Europäische Union

2006/515/EG: Beschluss des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Amtliche Ursprungsfassung

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. (2)   Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. (3)   Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt. (4)   Für Vertragsparteien, die Änderungen dieses Übereinkommens ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten die Änderungen drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt eine Änderung für eine Vertragspartei, die die Änderung ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihr beigetreten ist, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diese Vertragspartei in Kraft. (5)   Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 23 hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Zwischenstaatlichen Ausschusses. Solche Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft. (6)   Staaten oder in Artikel 27 bezeichnete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, gelten, sofern sie keine andere Absicht zum Ausdruck bringen, a) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung und b) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, die nicht durch die Änderungen gebunden ist. Artikel 34 Verbindliche Wortlaute Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 35 Registrierung Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. ANLAGE VERGLEICHSVERFAHREN Artikel 1 Vergleichskommission Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählten Präsidenten. Artikel 2 Mitglieder der Kommission Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt. Artikel 3 Bestellungen Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor. Artikel 4 Präsident der Kommission Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generaldirektor der UNESCO auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten. Artikel 5 Entscheidungen Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen. Artikel 6 Uneinigkeiten Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission. ANHANG 1b Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäβ Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind derzeit das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. In dieser Erklärung ist für die vom Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaten nach Maßgabe der Verträge der Gemeinschaft übertragen haben. Die Gemeinschaft verfügt im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 131 bis 134 des Vertrags) über die alleinige Zuständigkeit; ausgenommen hiervon sind Handelsaspekte des geistigen Eigentums und der Handel mit Dienstleistungen in den Bereichen nach Artikel 133 Absätze 5 und 6 des Vertrags (in diesem Zusammenhang insbesondere der Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen), für den die Zuständigkeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geteilt ist. Ferner verfolgt sie — unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten — eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 177 bis 181 des Vertrags) sowie eine Politik der Zusammenarbeit mit Industrieländern (Artikel 181a des Vertrags). Gemeinsam zuständig sind die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Bereiche freier Warenverkehr, Freizügigkeit und freier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Artikel 23 bis 31 und 39 bis 60 des Vertrags), Wettbewerb (Artikel 81—89 des Vertrags) und Binnenmarkt einschließlich des geistigen Eigentums (Artikel 94 bis 97 des Vertrags). Gemäß Artikel 151 des Vertrags, insbesondere Absatz 4, hat die Gemeinschaft bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen des Vertrags den kulturellen Aspekten Rechnung zu tragen, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen. Die im Folgenden genannten Rechtsakte der Gemeinschaft veranschaulichen den Umfang des Zuständigkeitsbereichs der Gemeinschaft entsprechend den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.   Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986—1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).   Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 — Erklärungen des Rates bezüglich einer Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1).   Beschluss 2005/599/EG des Rates vom 21. Juni 2005 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 26).   Verordnung (EG) Nr. 2698/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 1).   Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen einschließlich aller nachfolgenden Änderungen (ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11); diese Verordnung gilt nach wie vor für Bulgarien und Rumänien.   Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 sowie zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3906/89 und Nr. 1360/90 sowie der Beschlüsse 97/256/EG und 1999/311/EG (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).   Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1).   Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1).   Beschluss Nr. 792/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 40).   Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1).   Beschluss Nr. 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2005 bis 2019 (ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 1).   Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über die künftige europäische Tätigkeit im Kulturbereich (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 1).   Beschluss des Rates vom 22. September 1997 über grenzübergreifende Buchpreisbindung in europäischen Sprachräumen (ABl. C 305 vom 7.10.1997, S. 2).   Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), geändert durch Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).   Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001—2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82).   Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001—2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1).   Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) (betrifft staatliche Beihilfen).   Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).   Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).   Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32).   Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).   Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 9).   Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61). Die Ausübung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft unterliegt naturgemäß einer kontinuierlichen Entwicklung. Deshalb behält sich die Gemeinschaft vor, in Zukunft weitere Erklärungen über die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten abzugeben. ANHANG 2 Einseitige Erklärung der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde „Die Gemeinschaft ist in ihren in der Erklärung gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c beschriebenen Zuständigkeiten an das Übereinkommen gebunden und sorgt für dessen ordnungsgemäße Umsetzung. Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, folgt daraus, dass sie in ihren wechselseitigen Beziehungen die Bestimmungen des Übereinkommens nach Maßgabe der internen Regeln der Gemeinschaft und unbeschadet zweckdienlicher Anpassungen dieser Regeln zur Anwendung bringen werden.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.