Europäische Union

2012/178/EU: Beschluss der Kommission vom 23. März 2011 über die Umstrukturierungsbeihilfe C 10/10 (ex N 562/09) Spaniens für A NOVO Comlink SL (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1740) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Juli 2005 beruhenden und von der Arbeitsbehörde der andalusischen Regionalregierung im Rahmen des ERTE 2005 genehmigten finanziellen Begleitmaßnahmen dem geltenden Arbeitsrecht, und insbesondere den folgenden Bestimmungen: Artikel 51 ff. des Arbeitnehmerstatuts; der Verordnung über Personalabbauverfahren Real Decreto 43/1996 de 19 de enero del Ministerio de Trabajo y Seguridad Social, por el que se aprueba el Reglamento de los procedimientos de regulación de empleo y de actuación administrativa en materia de translados colectivos (12); der Beitragsordnung der Sozialversicherung Real Decreto 2064/1995, de 22 de diciembre, por el que se aprueba el Reglamento General sobre cotización y liquidación de otros derechos de la Seguridad Social (13); und sie entsprechen dem Gruppenlebensversicherungsvertrag, der eine direkte und persönliche Begleitmaßnahme im engeren Sinne für betroffenen Arbeitnehmer ist, um die Auswirkungen ihres Eintritts in die Teilrente nach dem Versicherungsvertragsgesetz Ley 50/1980, de 8 de octubre, de Contrato de Seguro (14) zu mildern. IV.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG 1.   Zurücknahme der Anmeldung durch Spanien (35) Nach der Zurücknahme der Anmeldung durch Spanien ist das Verfahren, soweit es den Umstrukturierungsplan betrifft, gegenstandslos. Die Zurücknahme einer Anmeldung kann jedoch keine Wirkungen auf die bereits vor der Anmeldung vergebene und nicht angemeldete Rettungsbeihilfe haben. 2.   Die Rettungsbeihilfe vom Mai 2009 (36) Nach der Stellungnahme Spaniens kann bestätigt werden, dass die Rettungsbeihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV vereinbar ist, da sie die einschlägigen Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt. (37) Die Maßnahme stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Um als staatliche Beihilfe gewertet zu werden, muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, den er unter normalen Marktbedingungen nicht bekommen könnte und der den Wettbewerb verfälschen sowie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beinträchtigen könnte. Eine Garantie ist als Beihilfe zu werten, wenn sich der Darlehensnehmer in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 3 Absatz 2 Buchstabe a der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften befindet. In diesem Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Garantie dem Darlehensgeber einen Vorteil verschafft. Die Position des begünstigten Unternehmens im Vergleich zu der seiner Mitbewerber wurde gestärkt. Folglich kann die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen. (38) Spanien argumentierte, dass es keine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten gäbe. Der Gerichtshof vertrat jedoch in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass die Auswirkungen auf den Handel nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienste oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets abhängen (15). Außerdem werden die von A NOVO erbrachten Kundendienste in der Union frei auf dem Markt angeboten. Die Eigentumsverhältnisse der Unternehmen, die Dienstleistungen dieser Art erbringen, erstrecken sich über mehrere Mitgliedstaaten. Das gilt insbesondere für den Begünstigten, der zur französischen Gruppe A NOVO Group gehört, einem wichtigen Anbieter von Kundendiensten in Europa und auf anderen Märkten. Die Dienstleistungen von A NOVO könnten ohne weiteres von anderen europäischen Unternehmen, die über ein Tochterunternehmen in Spanien verfügen, erbracht werden. Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten könnten ebenso in Erwägung ziehen, sich in Spanien niederzulassen, um Dienstleistungen dieser Art zu erbringen, davon jedoch wegen der Dienstleistungen, die A NOVO dank der erhaltenen Beihilfe anbieten kann, Abstand nehmen. Auch eine Beihilfe in geringer Höhe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, insbesondere dann, wenn sie dafür ausschlaggebend ist, dass A NOVO seine Geschäftstätigkeit fortsetzen kann. Zudem kann die Beihilfe das französische Mutterunternehmen stärken. Folglich ist die Bedingung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt und ist die Gewährung der Rettungsbeihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen. Die Beihilfe wurde von der andalusischen Regionalregierung gewährt und ist vom Staat zu vertreten. (39) A NOVO ist, obwohl es einer größeren Gruppe angehört, ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 13 der Leitlinien. Spanien konnte nachweisen, dass es sich um Schwierigkeiten des Unternehmens selbst handelte und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen waren. Tatsächlich waren sie auf die industrielle Umstrukturierung zurückzuführen, der das Unternehmen in den Jahren davor unterzogen wurde. Die Schwierigkeiten waren zu gravierend, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden, zumal diese zum Zeitpunkt der Gewährung der Rettungsbeihilfe selbst finanziell stark unter Druck stand. Sie hatte im Jahr 2006 in A NOVO 2,123 Mio. EUR investiert und musste 2008 ebenfalls Verluste verzeichnen. Im Jahr 2009 führte sie Eigenkapital in Höhe von 2,060 Mio. EUR zu. (40) Die Garantie erfüllt die Voraussetzungen