Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/47 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2018/31)

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11.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 9/194 BESCHLUSS (EU) 2019/47 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. November 2018 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2018/31) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (1) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder nationalen Zentralbank (NZB) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“). (2) In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 (2) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2015 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab 1. Januar 2019 Anwendung finden, ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2019 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung (1)   Der letzte Satz von Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 erhält folgende Fassung: „Anhang I dieses Beschlusses definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab 1. Januar 2019 gilt.“ (2)   Anhang I des Beschlusses EZB/2010/29 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. November 2018. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts). (2)  Beschluss EZB/2010/29 vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26). ANHANG „ANHANG I BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2019 (%) Europäische Zentralbank 8,0000 Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique 3,3410 Deutsche Bundesbank 24,2720 Eesti Pank 0,2600 Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland 1,5535 Bank of Greece 2,2850 Banco de España 11,0200 Banque de France 18,7735 Banca d'Italia 15,5970 Central Bank of Cyprus 0,1985 Latvijas Banka 0,3610 Lietuvos bankas 0,5365 Banque centrale du Luxembourg 0,3000 Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta 0,0965 De Nederlandsche Bank 5,3755 Oesterreichische Nationalbank 2,6860 Banco de Portugal 2,1630 Banka Slovenije 0,4440 Národná banka Slovenska 1,0575 Suomen Pankki 1,6795 INSGESAMT 100,0000 “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.