Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

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Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rgebnis dieser Bewertung sind die verkehrspolitischen Prioritäten für den Einsatz der Eigenmittel Kroatiens und der etwaigen Kofinanzierung durch die Gemeinschaft für Projekte im Rahmen dieses Netzes festzustellen. Artikel 6 Finanzielle Aspekte (1)   Die Gemeinschaft leistet nach Artikel 107 des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 5 genannten notwendigen Infrastrukturarbeiten. Dieser finanzielle Beitrag kann als Darlehen der Europäischen Investitionsbank oder in jeder anderen Finanzierungsform geleistet werden, die die Beschaffung zusätzlicher Mittel ermöglicht. (2)   Zur Beschleunigung der Arbeiten bemüht sich die Kommission, soweit wie möglich die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zu fördern, z. B. Investitionen einzelner Mitgliedstaaten auf bilateraler Grundlage oder aus öffentlichen oder privaten Mitteln. SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR Artikel 7 Allgemeine Bestimmung Die Vertragsparteien treffen die beiderseitig koordinierten Maßnahmen, die für den Ausbau und die Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in Zukunft einen erheblicher Teil des bilateralen Verkehrs und des Transitverkehrs durch Kroatien unter umweltfreundlicheren Bedingungen abgewickelt wird. Artikel 8 Besondere Infrastrukturaspekte Im Rahmen der Modernisierung der kroatischen Eisenbahn werden die Maßnahmen getroffen, die für die Anpassung des Systems für den kombinierten Verkehr erforderlich sind, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus bzw. der Errichtung von Umschlagterminals, der Lichtraumprofile der Tunnel und der Kapazität, und die umfangreiche Investitionen erfordern. Artikel 9 Begleitmaßnahmen Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die Förderung des kombinierten Verkehrs erforderlich sind. Zweck dieser Maßnahmen ist insbesondere, — die Nutzung des kombinierten Verkehrs durch Verkehrsnutzer und Versender zu fördern; — den kombinierten Verkehr gegenüber dem Straßengüterverkehr wettbewerbsfähig zu machen, insbesondere durch finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft oder Kroatien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften; — die Nutzung des kombinierten Verkehrs auf langen Strecken und insbesondere die Nutzung von Wechselbehältern, Containern sowie des unbegleiteten Verkehrs im Allgemeinen zu fördern; — die Beförderungszeiten im kombinierten Verkehr zu verkürzen und seine Zuverlässigkeit zu erhöhen, insbesondere: — die Beförderungsfrequenz entsprechend des Bedarfs der Verkehrsnutzer und der Versender zu erhöhen; — die Wartezeiten an den Umschlagterminals zu verringern und deren Produktivität zu erhöhen; — in geeigneter Weise alle Hindernisse auf den Zu- und Ablaufstrecken zu beseitigen, um den Zugang zum kombinierten Verkehr zu erleichtern; — gegebenenfalls Gewichte, Abmessungen und technische Merkmale der Spezialausrüstung zu harmonisieren, insbesondere um die notwendige Kompatibilität der Fahrzeugbegrenzungslinien zu gewährleisten, und die Inbetriebnahme dieser Ausrüstung entsprechend dem Verkehrsaufkommen zu koordinieren; — allgemein sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen. Artikel 10 Aufgabe der Eisenbahnen Im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des Staates und der Eisenbahnen empfehlen die Vertragsparteien ihren Eisenbahnen sowohl in Bezug auf den Personenverkehr als auch auf den Güterverkehr, — die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene und in den internationalen Eisenbahnorganisationen in allen Bereichen zu intensivieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Qualität und der Sicherheit der Verkehrsdienstleistungen; — sich gemeinsam um ein Organisationssystem für die Eisenbahnen zu bemühen, das auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und unter Wahrung der freien Wahl des Verkehrsnutzers die Verlagerung des Güterverkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, von der Straße auf die Schiene fördert; — die Beteiligung Kroatiens am Transeuropäischen Güternetz vorzubereiten, das im gemeinschaftlichen Besitzstand über die Entwicklung der Eisenbahnen festgelegt ist. STRASSENVERKEHR Artikel 11 Allgemeine Bestimmungen (1)   Hinsichtlich des beiderseitigen Zugangs zum Verkehrsmarkt kommen die Vertragsparteien überein, unbeschadet des Absatzes 2 zunächst die Regelung aufrechtzuerhalten, die sich aus den zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Kroatien geschlossenen bilateralen Abkommen oder sonstigen bilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften oder, soweit solche Abkommen oder Übereinkünfte nicht bestehen, aus der faktischen Lage im Jahr 1991 ergibt. Bis zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Kroatien über den in Artikel 12 vorgesehenen Zugang zum Straßengüterverkehrsmarkt und über die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Besteuerung des Straßenverkehrs arbeitet Kroatien mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zusammen, um diese bilateralen Abkommen zu ändern und an dieses Protokoll anzupassen. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, ab Inkrafttreten dieses Abkommens ungehinderten Zugang zum Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien und zum Transitverkehr Kroatiens durch die Gemeinschaft zu gewähren. (3)   Abweichend von Absatz 2 gelten für den Transitverkehr Kroatiens durch Österreich folgende Bestimmungen: a) Bis zum 31. Dezember 2002 wird für den Transitverkehr Kroatiens eine Regelung aufrechterhalten, die der aufgrund des am 6. Juni 1995 unterzeichneten bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung entspricht. Spätestens am 30. Juni 2002 prüfen die Vertragsparteien das Funktionieren der zwischen Österreich und Kroatien angewandten Regelung unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes, das für Lastkraftwagen aus der Europäischen Gemeinschaft und Lastkraftwagen aus Kroatien im Transit durch Österreich gelten muss. Gegebenenfalls werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbotes zu gewährleisten. b) Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 wird ein ähnliches Ökopunktesystem angewandt, wie es in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union von 1994 festgelegt ist. Die Berechnungsmethode und die Durchführungsbestimmungen und Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte werden rechtzeitig in einem Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien vereinbart; sie entsprechen den Bestimmungen der Artikel 11 und 14 des genannten Protokolls Nr. 9. (4)   Nimmt der Transitverkehr von Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft infolge der nach Absatz 2 gewährten Rechte in einem Maße zu, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Straßeninfrastruktur oder der Flüssigkeit des Verkehrs auf den in Artikel 5 genannten Achsen verursacht wird oder droht, und treten unter diesen Umständen im Gebiet der Gemeinschaft nahe der kroatischen Grenze Probleme auf, so wird der mit Artikel 113 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat mit der Frage befasst. Die Vertragsparteien können die vorübergehenden nichtdiskriminierenden Ausnahmeregelungen vorschlagen, die zur Begrenzung dieser Beeinträchtigung erforderlich sind. (5)   Erlässt die Europäische Gemeinschaft Vorschriften mit dem Ziel, die von in der Europäischen Union zugelassenen Lastkraftwagen ausgehende Verschmutzung zu verringern, so gelten gleichwertige Vorschriften für die in Kroatien zugelassenen Lastkraftwagen, die im Gebiet der Gemeinschaft verkehren. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt durch Beschluss die erforderlichen Modalitäten fest. (6)   Die Vertragsparteien unterlassen einseitige Maßnahmen, die zu einer Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrzeugen aus der Gemeinschaft und aus Kroatien führen könnten. Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die zur Erleichterung des Straßenverkehrs in das Gebiet oder durch das Gebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind. Artikel 12 Marktzugang Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften verpflichten sich die Vertragsparteien vorrangig zu gemeinsamen Bemühungen um — Mittel und Wege zur Förderung der Entwicklung eines dem Bedarf der Vertragsparteien entsprechenden Verkehrssystems, das zum einen mit der Vollendung des Binnenmarktes der Gemeinschaft und der Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik und zum anderen mit der Wirtschafts- und Verkehrspolitik Kroatiens vereinbar ist, — eine endgültige Regelung für den künftigen Zugang der Vertragsparteien zum Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Artikel 13 Steuern, Mauten und sonstige Abgaben (1)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Behandlung der Straßenfahrzeuge im Bereich der Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben auf beiden Seiten frei von Diskriminierung sein muss. (2)   Die Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Verhandlungen über ein Abkommen über Straßenverkehrsabgaben auf, das sich auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft stützt. Zweck dieses Abkommens ist insbesondere, den freien Verkehrsfluss im grenzüberschreitenden Verkehr, den schrittweisen Abbau der Unterschiede zwischen den Abgabensystemen der Vertragsparteien und die Beseitigung der sich aus diesen Unterschieden ergebenden Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten. (3)   Bis zum Abschluss der in Absatz 2 genannten Verhandlungen beseitigen die Vertragsparteien jede Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen der Gemeinschaft und Kroatiens bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf den Betrieb oder den Besitz von Lastkraftwagen sowie bei der Erhebung von Steuern und Abgaben auf Beförderungsvorgänge im Gebiet der Vertragsparteien. Kroatien verpflichtet sich, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Ersuchen die Höhe der von ihm erhobenen Steuern, Mauten und sonstigen Abgaben und die Berechnungsweise mitzuteilen. (4)   Bis zum Abschluss der in Absatz 2 und in Artikel 12 erwähnten Abkommen finden zu den nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagenen Änderungen bei Steuern, Mauten und anderen Abgaben, einschließlich der Erhebungsverfahren, die auf den Transitverkehr der Gemeinschaft durch Kroatien angewandt werden, vorherige Konsultationen statt. Artikel 14 Gewichte und Abmessungen (1)   Kroatien akzeptiert, dass Straßenfahrzeuge, die den Gemeinschaftsnormen für Gewichte und Abmessungen entsprechen, insoweit frei und ungehindert auf den unter Artikel 