Europäische Union

89/58/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1988 betreffend die Beihilfe der britischen Regierung an den Kraftfahrzeughersteller Rover Group (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31989D0058. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verpflichtet, diesen Posten als Darlehen auszuweisen. Die diesbezueglichen Usancen der britischen Unternehmen weichen erheblich voneinander ab. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei dieser Finanzierung von Lagerbeständen eindeutig um Betriebskapital handelt. ad ii) Wichtigster Bestandteil der antizipativen Abgrenzung sind die Verbindlichkeiten für die Garantien für die auf dem amerikanischen Markt verkauften Fahrzeuge, auf dem längere Garantiezeiten vorgeschrieben sind. Die auf den anderen Märkten üblichen Garantien für weniger als ein Jahr werden von den Bilanzbuchhaltern der Gruppe nicht als Finanzschulden eingestuft. Die Kommission ordnet diese Abgrenzungsposten deshalb den normalen Betriebskosten zu. ad iii) Auch die direkten und indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem Streik des Jahres 1988 sollten nicht als Finanzschulden, sondern ebenfalls als normale Betriebskosten eingestuft werden. Aus den von den britischen Behörden vorgelegten Verkaufszahlen für Land Rover geht zudem hervor, daß der Absatz in den ersten vier Monaten des Jahres 1988 von dem Streik nicht betroffen war, da mehr Fahrzeuge verkauft wurden als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Die Auswirkungen des Streiks konnten durch Verkäufe aus Lagerbeständen gemildert werden, wodurch dem Unternehmen aufgrund des Rückgangs der Lagerbestände und -kosten auch ein Finanzvorteil entstanden ist. ad iv) Die Schuldenzunahme im ersten Halbjahr 1988 aufgrund der Zinsbelastung von 41 Millionen Pfund Sterling für die Schuld von 800 Millionen Pfund Sterling und der laufenden Verbindlichkeiten in Höhe von 10 Millionen Pfund Sterling sind nur ein Teil des Halbjahresergebnisses. Nach den Angaben der britischen Behörden wird die Rover-Gruppe im Jahr 1988 einen Betriebsgewinn von 30 Millionen Pfund Sterling erzielen. Ferner wird mit Sondererträgen aus Verkäufen von Vermögenswerten und den Gewinnen von Tochtergesellschaften in diesem Zeitraum gerechnet. Auch scheint die Beeinträchtigung der Gewinne durch die Zinsaufwendungen zu hoch angesetzt, da im ersten Halbjahr 1987, als die Verschuldung wesentlich höher war, der Nettozinsaufwand einen Umfang von 32,2 Millionen Pfund Sterling erreichte. Die Kommission hat Unterlagen dafür, daß die Verschuldung im ersten Halbjahr 1988 erheblich zugenommen hat. Angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhalts ist die Kommission jedoch bereit, einen zusätzlichen Betrag von 25 Millionen Pfund Sterling, der den Zinszahlungen im ersten Halbjahr 1988 für die Finanzschuld von 404 Millionen Pfund Sterling entspricht (ausgenommen die Rückstellungen für Umstrukturierungen in Höhe von 139,3 Millionen Pfund Sterling), als Bestandteil der tatsächlichen Schuldenhöhe Ende 1987 anzusehen. Dadurch ergibt sich eine Nettoverschuldung zum 30. Juni 1988 von 569,2 Millionen Pfund Sterling, einschließlich der zukünftigen Umstrukturierungskosten für den ehemaligen Nutzfahrzeugbereich der Rover-Gruppe in Höhe von 139,3 Millionen Pfund Sterling. Die Kommission ist somit der Auffassung, daß in den zur Übernahme vorgesehenen Schulden von 800 Millionen Pfund Sterling Betriebskapital in Höhe von 231,9 Millionen Pfund Sterling enthalten ist, das nicht als Finanzschuld eingestuft werden kann. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund des Schreibens vom 29. April 1988 zu sehen, worin die britischen Behörden geltend gemacht hatten, daß mit der Kapitalzuführung ausschließlich die Verschuldung der Rover-Gruppe getilgt und keinerlei Betriebskapital bereitgestellt werde. Betriebskapital, das im Rahmen einer Beihilfe bereitgestellt wird, stellt eindeutig eine Betriebsbeihilfe dar. Die Kommission genehmigt jedoch grundsätzlich keine Betriebsbeihilfen, da die laufenden Geschäfte eines Unternehmens ausschließlich aus anderen Quellen als Beihilfen finanziert werden müssen. Staatliche Fördermaßnahmen in Form von Betriebsbeihilfen