Europäische Union

2006/485/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Boliden AB, Boliden Fabrication AB und Boliden Cuivre - Zinc S.A., Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H., Halcor S.A., HME Nederland BV, IMI plc, IMI Kynoch Ltd. und IMI Yorkshire Copper Tube Ltd., KM Europa Metal AG, Tréfimétaux S.A. und Europa Metalli SpA; Mueller Industries, Inc., WTC Holding Company, Inc., Mueller Europe Ltd., DENO Holding Company, Inc. und DENO Acquisition EURL, Outokumpu Oyj und Outokumpu Copper Products OY und Wieland Werke AG (Sache Nr. C.38.069 — Kupferinstallationsrohre) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2826)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0485. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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de. Dass Outokumpu an der Zuwiderhandlung in der Kupferinstallationsrohrbranche festhielt, nachdem es durch Entscheidung der Kommission aufgefordert worden war, seine Zuwiderhandlung in der Branche nichtrostender Stahl abzustellen, zeigt ganz klar, dass — was das Marktverhalten von Outokumpu anbelangt — mit jener Entscheidung keine hinreichend abschreckende Wirkung erzielt worden ist. Daher musste der Geldbußenbetrag in diesem Fall erhöht werden, damit die beabsichtigte Abschreckung in Zukunft tatsächlich greift. Zuwiderhandlung derselben Art bedeutete in diesem Zusammenhang Zuwiderhandlung gegen denselben Vertragsartikel. Artikel 65 EGKS-Vertrag ist in dieser Hinsicht Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag gleichwertig. Diesen Standpunkt hat die Kommission bereits in ihrer Entscheidung Industrierohre vom 16. Dezember 2003 vertreten. (32) Die Behauptung Halcors, es sei von KME, Outokumpu, Wieland und Mueller genötigt worden, konnte nicht nachgewiesen werden. Auch die Behauptung Bolidens, von KME zur Karteilteilnahme genötigt worden zu sein, wurde nicht bewiesen. Mildernde Umstände (33) Von den Parteien wurden u. a. als zu berücksichtigende mildernde Umstände angeführt, dass die Vereinbarungen in der Praxis nicht durchgeführt worden sind, dass aus der Zuwiderhandlung nur begrenzte Vorteile entstanden und dass sich der Markt für Kupferinstallationsrohre in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befand. (34) Die Kommission hat jedes dieser Argumente in der Entscheidung zurückgewiesen und den Nachweis erbracht, dass sich die Vereinbarungen sehr wohl auf die Preise ausgewirkt haben. In diesem Fall können daher keinem der Unternehmen mildernde Umstände zugebilligt werden. (35) Die Kronzeugenregelung von 1996 sieht keine spezielle Belohnung für ein die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragendes Unternehmen vor, das der Kommission bis dahin unbekannte Fakten mitteilt, die für die Schwere oder Dauer des Kartellverstoßes von Belang sind. In der Sache Industrierohre wurde eine solche Zusammenarbeit bereits als mildernder Umstand gewertet. (36) Daher ist Outokumpus Zusammenarbeit nach Ansicht der Kommission auch hier als mildernder Umstand zu werten. Outokumpu hat als erstes Unternehmen die gesamte Dauer des europäischen Kartells in der Kupferinstallationsrohrbranche offen gelegt und war insbesondere das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise und Erklärungen lieferte, um die Kontinuität der Zuwiderhandlung in der Zeit von Juli 1994 bis Juli 1997 (und in der Zeit von 1990 bis Ende 1992) zu beweisen. Auf der Grundlage der Belege, die von dem den Erlass der Geldbuße beantragenden Unternehmen beigebracht wurden, sowie der Beweise, die aus den Untersuchungen hervorgingen, die dem Antrag Outokumpus auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorausgingen, wäre es der Kommission nicht möglich gewesen, die Dauer und Kontinuität der Zuwiderhandlung ab September 1989 nachzuweisen. Nach Auffassung der Kommission sollte Outokumpu für seine Kooperation nicht durch die Auferlegung einer höheren als der Geldbuße bestraft werden, die das Unternehmen hätte zahlen müssen, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte. In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde der Grundbetrag der gegen Outokumpu verhängten Geldbuße wegen effektiver Zusammenarbeit außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung von 1996 um einen Pauschalbetrag von 40,17 Mio. EUR verringert. (37) Nach Auffassung der