Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1381 des Rates vom 15. Juni 2026 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1381 18.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1381 DES RATES vom 15. Juni 2026 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2026/444 (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments (im Folgenden „SAFE-Abkommen“) am 14. Februar 2026 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und wird seit dem 13. April 2026 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt. (2) Der Abschluss des SAFE-Abkommens ermöglicht eine verstärkte industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich und spiegelt den gemeinsamen Wunsch wider, die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada im Bereich Sicherheit und Verteidigung zu vertiefen und eine engere, ausgewogene und für beide Seiten vorteilhafte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Unterstützung der praktischen Verteidigungszusammenarbeit zu fördern. (3) Das SAFE-Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments wird genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (3). Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Zustimmung vom 20. Mai 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2026/444 des Rates vom 11. Februar 2026 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada zur Festlegung der Bedingungen für die Beteiligung von kanadischen Rechtsträgern und Gütern mit Ursprung in Kanada an Beschaffungen im Rahmen des SAFE Instruments (ABl. L, 2026/444, 3.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/444/oj). (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1381/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.