wirken sich auf den Wettbewerb besonders nachteilig aus, da sie dem Begünstigten einen unmittelbaren und sofortigen Kostenvorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen und keine der Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag erfuellen. Dies trifft vor allem auf sensible Industriezweige wie die Kfz-Industrie in der Gemeinschaft zu. Die Kommission sieht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten keine Rechtfertigung dafür, daß die von ihr ermittelte Nettofinanzschuld von 569,2 Millionen Pfund Sterling in ihrer Gesamtheit übernommen werden muß, um das Unternehmen an einen privaten Investor verkaufen zu können. Hierbei ist zu bedenken, daß der bilanzierte Reinwert der Gruppe, der dem Nettobuchwert der Aktiva abzueglich Nettokredite entspricht, Ende 1987 zwar mit 333,7 Millionen Pfund Sterling ausgewiesen wurde, der tatsächliche Reinwert des Unternehmens nach den Ermittlungen der Kommission und mehrerer aussenstehender Experten jedoch weit unterhalb dieses Betrages angesetzt wird, wobei berücksichtigt wurde, daß in den nächsten Jahren der Cash-Flow des Unternehmens negativ sein wird und die Rover-Gruppe mit erheblichen Geschäftsrisiken wird rechnen müssen. Es ist jedoch auch hervorzuheben, daß die Rover-Gruppe gegenwärtig nicht übermässig verschuldet ist, und sie sich mit einer Verschuldungs/-Umsatzquote von rund 18 % durchaus mit einigen anderen Kfz-Herstellern in der Gemeinschaft messen kann. VI Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag enthält ein Verzeichnis der Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können. Die Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag kann nur auf Gemeinschaftsebene und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaats ermittelt werden. Bei der Bewertung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe müssen die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gemäß den Grundsätzen von Artikel 3 Buchstabe f) des Vertrages eng ausgelegt werden, um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Diese Ausnahmebestimmungen können nur zur Anwendung gelangen, wenn sich die Kommission vergewissert hat, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein, ohne Gewährung von Beihilfen, den zukünftigen Begünstigten nicht zu einem Verhalten veranlassen würde, das zur Verwirklichung eines der genannten Ziele beiträgt. Die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag enthaltene Ausnahmebestimmung für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete ist nicht anwendbar, da in den betreffenden Gebieten weder die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist noch erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Diese Fördermaßnahme enthält auch nicht die Merkmale einer Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag. Obwohl einige der Produktionsstätten der Rover-Gruppe in Fördergebieten gelegen sind, erfolgt die vorgesehene Übernahme von Schulden in Höhe von 800 Millionen Pfund Sterling nicht im Rahmen einer regionalen britischen Beihilferegelung, weshalb die britische Regierung auch nicht versucht hat, die Maßnahme aus Gründen der regionalen Entwicklung zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag geht aus den vorstehenden Ausführungen hervor, daß diese Beihilfe nicht beabsichtigt oder geeignet ist, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zu fördern oder eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreiches zu beheben. Diese Ausnahmebestimmung wurde deshalb von der britischen Regierung auch nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige kann die Kommission bestimmte Umstrukturierungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar einstufen, sofern eine Reihe von Voraussetzungen erfuellt sind (1). Maßgeblich sind hierbei die beiden Grundsätze von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag, wonach die Beihilfe aus gemeinschaftlicher Sicht für die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweiges erforderlich sein muß und die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verändern darf (2). Diese beiden Kriterien wurden systematisch angelegt, um die Vereinbarkeit der Tilgung der von der Kommission mit 