5 fallenden Strecken verkehren können. In den sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird auf Straßenfahrzeuge, die den geltenden kroatischen Normen nicht entsprechen, frei von Diskriminierung eine Sonderabgabe für den durch die zusätzliche Achslast verursachten Schaden erhoben. (2)   Kroatien bemüht sich, seine geltenden Vorschriften und Normen für den Straßenbau bis zum Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens an die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften anzugleichen, und unternimmt erhebliche Anstrengungen, um in dem genannten Zeitraum die unter Artikel 5 fallenden bestehenden Strecken nach Maßgabe seiner finanziellen Möglichkeiten entsprechend den neuen Vorschriften und Normen auszubauen. Artikel 15 Umwelt (1)   Zum Schutz der Umwelt bemühen sich die Vertragsparteien um die Einführung von Normen im Bereich der Abgas-, Partikel- und Lärmemissionen von Lastkraftwagen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten. (2)   Um der Industrie eindeutige Angaben zur Verfügung zu stellen und eine koordinierte Forschung, Planung und Produktion zu fördern, sind abweichende nationale Normen in diesem Bereich zu vermeiden. Ohne weitere Beschränkungen dürfen im Gebiet der Vertragsparteien Fahrzeuge verkehren, die den Normen entsprechen, die in internationalen Übereinkünften festgelegt sind, in denen auch Umweltfragen behandelt werden. (3)   Zur Erreichung der genannten Ziele arbeiten die Vertragsparteien bei der Einführung neuer Normen zusammen. Artikel 16 Soziale Aspekte (1)   Kroatien gleicht seine Rechtsvorschriften über die Ausbildung des im Straßengüterverkehr beschäftigten Personals, insbesondere hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, an die Gemeinschaftsnormen an. (2)   Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Sozialvorschriften in diesem Bereich koordinieren Kroatien als Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (ERTA) und die Gemeinschaft soweit wie möglich ihre Politik im Zusammenhang mit Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer sowie der Zusammensetzung der Besatzung. (3)   Die Vertragsparteien arbeiten bei der Anwendung und Durchsetzung der Sozialvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs zusammen. (4)   Die Vertragsparteien sorgen für die Gleichwertigkeit ihrer Rechtsvorschriften über die Zulassung zum Beruf des Straßengüterverkehrsunternehmers, um diese Rechtsvorschriften gegenseitig anerkennen zu können. Artikel 17 Verkehrsbestimmungen (1)   Die Vertragsparteien bündeln ihre Erfahrungen und bemühen sich, ihre Rechtsvorschriften anzugleichen, um den Verkehrsfluss in Spitzenverkehrszeiten (Wochenenden, Feiertage, Reisesaison) zu verbessern. (2)   Allgemein fördern die Vertragsparteien die Einführung, den Ausbau und die Koordinierung eines Informationssystems für den Straßenverkehr. (3)   Sie bemühen sich um eine Angleichung ihrer Rechtsvorschriften über die Beförderung verderblicher Güter, lebender Tiere und gefährlicher Stoffe. (4)   Die Vertragsparteien bemühen sich ferner um die Harmonisierung der technischen Hilfe für Fahrer, der Verbreitung wichtiger Informationen über den Verkehr und andere Fragen, die für Reisende von Interesse sind, sowie der Notdienste, einschließlich der Krankenwagendienste. VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN Artikel 18 Vereinfachung der Förmlichkeiten (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, die Abwicklung des Güterverkehrs auf Schiene und Straße sowohl im bilateralen als auch im Transitverkehr zu vereinfachen. (2)   Die Vertragsparteien kommen überein, Verhandlungen über ein Abkommen über die Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr aufzunehmen. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, soweit wie nötig gemeinsam tätig zu werden und die Einführung zusätzlicher Vereinfachungsmaßnahmen zu fördern. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Erweiterung des Geltungsbereichs Kommt eine der Vertragsparteien aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung dieses Protokolls zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen, die nicht in den Geltungsbereich des Protokolls fallen, für eine koordinierte europäische Verkehrspolitik von Interesse sind und insbesondere zur Lösung des Transitproblems beitragen können, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei entsprechende Vorschläge. Artikel 20 Durchführung (1)   Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien findet im Rahmen eines besonderen Unterausschusses statt, der nach Artikel 115 des Abkommens eingesetzt wird. (2)   Dieser Unterausschuss hat insbesondere die Aufgabe, a) Pläne für die Zusammenarbeit im Schienenverkehr und im kombinierten Verkehr, in der Verkehrsforschung und im Umweltschutz auszuarbeiten; b) die Anwendung der in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse zu prüfen und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss geeignete Lösungen für möglicherweise auftretende Probleme zu empfehlen; c) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Lage beim Ausbau der Infrastruktur und bei den Auswirkungen des freien Transitverkehrs zu prüfen; d) die Arbeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Abschätzung und der Statistik des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere des Transitverkehrs, zu koordinieren. Artikel 21 Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls. ANHANG I GEMEINSAME ERKLÄRUNG 1.    