Europäische Union

2005/40/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 2004 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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us Tieren des Kapitels 1. Alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein   ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:       – chemisch Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702     – andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet     – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein müssen   ex ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:       – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10     – andere Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:       – 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen     – 20 GHT oder mehr Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend Herstellen, bei dem – das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108   1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1806, – bei dem das gesamte verwendete Getreide und Mehl (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte sowie Mais der Sorte Zea indurata) vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss (1) und – bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11   ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   ex ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 2004 und ex ex 2005 Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   2006 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 2008 – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet     – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind     – andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – alle verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:       – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden     – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position   ex ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005   2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind und – alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen, bei dem – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind, – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und – die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungserzeugnisse sein müssen   2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt Herstellen – aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, – bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf   2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke Herstellen – aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208 einzureihen sind, – bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf   ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   ex ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss   ex ex 2306 Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem – das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sein müssen und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen   2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen   ex ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sein müssen   ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit   ex ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise   ex ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise   ex ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit   ex ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden   ex ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet   ex ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat   ex ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall   ex ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden   Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind   ex ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 oC mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 2709 Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien   2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (3) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex ex 2805 „Mischmetall“ Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex ex 2833 Aluminiumsulfat Herstellen, bei dem aller Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 2840 Natriumperborat Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder       andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   ex ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet ex ex 2932 – Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet   – Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 insgesamt 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.