Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1941 des Rates vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss im Zusammenhang mit der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts

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25.11.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 303/26 BESCHLUSS (EU) 2019/1941 DES RATES vom 18. November 2019 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss im Zusammenhang mit der Annahme der Liste der Schiedsrichter zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) (1), wurde im Namen der Union gemäß den Beschluss 2009/152/EG des Rates (2) unterzeichnet. Es wird seit dem 4. August 2014 vorläufig angewandt. (2) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Abkommens muss der WPA-Ausschuss eine Liste mit Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. (3) Der WPA-Ausschuss soll auf seiner nächsten jährlichen Sitzung einen Beschluss zur Aufstellung der Liste mit Personen annehmen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. (4) Es ist zweckmäßig, den im WPA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme des vorgesehenen Beschlusses festzulegen, da dieser für die Union verbindlich sein wird. (5) Daher sollte der von der Union im WPA-Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingerichteten WPA-Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zur Annahme der Liste der Schiedsrichter, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. November 2019. Im Namen des Rates Der Präsident J. LEPPÄ (1)   ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2. (2)  Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES eingesetzt durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits vom … zur Annahme der Liste der Schiedsrichter DER WPA-AUSSCHUSS — gestützt auf das am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnete und seit dem 4. August 2014 vorläufig angewendete Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Abkommen und diesem Beschluss besteht die Vertragspartei Zentralafrika aus der Republik Kamerun. (2) Das Abkommen sieht vor, dass der WPA-Ausschuss eine Liste von fünfzehn Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, bei Streitbeilegungsverfahren zwischen den Parteien als Schiedsrichter zu dienen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Liste von fünfzehn Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, wird gemäß Artikel 85 Absatz 1 erstellt und ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführt. (2)   Die Liste der Schiedsrichter gemäß Absatz 1 wird unbeschadet besonderer Vorschriften aufgestellt, die im Abkommen enthalten sind oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss angenommen werden. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannte Liste der Schiedsrichter kann durch einen Beschluss des WPA-Ausschusses gemäß Artikel 92 Absatz 4 des Abkommens geändert werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu … Für die Republik Kamerun … Für die Europäische Union … ANHANG Liste der Schiedsrichter (Artikel 85 Absatz 1 des Abkommens) Von der Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun) ausgewählte Schiedsrichter:   Frau Mildred Alugu BEJUKA- Kamerun   Herr Jean Michel MBOCK BIUMLA- Kamerun   Herr Henri-Désiré MODI KOKO BEBEY — Kamerun   Herr David NYAMSI — Kamerun   Herr Sadjo OUSMANOU — Kamerun Von der Vertragspartei Europäische Union ausgewählte Schiedsrichter:   Herr Jacques BOURGEOIS — Belgien   Herr Claus-Dieter EHLERMANN — Deutschland   Herr Pieter Jan KUIJPER — Niederlande   Herr Giorgio SACERDOTI — Italien   Herr Ramon TORRENT — Spanien Von den beiden Vertragsparteien gemeinsam ausgewählte Schiedsrichter:   Herr Thomas COTTIER — Schweiz   Herr Fabien GÉLINAS — Kanada   Frau Merit E. JANOW — Vereinigte Staaten   Frau Anna KOUYATE — Mali   Herr Helge SELAND — Norwegen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.