Die Gemeinschaft und Kroatien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 1.1.2001 (1) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten: Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):   Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickstoffoxide Partikel Rauchtrübung (CO) g/kWh (HC) g/kWh (NOx) g/kWh (PT) g/kWh m-1 Zeile A Euro III 2,1 0,66 5,0 0,10 0,13  (1) 0,8 Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):   Kohlenmonoxid Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe Methan Stickstoffoxide Partikel (CO) g/kWh (NMHC) g/kWh (CH4) (3) g/kWh (NOx) g/kWh (PT) (4)g/kWh Zeile A Euro III 5,45 0,78 1,6 5,0 0,16 0,21  (2) 2.    In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Kroatien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird. (1)  Richtlinie 1999/96/EG vom 13. Dezember 1999 (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1). (1)  Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1. (2)  Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1. (3)  Nur für Erdgasmotoren. (4)  Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren. ANHANG II ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 Kroatien bekundet sein Interesse an einer möglichst baldigen Aufnahme von Verhandlungen über die künftige Zusammenarbeit im Bereich des Binnenschiffsverkehrs. Die Gemeinschaft hat das von Kroatien bekundete Interesse sorgfältig zur Kenntnis genommen. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im folgenden „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und der Bevollmächtigte der REPUBLIK KROATIEN andererseits, die am 29. Oktober zweitausendundeins in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: das Abkommen, seine Anhänge I - VIII, nämlich: Anhang I (Artikel 18 Absatz 2) : Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang II (Artikel 18 Absatz 3) : Zollzugeständnisse Kroatiens für gewerbliche Waren aus der Gemeinschaft Anhang III (Artikel 27 Absatz 2) : Definition des Begriffs „Baby-beef“ Anhang IVa (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i) : Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IVb (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii) : Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten bei Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IVc (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i) : Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) Anhang IVd (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i) : Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Beseitigung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Zollkontingenten) Anhang IVe (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii) : Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle für unbegrenzte Mengen) Anhang IVf (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii) : Zollzugeständnisse Kroatiens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (schrittweise Senkung der Meistbegünstigungszölle im Rahmen von Kontingenten) Anhang Va : Liste der in Artikel 28 Absatz 1 genannten Waren Anhang Vb : Liste der in Artikel 28 Absatz 2 genannten Waren Anhang VI (Artikel 50) : Niederlassung: „Finanzdienstleistungen“ Anhang VII (Artikel 60 Absatz 2) : Erwerb von Immobilien durch EU-Angehörige — Liste der ausgenommenen Sektoren Anhang VIII (Artikel 71) : Geistiges und gewerbliches Eigentum und die folgenden Protokolle: Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse Protokoll Nr. 3 über den Handel zwischen der Gemeinschaft und Kroatien mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich Protokoll Nr. 6 über den Landverkehr Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte der Republik Kroatien haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:   Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 58 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 71 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 120 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra   Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Die Bevollmächtigten der Republik Kroatien haben die dieser Schlussakte beigefügte einseitige Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Kenntnis genommen. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001. GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 21 und 29 Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 21 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Kroatien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU beteiligten Länder und andere nicht der EU angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen dieser Prüfung werden die der Europäischen Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Kroatiens angepasst, falls Kroatien diesen Ländern erheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 1.    Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Kroatiens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind. 2.    Vor diesem Hintergrund erklärt sich Kroatien bereit, so bald wie möglich in Verhandlungen einzutreten, um vor allem mit den anderem am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zur Errichtung von Freihandelszonen aufzunehmen. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.