569,2 Millionen Pfund Sterling errechneten Gesamtschuld mit den Vertragsbestimmungen zu ermitteln. i) Sektorale Beihilfen sind auf Fälle zu beschränken, in denen ihre Gewährung aufgrund der Gegebenheiten des betreffenden Industriezweiges gerechtfertigt ist. Die Beihilfe sollte durch die Lösung bestehender Probleme zur langfristigen Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens führen und nicht die Aufrechterhaltung bestehender Zustände und Aufschiebung unvermeidbarer Entscheidungen und Änderungen bewirken. (1) Achter Wettbewerbsbericht, Ziffer 176. (2) Siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes in dem Fall Phillip Morris 730/79 vom 17. 9. 1980, SLG 2671/1980. Gegenwärtig arbeitet die europäische Kfz-Industrie mit sehr hoher Kapazitätsauslastung und verzeichnen fast alle Hersteller wieder Gewinne. Diese Entwicklung ist auf die von vielen Herstellern vorgenommenen Umstrukturierungen und auf den Rekordabsatz von Automobilen in den Jahren 1986 und 1987 zurückzuführen. Auf mittlere Sicht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß in der Gemeinschaft wieder überschüssige Kapazitäten entstehen, da mehrere Hersteller Expansionspläne angekündigt, japanische Hersteller sowohl ihre direkten Einfuhren als auch ihre Investitionen innerhalb Europas ausgeweitet haben und die Einfuhren aus Drittländern mit unterbewerteter Währung zunehmen. Hinzu kommt, daß weltweit eine Jahresüberschußkapazität von einigen Millionen Fahrzeugen vorhanden ist. Ein Umstrukturierungsplan eines Kfz-Herstellers in der EG, der auf einen erheblichen Abbau von Kapazitäten abzielt, ist deshalb ein Beitrag zur Eindämmung zukünftiger Schwierigkeiten mit Überschußkapazitäten in diesem Industriezweig. Der von der Rover-Gruppe für den Zeitraum 1988 bis 1992 vorgelegte und von British Ärospace gebilligte Unternehmensplan sieht einen Abbau der Kapazitäten bei der Kfz-Endmontage und der Teilefertigung von rund 30 % vor. Schwerpunkt des Plans ist die mittelfristige Umorientierung der Rover-Gruppe von der Massenproduktion zur Herstellung von Spezialfahrzeugen mit einer begrenzten Anzahl von Modellen des oberen Marktsegments, die eine bessere Wertschöpfung und höhere Gewinnspannen erbringen. Sofern es der Gruppe gelingt, in dieser ertragversprechenden Marktnische Fuß zu fassen, und es die Zusammenarbeit mit Honda bei der Produktentwicklung fortführt, müsste Rover in der Lage sein, seine Bestandsfähigkeit langfristig zu sichern. Der Zeitaufwand für die damit verbundenen Umstrukturierungen und Maßnahmen in einer Vielzahl von Bereichen sind mit den bereits von anderen Herstellern in diesem Industriezweig vollzogenen Anstrengungen vergleichbar. ii) Beihilfen, die nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums gewährt werden, sind schrittweise abzubauen und sollten eindeutig an die Umstrukturierung des begünstigten Sektors gebunden sein. Die britische Regierung hat diese Entschuldung als letzte Ermessensbeihilfe an die Rover-Gruppe dargestellt und sich verpflichtet, ihr neben den bereits erwähnten Mitteln im Rahmen der Regionalbeihilfe in Zukunft keine weiteren Direktbeihilfen zu gewähren. Nach der Übernahme durch British Ärospace müssen alle Umstrukturierungs- und Betriebskosten des Unternehmens aus eigenen Mitteln, über fremde Quellen oder durch British Ärospace finanziert werden. Ferner ist zu berücksichtigen, daß ein Teil der derzeitigen Verschuldung der Rover-Gruppe auf nichtgeförderte Umstrukturierungen zurückzuführen ist, die in den Jahren 1986/87 ausserhalb des Nutzfahrzeugbereiches für einen Betrag von 40 Millionen Pfund Sterling vorgenommen wurden und zu einem Abbau von Kapazitäten geführt haben. Die vorgesehene Beihilfe ist eindeutig an die Umstrukturierung der Rover-Gruppe in den nächsten Jahren gebunden, da sich British Ärospace schriftlich gegenüber den britischen Behörden verpflichtet hat, den Unternehmensplan für die Jahre 1988 bis 1992 durchzuführen. iii) Die Intensität der Beihilfe sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den anstehenden Problemen sein, damit die Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden können. Die Bereitstellung eines Betrages von 569,2 Millionen Pfund Sterling für die