Europäische Union

89/149/Euratom: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 1989 über den Abschluß des Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung von Japan durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

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Wichtiger rechtlicher Hinweis | 31989D0149 89/149/Euratom: Beschluss der Kommission vom 10. Februar 1989 über den Abschluß des Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung von Japan durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 057 vom 28/02/1989 S. 0062 - 0062 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0085 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0085 Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 11 Band 16 S. 297 - 297 Beschluss der Kommission vom 10. Februar 1989 über den Abschluß des Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung von Japan durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (89/149/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in der Erwägung, daß der Rat mit Beschluß vom 23. Januar 1989 den Abschluß des Abkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung von Japan genehmigt hat — BESCHLIESST : Artikel 1 Das Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung von Japan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion wird im Namen der Gemeinschaft geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission wird zur Benennung der Person ermächtigt, die zur Unterzeichnung des Abkommens über Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verpflichtung der Europäischen Atomgemeinschaft befugt ist. Brüssel, den 10. Februar 1989 Für die Kommission Filippo M. Pandolfi Vizepräsident --------------------------------------------------

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.