Europäische Union

95/370/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/1077/EG über den Rechnungsabschluß Griechenlands, Spaniens und Italiens für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben (Nur der griechische, spanische und italienische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31995D0370 95/370/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/1077/EG über den Rechnungsabschluß Griechenlands, Spaniens und Italiens für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben (Nur der griechische, spanische und italienische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 220 vom 16/09/1995 S. 0019 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/1077/EG über den Rechnungsabschluß Griechenlands, Spaniens und Italiens für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1990 finanzierten Ausgaben (Nur der griechische, spanische und italienische Text sind verbindlich) (95/370/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 der Entscheidung 94/1077/EG (3) sind von Griechenland, Spanien und Italien zu zahlende Beträge zu verbuchen unter den im Oktober der Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 zu berücksichtigenden Ausgaben der Abteilung Garantie des EAGFL. Die so zu verbuchenden Beträge könnten höher sein als die Beträge der Vorschüsse, die auf die genannten Verbuchungsmonate entfallen. Sie werden deshalb gegebenenfalls nicht vollständig innerhalb der Fristen überwiesen, die im Rahmen der gemeinsamen Schlußfolgerungen der Kommission und des Rates vom 21. Oktober 1994 vereinbart wurden. Für diesen Fall sollte vorgesehen werden, daß ein Teil der zu zahlenden Beträge im September der jeweiligen Jahre berücksichtigt werden kann. Nach Stellungnahme des Fonds-Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle in Artikel 2 der Entscheidung 94/1077/EG wird bezüglich Griechenland, Spanien und Italien durch die nachstehende Tabelle ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik, das Königreich Spanien und die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. September 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1994, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.