Europäische Union

94/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1994 zur Genehmigung der in Luxemburg bei der Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu beachtenden Kriterien (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0076 94/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1994 zur Genehmigung der in Luxemburg bei der Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu beachtenden Kriterien (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1994 S. 0014 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Februar 1994 zur Genehmigung der in Luxemburg bei der Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu beachtenden Kriterien (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/76/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 soll mit der erfolgten Gesamtmengenerhöhung um 0,6 % eine zusätzliche Zuteilung an die von einer besonderen Referenzmenge ausgeschlossenen, die in Berggebieten tätigen Erzeuger und die Erzeuger gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung ermöglicht werden. Nach der letztgenannten Bestimmung werden die Erzeuger nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festzulegenden Kriterien bestimmt. Die von Luxemburg am 13. Dezember 1993 vorgeschlagenen Kriterien sollten genehmigt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen über die in Luxemburg vorgesehene Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen mit Vorrang an Erzeuger, die sich zwischen dem 1. April 1991 und dem 1. Januar 1994 eingerichtet haben, und die Ezeuger gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates (3) werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 7. Februar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 30. (3) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.