verpflichten.“ 3. Artikel 9 erhält folgende Fassung: „ Artikel 9 Eurosystem/Ausschüsse des ESZB 9.1. Der EZB-Rat setzt Ausschüsse ein und löst Ausschüsse auf. Die Ausschüsse unterstützen die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB, und ihre Berichterstattung an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium. 9.2. In politischen Fragen, die die Aufsicht über Kreditinstitute betreffen, erstatten die Ausschüsse, die die Arbeiten der EZB im Zusammenhang mit den der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, dem Aufsichtsgremium und gegebenenfalls dem EZB-Rat Bericht. Das Aufsichtsgremium beauftragt im Einklang mit seinen eigenen Verfahren den stellvertretenden Vorsitzenden, dem EZB-Rat über das Direktorium über alle diese Tätigkeiten Bericht zu erstatten. 9.3. Ausschüsse bestehen aus jeweils bis zu zwei Mitarbeitern der NZBen des Eurosystems und der EZB, die vom jeweiligen Zentralbankpräsidenten bzw. vom Direktorium ernannt werden. 9.4. Soweit die Ausschüsse die Arbeiten der Beschlussorgane der EZB bei der Wahrnehmung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unterstützen, gehören ihnen ein Mitglied der Zentralbank und ein Mitglied der nationalen zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Mitgliedstaats an, das jeweils in Fällen, in denen die nationale zuständige Behörde keine Zentralbank ist, von dem betreffenden Zentralbankpräsidenten in Absprache mit der betreffenden nationalen zuständigen Behörde ernannt wird. 9.5. Der EZB-Rat legt die Aufgaben der Ausschüsse fest und ernennt deren Vorsitzende. In der Regel wird der Vorsitz von einem Mitarbeiter der EZB übernommen. Sowohl der EZB-Rat als auch das Direktorium haben das Recht, Ausschüsse mit der Untersuchung bestimmter Themenbereiche zu beauftragen. Die EZB übernimmt die Sekretariatsaufgaben der Ausschüsse. 9.6. Jede nationale Zentralbank, die nicht dem Eurosystem angehört, kann ebenfalls bis zu zwei Mitarbeiter benennen, die an den Sitzungen eines Ausschusses teilnehmen, wenn Angelegenheiten beraten werden, die in den Zuständigkeitsbereich des Erweiterten Rates fallen, oder wenn der Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten. 9.7. Vertreter anderer Organe und Einrichtungen der Union sowie sonstige dritte Personen können auch zur Teilnahme an den Sitzungen eines Ausschusses eingeladen werden, wenn der betreffende Vorsitzende eines Ausschusses und das Direktorium dies für angebracht halten.“ 4. Der folgende neue Artikel 9b wird eingefügt: „ Artikel 9b Prüfungsausschuss Zur Stärkung der bereits vorhandenen internen und externen Kontrollinstanzen und zur Verbesserung der Corporate Governance der EZB und des Eurosystems setzt der EZB-Rat einen Prüfungsausschuss ein und legt dessen Auftrag und Zusammensetzung fest.“ 5. Artikel 11.3 erhält folgende Fassung: „11.3. Das Direktorium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und die Mitarbeiter der EZB und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht.“ 6. Die folgenden Artikel werden eingefügt: „KAPITEL IVa AUFSICHTSAUFGABEN Artikel 13a Aufsichtsgremium Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 führt ein als internes Organ der EZB eingerichtetes Aufsichtsgremium die Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen Aufgaben (im Folgenden ‚Aufsichtsaufgaben‘) uneingeschränkt durch. Die Aufgaben des Aufsichtsgremiums lassen die Zuständigkeiten der EZB-Beschlussorgane unberührt. Artikel 13b Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums 13b.1. Das Aufsichtsgremium setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vertretern der EZB und jeweils einem Vertreter der in den einzelnen teilnehmenden Mitgliedstaaten verantwortlichen nationalen zuständigen Behörden zusammen. Alle Mitglieder des Aufsichtsgremiums handeln im Interesse der Union als Ganzes. 13b.2. Handelt es sich bei der nationalen zuständigen Behörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats nicht um eine Zentralbank, so kann das betreffende Mitglied des Aufsichtsgremiums einen Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats mitbringen. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens gelten die Vertreter eines Mitgliedstaats als ein einziges Mitglied. 13b.3. Nach Anhörung des Aufsichtsgremiums beschließt der EZB-Rat einen Vorschlag für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, der dem Europäischen Parlament zur Billigung übermittelt wird. 13b.4. Die Beschäftigungsbedingungen des Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums, insbesondere Gehalts-, Renten- und sonstige Sozialleistungsansprüche, sind Gegenstand eines Vertrags mit der EZB und werden vom EZB-Rat festgelegt. 13b.5. Die Amtszeit des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Sie darf sein Mandat als Mitglied des Direktoriums nicht überdauern. 