nach Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien. Das von der andalusischen Regionalregierung zu 80 % verbürgte Rettungsdarlehen der Banken in Höhe von 1,875 Mio. EUR hatte einen mit den Darlehen für gesunde Unternehmen vergleichbaren Zinssatz im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze. Außerdem zahlte der Darlehensnehmer eine Bürgschaftsprovision in Höhe von 1,5 % p.a. Die Laufzeit der Garantie war auf die sechs Monate nach der Vergabe des Darlehens beschränkt. (41) Die Bürgschaft war im Fall A NOVO aus gravierenden sozialen Gründen gerechtfertigt und hatte keinen unzulässigen Ausstrahlungseffekt auf andere Mitgliedstaaten im Sinne von Randnummer 25 Buchstabe b der Leitlinien. Die Kommission hatte bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss anerkannt, dass sich A NOVO mit 527 Beschäftigten im Jahr 2008 in Schwierigkeiten befand (vgl. Erwägungsgründe 11 und 12). Der Konkurs oder die Schließung des Unternehmens hätte in Andalusien, wo die Arbeitslosenrate an sich schon hoch ist, sehr schwerwiegende soziale Auswirkungen gehabt. Da die Kundendienste regionalen Charakter haben, sind unzulässige negative Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten unwahrscheinlich. (42) Auch werden die nach Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien für die nicht angemeldete Rettungsbeihilfe geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, dass der Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Anwendung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungsplan vorlegen oder aber den Nachweis erbringen muss, dass die Bürgschaft ausgelaufen ist. Nach der Gewährung der Rettungsbeihilfe am 21. Mai 2009 reichte A NOVO am 10. September 2009 einen Umstrukturierungsplan sowie einen Antrag auf Rettungsbeihilfe ein. Am 16. Oktober 2009 meldete Spanien den Umstrukturierungsplan an. Überdies war die staatliche Bürgschaft auf sechs Monate beschränkt und lief am 21. November 2009 aus. (43) Im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien war die Höhe der Beihilfe auf den Betrag begrenzt, der für die Weiterführung des Unternehmens während Zeitraums, für den die Beihilfe genehmigt wurde, erforderlich war. Der Betrag orientierte sich am Liquiditätsbedarf für sechs Monate und am vom Unternehmen ausgewiesenen Kassendefizit und er lag deutlich unter der Höchstgrenze, die sich aus der Formel im Anhang der Leitlinien ergibt. Daher trifft es zu, dass die Beihilfe auf den erforderlichen Betrag im Sinne von Randnummer 25 Absatz d der Leitlinien begrenzt war. (44) Im Hinblick auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe konnte die Kommission anhand der von Spanien gemachten Angaben feststellen, dass die Verwendung öffentlicher Mittel für soziale Maßnahmen zugunsten der Belegschaft von A NOVO im Kontext der Umstrukturierung 2005 auf einer allgemeinen Regelung des Sozialversicherungssystems beruhte und daher in Übereinstimmung mit den Randnummern 61 und 63 der Leitlinien nicht als staatliche Beihilfe anzusehen ist. (45) Folglich konnten die von Spanien gemachten Angaben die von der Kommission in ihrem Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV geäußerten Zweifel über die Vereinbarkeit der an A NOVO gewährten einstweiligen Maßnahmen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ausräumen. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (46) Folglich hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu beenden. Soweit es die nicht angemeldete Rettungsbeihilfe betrifft, ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Spanien diese Beihilfe unrechtmäßig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Dennoch hat die Kommission eine positive Entscheidung zu treffen, da die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Das Verfahren betreffend die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe wird als gegenstandslos eingestellt, da Spanien die Maßnahme zurückgezogen hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer von Spanien für die Rettung des Unternehmens A NOVO Comlink SL gewährten Garantie ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Nachdem Spanien die Umstrukturierungsbeihilfe zurückgenommen hat, ist dieses Verfahren gegenstandslos, soweit es sich auf diese Umstrukturierungsmaßnahme bezieht. Folglich hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, soweit es die Umstrukturierungsmaßnahme betrifft, zu beenden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 23. März 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 140 vom 29.5.2010, S. 25. (2)  Vgl. Fußnote 1 (3)  Amtsblatt der andalusischen Regionalregierung (BOJA) Nr. 236 vom 27.11.2008, S. 6. (4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (5)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (6)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (7)  Vgl. auch die Randnummern 61 und 63 der Leitlinien. (8)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html. (9)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (10)  Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado, nachstehend BOE genannt) Nr. 75 vom 29.3.1995, S. 9654. (11)  BOE Nr. 154 vom 29.6.1994, S. 20658. (12)  BOE Nr. 44 vom 20.2.1996, S. 6074. (13)  BOE Nr. 22 vom 25.1.1996, S. 2295. (14)  BOE Nr. 250 vom 17.10.1980, S. 23126. (15)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747, Randnummer 82; Rechtssache C-172/03, Heiser/Finanzamt Innsbruck, Slg. 2005, I-1627, Randnummer 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.