Europäische Union

2011/334/Euratom: Beschluss des Rates vom 21. November 2006 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit im Bereich der Fusionsenergieforschung durch die Kommission

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0334. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rn sie über diese Kenntnisse verfügen müssen und die so verbreiteten nicht offenbarten Kenntnisse dem von diesem Anhang sowie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgeschriebenem Schutz unterliegen und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solche zu erkennen sind. B.   Nicht offenbarte Kenntnisse nichtdokumentarischer Natur Nicht offenbarte Kenntnisse nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche oder schutzwürdige Kenntnisse, die in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Kenntnisse, die auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruhen, werden von den Vertragsparteien oder deren Beauftragten nach den in diesem Abkommen niedergelegten Leitlinien für Dokumentationskenntnisse behandelt, sofern dem Empfänger der nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Kenntnisse die Vertraulichkeit der mitgeteilten Kenntnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist. C.   Überwachung Jede Vertragspartei ist darum bemüht sicherzustellen, dass nicht offenbarte Kenntnisse, von denen sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. VI.   Streitbeilegung sowie neue Arten von geistigem Eigentum und unvorhergesehenes geistiges Eigentum A.   Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über geistiges Eigentum werden gemäß Artikel X Absatz 3 dieses Abkommens beigelegt. Allerdings kann mit Zustimmung der Vertragsparteien eine Streitigkeit vor ein internationales Schiedsgericht gebracht werden, dessen Schiedsspruch gemäß den anwendbaren Regeln des internationalen Rechts gefällt wird und verbindlich ist. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt die Schiedsordnung der UNCITRAL. B.   Falls eine der Vertragsparteien zu dem Schluss kommt, dass sich eine neue Art von geistigem Eigentum, die nicht in einem TMP oder einer Vereinbarung zwischen den benannten Einrichtungen geregelt ist, aus einer Kooperationstätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ergibt, oder falls sonstige unvorhergesehene Schwierigkeiten auftauchen, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche auf, um sicherzustellen, dass für den Schutz, die Verwertung und Verbreitung des betreffenden geistigen Eigentums in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gebührend gesorgt wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.