13b.6. Auf Vorschlag des Direktoriums ernennt der EZB-Rat vier Vertreter der EZB zu Mitgliedern des Aufsichtsgremiums, die keine im unmittelbaren Zusammenhang mit der geldpolitischen stehenden Funktion Aufgaben wahrnehmen. Artikel 13c Abstimmungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Für die Annahme von Beschlussentwürfen nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gilt folgende Regelung, die auf Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht: i) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 74 % der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen und 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. ii) Ab dem 1. November 2014 gelten Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 55 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. Eine Sperrminorität muss wenigstens die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die 35 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, plus ein Mitglied umfassen; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht. iii) In dem Zeitraum von 1. November 2014 bis 31. März 2017 gelten auf Antrag eines Vertreters einer nationalen zuständigen Behörde oder auf Antrag eines Vertreters der EZB im Aufsichtsgremium Beschlüsse als angenommen, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 74 % der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen und 62 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. iv) Jeder der vier vom EZB-Rat benannten Vertreter der EZB hat eine Stimme, deren Gewicht dem nach der im Anhang festgelegten Methode berechneten Median der gewogenen Stimmen der Vertreter der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht. v) Die Stimmen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden mit null gewichtet und lediglich zur Bestimmung der Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums gezählt. Artikel 13d Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums Das Aufsichtsgremium legt in Abstimmung mit dem EZB-Rat seine Verfahrensordnung fest. Die Verfahrensordnung stellt die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher. Artikel 13e Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums 13e.1. Das Aufsichtsgremium erlässt einen Verhaltenskodex als Richtschnur für seine Mitglieder und aktualisiert diesen; der Kodex wird auf der Website der EZB veröffentlicht. 13e.2. Jedes Mitglied stellt sicher, dass Begleiter, Stellvertreter und die Vertreter seiner nationalen Zentralbank, wenn es sich bei der nationalen zuständigen Behörde nicht um die Zentralbank handelt, vor der Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie sich zur Beachtung des Verhaltenskodex verpflichten. Artikel 13f Sitzungen des Aufsichtsgremiums Die Sitzungen des Aufsichtsgremiums finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Die Sitzungsprotokolle des Aufsichtsgremiums werden unmittelbar nach ihrer Genehmigung dem EZB-Rat zur Information zur Verfügung gestellt. Artikel 13g Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben 13g.1. Das Aufsichtsgremium schlägt dem EZB-Rat zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben fertige Beschlussentwürfe mit Erläuterungen vor, in denen die Grundlagen und die wesentlichen Gründe für den Beschlussentwurf dargestellt sind. Die Beschlussentwürfe werden gleichzeitig den nationalen zuständigen Behörden der betroffenen teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Angabe der vom EZB-Rat gemäß Artikel 13g.2 festgelegten Frist übermittelt. 13g.2. Ein Beschlussentwurf im Sinne von Artikel 13g.1 gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen widerspricht. In Ausnahmesituationen legt das Aufsichtsgremium eine angemessene Frist fest, die jedoch 48 Stunden nicht überschreiten darf. Ein vom EZB-Rat gegebenenfalls erhobener Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Der Beschluss wird dem Aufsichtsgremium und den nationalen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt. 13g.3. Stimmt ein teilnehmender Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, einem Beschussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zu, teilt er dies der EZB in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihm der Beschlussentwurf gemäß Artikel 13g.1 übermittelt worden ist, mit. Der Präsident der EZB übermittelt diese begründete Stellungnahme unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat berücksichtigt in vollem Umfang die Gründe, die das Aufsichtsgremium in einer Beurteilung anführt, und erlässt in der Sache innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem er von der begründeten Stellungnahme unterrichtet worden ist, einen Beschluss. Der Beschluss wird dem Aufsichtsgremium und der zuständigen nationalen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats mit einer schriftlichen Erläuterung übermittelt. 13g.4. Stimmt ein teilnehmender Mitgliedstaat, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, einem Widerspruch des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums nicht zu, teilt er dies der EZB in einer begründeten Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihm der Widerspruch gemäß 13g.2 übermittelt worden ist, mit. Der Präsident der EZB übermittelt diese begründete Stellungnahme unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat äußert sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu der begründeten Stellungnahme des Mitgliedstaats, wobei er seinen Widerspruch unter Angabe von Gründen entweder bestätigt oder zurücknimmt. Der Beschluss über die Bestätigung oder die Zurücknahme des Widerspruchs wird der nationalen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt. Nimmt der EZB-Rat seinen Widerspruch zurück, gilt der Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums als am Tag der Zurücknahme des Widerspruchs angenommen. Artikel 13h Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben 13h.1. Teilt eine nationale zuständige Behörde oder eine nationale benannte Behörde der EZB ihre Absicht mit, Anforderungen für Kapitalpuffer oder sonstige Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festzulegen, wird diese Mitteilung nach Eingang beim Sekretär des Aufsichtsgremiums unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium übermittelt. Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu dem Vorhaben, der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, erlässt der EZB-Rat innerhalb von drei Arbeitstagen einen Beschluss in der Sache. Widerspricht der EZB-Rat der mitgeteilten Maßnahme, erläutert er der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der an die EZB erfolgten Mitteilung schriftlich seine Gründe hierfür. 13h.2. Beabsichtigt der EZB-Rat auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu diesem Vorhaben, der der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, strengere Anforderungen für Kapitalpuffer oder striktere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festzulegen, teilt er dies der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde mindestens zehn Arbeitstage, bevor er einen solchen Beschluss erlässt, mit. Teilt die betreffende nationale zuständige Behörde oder nationale benannte Behörde der EZB innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem ihr die Absicht mitgeteilt worden ist, in einer begründeten Stellungnahme schriftlich mit, dass sie Einwände erhebt, übermittelt der Sekretär des Aufsichtsgremiums nach Eingang dieser Mitteilung die Einwände unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Der EZB-Rat erlässt in der Sache auf der Grundlage des Vorschlag des Aufsichtsgremiums zu dem Vorhaben, der auf der Initiative des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, einen Beschluss. Der Beschluss wird der betreffenden nationalen zuständigen Behörde oder nationalen benannten Behörde übermittelt. 13h.3. Der EZB-Rat ist berechtigt, Vorschläge des Aufsichtsgremiums im Sinne der Artikel 13h.1 und Artikel 13h.2 anzunehmen, ihnen zu widersprechen oder sie zu ändern. Der EZB-Rat ist ferner berechtigt, das Aufsichtsgremium um Einreichung eines Vorschlags im Sinne der Artikel 13h.1 und Artikel 13h.2 oder um Durchführung einer besonderen Prüfung zu ersuchen. Reicht das Aufsichtsgremium auf ein solches Ersuchen hin keinen Vorschlag ein, kann der EZB-Rat zu dem Vorhaben unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des zuständigen Ausschusses oder der zuständigen internen Instanzen einen Beschluss erlassen, ohne dass ein Vorschlag des Aufsichtsgremiums vorliegt. Artikel 13i Annahme von Beschlüssen nach Artikel 14 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Teilt eine nationale zuständige Behörde der EZB ihren Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 mit, übermittelt das Aufsichtsgremium dem EZB-Rat innerhalb von fünf Arbeitstagen den Beschlussentwurf und eine eigene Beurteilung. Der Beschlussentwurf gilt als angenommen, wenn der EZB-Rat nicht innerhalb eines Zeitraums von höchstens zehn Arbeitstagen, der in hinreichend begründeten Fällen einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden kann, widerspricht. Artikel 13j Allgemeines Rahmenwerk nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Der EZB-Rat erlässt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf der Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums außerhalb des Anwendungsbereichs des Verfahrens der impliziten Zustimmung Beschlüsse in Bezug auf die Einrichtung des allgemeinen Rahmenwerks zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Artikel 13k Trennung von geldpolitischen Aufgaben und Aufsichtsaufgaben 13k.1. Die EZB nimmt die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben unbeschadet und getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. 13k.2. Die EZB trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion zu gewährleisten. 13k.3. Die Trennung der geldpolitischen Funktion von der Aufsichtsfunktion schließt nicht aus, dass zwischen diesen beiden funktionellen Bereichen der zur Erfüllung der EZB- und der ESZB-Aufgaben notwendige Informationsaustausch stattfindet. Artikel 13l Organisation der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates 13l.1. Die die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates finden getrennt von den regelmäßigen Sitzungen des EZB-Rates und mit jeweils eigener Tagesordnung statt. 13l.2. Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums erstellt das Direktorium eine vorläufige Tagesordnung und leitet sie den Mitgliedern des EZB-Rates und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen zusammen mit den vom Aufsichtsgremium erstellten relevanten Unterlagen mindestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung zu. Dies gilt nicht für Notfälle, in denen das Direktorium den Umständen entsprechend verfährt. 13l.3. Bevor der EZB-Rat Einwände gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums erhebt, der an die nationalen zuständigen Behörden gerichtet ist und Kreditinstitute betrifft, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets niedergelassen sind, konsultiert er die Präsidenten der nicht dem Eurosystem an

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.