Kommission war die Zusammenarbeit von KME mit der Kommission in dieser Hinsicht ebenfalls als mildernder Umstand zu werten. Auch wenn der Kommission vereinzelte Hinweise vorlagen, dass sich das rechtswidrige Verhalten auch auf kunststoffummantelte Rohre bezog, und sie im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte über handfestere Beweise für einen diesbezüglichen Informationsaustausch verfügte, war es ihr nur dank der Mitwirkung von KME möglich, die Existenz einer bis mindestens Anfang 1991 zurückreichenden einzigen, komplexen und andauernden Zuwiderhandlung im Bereich WICU-/Cuprotherm-Rohre nachzuweisen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die KME-Gruppe für ihre Zusammenarbeit nicht bestraft werden sollte. Als angemessener Bezugspunkt für die Ermäßigung der gegen KME verhängten Geldbuße ist die relative Bedeutung des Sektors der kunststoffummantelten Rohre im Verhältnis zu dem der blanken Kupferinstallationsrohre heranzuziehen. Anhand dieses Kriteriums wurde der Grundbetrag der Geldbuße um einen Pauschalbetrag von 7,93 Mio. EUR verringert. Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 1996 (38) Die Adressaten dieser Entscheidung haben in verschiedenen Phasen der Untersuchung mit der Kommission zusammengearbeitet, um in den Genuss der in der Kronzeugenregelung von 1996 vorgesehenen vorteilhaften Behandlung zu gelangen. Die Kronzeugenregelung von 1996 wurde wie folgt angewandt: Abschnitt B der Kronzeugenregelung: Ermäßigung zwischen 75 % und 100 % (39) Mueller Industries, Inc. („Mueller“) war das erste Unternehmen, dass die Kommission (im Januar 2001) vom Bestehen eines Kartells in der europäischen Kupferinstallationsrohrbranche in den 90er Jahren informierte. Die Belege, die Mueller vor Beginn der Untersuchung der Kommission beibrachte, versetzten die Kommission in die Lage, das Vorhandensein, den Inhalt und die Teilnehmer einer Reihe von Kartelltreffen, die in den Jahren 1989, 1994 und von 1997 bis 2001 stattgefunden hatten, nachzuweisen und ab 22. März 2001 Nachprüfungen anzustellen. Mueller beendete seine Teilnahme am Kartell unverzüglich und arbeitete während der gesamten Untersuchung mit zahlreichen Beiträgen und Unterlagen, in denen die Vereinbarungen weiter beschrieben wurden, in vollem Umfang mit der Kommission zusammen. Deshalb wurde bei Mueller gänzlich von der Verhängung einer Geldbuße abgesehen. Abschnitt C: Ermäßigung zwischen 50 % und 75 % (40) Mueller brachte Belege für die Existenz des Kartells zwischen 1997 und 2001 bei; für die Zeit vor 1997 waren die Belege lückenhaft. Zusammen mit den Unterlagen, die die Kommission bei den Nachprüfungen entdeckte, verfügte die Kommission über ausreichende Beweismittel, um das Verfahren gegen alle beteiligten Unternehmen einzuleiten. Kein anderes beteiligtes Unternehmen kam somit für eine Geldbußenermäßigung gemäß Abschnitt C der Kronzeugenregelung von 1996 in Frage. Abschnitt D: Ermäßigung zwischen 10 % und 50 % (41) Vor Übermittlung der Beschwerdepunkte legten Outokumpu (April 2001), KME (Oktober 2002), Wieland (Januar 2003) und Halcor (April 2003) der Kommission Informationen und Unterlagen vor, die zum Nachweis der Zuwiderhandlungen beitrugen. Keiner von ihnen bestritt im Wesentlichen — abgesehen von den in der Entscheidung nicht berücksichtigten Umständen — den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte gestützt hatte. Diese Unternehmen kamen daher für eine Ermäßigung der Geldbuße zwischen 10 % und 50 % gemäß Abschnitt D der Kronzeugenregelung in Betracht. (42) Outokumpu war das erste Unternehmen, das entscheidende Beweise für die Zeit von 1989 bis Mitte 1997 beibrachte. Die Zeit von Mitte 1997 bis März 2001 war bereits durch Belege von Mueller und bei den Ermittlungen aufgefundenes Material abgedeckt. Outokumpus Beitrag war insbesondere für den Nachweis der Kontinuität der Zuwiderhandlung entscheidend. Outokumpu wurde daher die höchstmögliche Ermäßigung — eine Reduzierung um 50 % der Geldbuße, die gegen das Unternehmen verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte — gewährt. (43) Es wurde als angemessen angesehen, KME und Wieland (einschließlich Buntmetall) eine im Vergleich zu Outokumpu niedrigere, aber im Verhältnis zueinander ähnliche Ermäßigung zu gewähren. Wieland hat als erstes Unternehmen eine detaillierte Aufstellung der Zusammenkünfte in