Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/1952 des Rates vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D1952. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

17.10.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/10 BESCHLUSS (EU) 2022/1952 DES RATES vom 13. Oktober 2022 über den im Namen der Union in dem mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Sonderausschusses zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union und ihren Mitgliedstaaten am 10. Juni 2016 unterzeichnet. Es wird seit dem 10. Oktober 2016 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Botsuana, Eswatini, Lesotho, Namibia und Südafrika andererseits und seit dem 4. Februar 2018 zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Mosambik andererseits vorläufig angewandt. (2) Der Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen (im Folgenden „Sonderausschuss“) wurde durch das Abkommen eingesetzt. (3) Gemäß dem Abkommen gibt sich der Sonderausschuss eine Geschäftsordnung. (4) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in dem Sonderausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Annahme seiner Geschäftsordnung für die Union Rechtswirkungen haben wird. (5) Der von der Union in dem Sonderausschuss zu vertretende Standpunkt zur Annahme seiner Geschäftsordnung sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses jenes Ausschusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits eingesetzten Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses jenes Ausschusses über die Annahme seiner Geschäftsordnung, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2022. Im Namen des Rates Der Präsident P. BLAŽEK (1)   ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3. Entwurf BESCHLUSS Nr. […] DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEINEN UND SPIRITUOSEN vom … über seine Geschäftsordnung DER SONDERAUSSCHUSS FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEINEN UND SPIRITUOSEN — gestützt auf das am 10. Juni 2016 in Kasane unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5 des Protokolls Nr. 3 —   HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Die Geschäftsordnung des Sonderausschusses für geografische Angaben und den Handel mit Weinen und Spirituosen wird gemäß der Anlage dieses Beschlusses festgelegt. Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Geschehen zu …   ANLAGE GESCHÄFTSORDNUNG DES SONDERAUSSCHUSSES FÜR GEOGRAFISCHE ANGABEN UND DEN HANDEL MIT WEINEN UND SPIRITUOSEN Kapitel I Organisation Artikel 1 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Der nach Artikel 13 des Protokolls Nr. 3 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Sonderausschuss für geografische Angaben und den Handel mit Wein und Spirituosen (im Folgenden „Sonderausschuss“) nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 1, 13 und 14 des genannten Protokolls wahr. (2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zu verstehen. (3)   Der Sonderausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. (4)   Der Vorsitz in den Sitzungen des Sonderausschusses wird abwechselnd von einem Beamten der Europäischen Kommission und einem Beamten aus den dem Protokoll Nr. 3 beigetretenen SADC-WPA-Staaten geführt. Im Falle Südafrikas handelt es sich dabei um einen Beauftragten des Ministeriums für Handel, Industrie und Wettbewerb. (5)   Das Mandat nach Absatz 4, das dem ersten Zeitraum entspricht, beginnt am Tag der ersten Sitzung des Sonderausschusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 2 Sitzungen (1)   Der Sonderausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, und auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Brüssel und im Hoheitsgebiet eines der dem Protokoll Nr. 3 beigetretenen SADC-WPA-Staaten statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. (2)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Sitzungen des Sonderausschusses von der Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, nach Konsultation der anderen Vertragspartei bzw. Vertragsparteien einberufen. (3)   Die Vertragsparteien können sich auf alternative Regelungen verständigen, um den Austausch von Dokumenten auf elektronischem Wege zu ermöglichen, Sitzungen können per Video- oder Telefonkonferenz oder mithilfe anderer von den Vertragsparteien vereinbarter und für die betreffende Tagesordnung geeigneter Mittel abgehalten werden. Artikel 3 Beobachter Der Sonderausschuss kann beschließen, auf Ad-hoc-Basis Beobachter zu seinen Sitzungen einzuladen, und bestimmen, an welchen Tagesordnungspunkten diese Beobachter teilnehmen können. Artikel 4 Sekretariat (1)   Die Vertragspartei, die die Sitzung des Sonderausschusses ausrichtet, fungiert als Sekretariat des Sonderausschusses (im Folgenden „Sekretariat“). (2)   Findet die Sitzung gemäß Artikel 2 Absatz 3 statt, so nimmt die Vertragspartei, die den Vorsitz innehat, die Sekretariatsgeschäfte wahr. Kapitel II Arbeitsweise Artikel 5 Unterlagen (1)   Stützt sich der Sonderausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat nummeriert und als Unterlagen des Sonderausschusses verteilt. (2)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, ein sicheres elektronisches Verfahren für den Austausch von Unterlagen und, wenn Unterlagen unterzeichnet werden müssen, die Verwendung elektronischer Signaturen gemäß den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsparteien einzurichten. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre jeweiligen Vorschriften über die Gültigkeit der elektronischen Signatur. Artikel 6 Unterrichtung und Tagesordnung der Sitzungen (1)   Spätestens 30 Tage im Voraus unterrichtet das Sekretariat die Vertragsparteien über die Einberufung einer Sitzung und ersucht um Beiträge für die Tagesordnung. Bei dringenden Fragen oder unvorhergesehenen Umständen kann kurzfristig eine Sitzung einberufen werden. (2)   Das Sekretariat stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Es übermittelt diese vorläufige Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung an den Vorsitz und die Mitglieder des Sonderausschusses. (3)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat ein Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme zugegangen ist. (4)   Die Tagesordnung wird vom Sonderausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden. (5)   Die Vertragsparteien können sich darauf verständigen, Sachverständige zur Teilnahme an ihren Sitzungen einzuladen, um Informationen über spezielle Themen einzuholen. Artikel 7 Sitzungsbericht (1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Bericht am Ende jeder Sitzung vom Sekretariat erstellt. (2)   Der Sitzungsbericht enthält in der Regel die endgültige Tagesordnung, eine Zusammenfassung der Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt und gegebenenfalls die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses. (3)   Der Bericht wird von den Vertragsparteien so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Tage nach der Sitzung fertiggestellt und angenommen. (4)   Eine Kopie des Berichts wird dem Sekretariat des Handels- und Entwicklungsausschusses übermittelt, und die Vertragsparteien unterrichten den Handels- und Entwicklungsausschuss gegebenenfalls mündlich über das Ergebnis der Sitzung. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Nach Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen kann der Sonderausschuss in den in Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vorgesehenen Fällen einvernehmlich Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse fassen. (2)   Ist der Sonderausschuss befugt, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, so tragen diese in dem in Artikel 7 genannten Sitzungsbericht die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Das Sekretariat versieht alle angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen oder Empfehlungen wird das Datum ihres Inkrafttretens angegeben. (3)   Zwischen den Sitzungen kann der Sonderausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Wege annehmen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren erfolgt in Form eines Notenwechsels zwischen den Vertretern der Vertragsparteien. (4)   Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von jeweils einem Vertreter jeder Vertragspartei unterzeichnet werden. Artikel 9 Arbeitssprache Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erfolgen die gesamte die Arbeit des Sonderausschusses betreffende Kommunikation (einschließlich des Schriftwechsels) zwischen den Vertragsparteien sowie die Ausarbeitung von Beschlüssen und Empfehlungen und die Beratungen darüber in englischer Sprache. Artikel 10 Zugang der Öffentlichkeit (1)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Sonderausschusses nicht öffentlich. (2)   Die Vertragsparteien veröffentlichen die Beschlüsse und Empfehlungen des Sonderausschusses in geeigneter Form. Jede Vertragspartei kann beschließen, jeden Sitzungsbericht in geeigneter Form zu veröffentlichen. Kapitel III Schlussbestimmungen Artikel 11 Ausgaben (1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthalts- sowie Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Sonderausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen, die Bereitstellung von Dolmetschleistungen und die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Artikel 12 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann durch einen nach Artikel 8 erlassenen Beschluss des Sonderausschusses schriftlich geändert werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.