der Zeit zwischen 1993 und 2001 vorgelegt und Erläuterungen gegeben, die es der Kommission ermöglichten, eine Vielzahl von Unterlagen aus jener Zeit als Beweismittel heranzuziehen. KME war demgegenüber das erste Unternehmen, das alle Aspekte der Zuwiderhandlung (SANCO-Treffen, Zusammenkünfte auf europäischer Ebene) umfassend schilderte. Dementsprechend wurde die gegen KME verhängte Geldbuße gegenüber dem Betrag, der gegen das Unternehmen verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 35 % ermäßigt. Die Kommission gewährte Wieland (einschließlich Buntmetall) eine Ermäßigung der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 35 %. (44) Halcor legte eine Reihe von Unterlagen aus der Zeit seiner Kartellteilnahme vor (August 1998 bis August 1999). Dieser Zeitabschnitt war allerdings bereits sehr gut dokumentiert. Außerdem gab Halcor keinerlei Erklärung dazu ab, welche Rolle es bei den Kartellvereinbarungen vor August 1998 spielte. Halcor kommt daher nur für eine deutlich niedrigere Geldbußenermäßigung als Outokumpu, KME oder Wieland in Betracht. Die Kommission musste dabei jedoch berücksichtigen, dass Halcor seine Zusammenarbeit sofort nach Erhalt des Auskunftsverlangens angeboten hat und dass in seinen Räumlichkeiten keine Nachprüfungen vorgenommen wurden. Daher wird Halcor eine Ermäßigung der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 50 % gewährt. (45) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte die Boliden-Gruppe die Anwendung der Kronzeugenregelung. Boliden räumte die Zuwiderhandlung ein und hat den Sachverhalt nicht bestritten. Außerdem hat Boliden einige Einzelheiten klargestellt. Aufgrund der früheren Kooperation von Mueller, Outokumpu, der KME-Gruppe, Wieland und Halcor sowie der Nachprüfungen war die Zuwiderhandlung jedoch bereits in ihrer Gesamtheit festgestellt. Folglich ermäßigte die Kommission die gegen Boliden verhängte Geldbuße gegenüber dem Betrag, der gegen das Unternehmen verhängt worden wäre, wenn es nicht mit der Kommission zusammengearbeitet hätte, um 10 %. (46) Nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte beantragte IMI die Anwendung der Kronzeugenregelung. IMI räumte die Zuwiderhandlung ein und hat den Sachverhalt nicht bestritten. Aufgrund der Kooperation von Mueller, Outokumpu, der KME-Gruppe, Wieland und Halcor sowie der Nachprüfungen war die Zuwiderhandlung bereits in ihrer Gesamtheit festgestellt. Im Ergebnis ermäßigte die Kommission die Geldbuße, die andernfalls gegen die IMI-Gruppe verhängt worden wäre, um 10 %. Entscheidung (1) Es wurden folgende Geldbußen festgesetzt: a) Boliden AB, Outokumpu Copper Fabrication AB (früher: Boliden Fabrication AB) und Outokumpu Copper BCZ S.A. (früher: Boliden Cuivre & Zinc S.A.) gesamtschuldnerisch 32,6 Mio. EUR b) Austria Buntmetall AG und Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. gesamtschuldnerisch 0,6695 Mio. EUR c) Austria Buntmetall AG, Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. und Wieland Werke AG gesamtschuldnerisch 2,43 Mio. EUR d) Halcor S.A. allein haftend 9,16 Mio. EUR e) HME Nederland BV allein haftend 4,49 Mio. EUR f) IMI plc, IMI Kynoch Ltd. und Yorkshire Copper Tube Ltd. (früher: IMI Yorkshire Copper Tube Ltd.) gesamtschuldnerisch 44,98 Mio. EUR g) KM Europa Metal AG allein haftend 17,96 Mio. EUR h) KM Europa Metal AG, Tréfimétaux S.A. und Europa Metalli SpA gesamtschuldnerisch 32,75 Mio. EUR i) Europa Metalli SpA und Tréfimétaux S.A. gesamtschuldnerisch 16,37 Mio. EUR j) Outokumpu Oyj und Outokumpu Copper Products Oy gesamtschuldnerisch 36,14 Mio. EUR k) Wieland Werke AG allein haftend 24,7416 Mio. EUR (2) Die vorgenannten Unternehmen stellen die Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie sehen künftig von der Wiederholung der ihnen in diesem Fall zur Last gelegten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Maßnahmen mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung ab. (1)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1). (2)  Siehe 32123. Nach einer Studie von Boliden werden 45 % für Wasserrohre/Rohrinstallationen, 52 % für Heizungssysteme und 3 % für Gasrohre verwendet. (3)  Diese Zahlen werden zurzeit überprüft. (*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern gekennzeichnet. (4)   ABl. L 220 vom 15.8.1990, S. 28.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.