Tilgung von Schulden kann angesichts der in den Jahren 1988 bis 1992 vorgesehenen Umstrukturierungs- und Investitionskosten von 1,553 Millionen Pfund Sterling als unangemessen hoch angesehen werden, da die Beihilfe einen Betrag von 36,7 % der gesamten Umstrukturierungskosten ausmachen würde (1). Die Intensität der für die Gesamtkosten des Umstrukturierungsplanes zu gewährenden Beihilfe sollte jedoch in Beziehung zu den Problemen gesehen werden, die mit diesem Plan gelöst werden sollen, d. h. dem Ausmaß der zu beseitigenden Überschußkapazitäten der Rover-Gruppe. Die Kommission kann deshalb der vollständigen Übernahme der Schulden in Höhe von 569,2 Millionen Pfund Sterling nicht zustimmen. Dadurch würde nämlich das Unternehmen in eine weitaus günstigere finanzielle Verfassung als die meisten seiner Wettbewerber in der Gemeinschaft gelangen, die eine erhebliche Verschuldung zu bewältigen haben. Ohne die Beihilfe wäre der Käufer gezwungen, die gesamte Finanzschuld in Höhe von 569,2 Millionen Pfund Sterling zu übernehmen. Die Kommission hat jedoch in einem gewissen Masse die von den britischen Behörden geltend gemachten, von British Ärospace mit der Übernahme eingegangenen unternehmerischen Risiken anerkannt und die erheblichen Investitions- und Umstrukturierungskosten, die von der Rover-Gruppe aufgebracht werden müssen sowie die öffentliche Verpflichtung von British Ärospace berücksichtigt, sich an diesen Kosten zu beteiligen. Die Kommission hält es aus diesen Gründen für angebracht, daß British Ärospace einen Betrag von mindestens 100 Millionen Pfund Sterling übernimmt, der 17 % der von der Kommission ermittelten Finanzschulden in Höhe von 569,2 Millionen Pfund Sterling entspricht und ein angemessener Ausdruck der von dem neuen Besitzer zu übernehmenden unternehmerischen Risiken wäre. Dadurch würde sich die ursprünglich vorgesehene Schuldenübernahme in Höhe von 800 Millionen Pfund Sterling auf einen Betrag von 469 Millionen Pfund Sterling verringern. Dieser Betrag von 469 Millionen Pfund Sterling entspräche 30 % der gesamten Umstrukturierungskosten und stuende in einem ausgewogeneren Verhältnis zu dem von der Rover-Gruppe vorgesehenen Kapazitätsabbau. Die Verringerung der Schuldenübernahme ist nach Auffassung der Kommission erforderlich, um zu gewährleisten, daß der innergemeinschaftliche Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt wird und daß die Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs begrenzt bleiben. Zukünftige Wettbewerbsverfälschungen werden auch dadurch begrenzt, daß sich die Rover-Gruppe auf die Fertigung von Spezialfahrzeugen konzentrieren und sich allmählich aus der Großserienfertigung zurückziehen will. Marktanalysen zufolge wird die Nachfrage nach Modellen des oberen Marktsegments wesentlich stärker zunehmen als nach Großserienfahrzeugen. Die Kommission ist jedoch nicht der Auffassung, daß der Wettbewerb verfälscht würde, wenn die der Rover-Gruppe eingeräumten Steuervorteile an British Ärospace übergehen würden. Sie befürwortet deshalb die Übertragung von Kapitalertragsteuervorteilen der Rover-Gruppe an British Ärospace innerhalb der von der britischen Steuergesetzgebung festgesetzten Grenzen. iv) Probleme eines Wirtschaftszweiges und Arbeitslosigkeit sollten nicht von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagert werden. Die Durchführung des Unternehmensplanes wird der Rover-Gruppe nicht die Möglichkeit geben, ihren Marktanteil auszuweiten, und wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kapazitätsauslastung anderer Kfz-Hersteller in der Gemeinschaft haben. Die Beihilfen an die Rover-Gruppe dürften deshalb nicht zu Arbeitsplatzverlusten in anderen Mitgliedstaaten führen. Somit müsste die Beihilfe in Form einer Übernahme von Schulden der Rover-Gruppe in Höhe von 469 Millionen Pfund Sterling im Falle ihres Verkaufs an British Ärospace zu einem Preis von 150 Millionen Pfund Sterling zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens und, durch die vorgesehene Umstrukturierung, zur Bewältigung von Strukturproblemen der Kfz-Industrie der Gemeinschaft in der nahen Zukunft beitragen. Die Kommission geht aus den vorstehend dargelegten Gründen davon aus, daß die Beihilfe zur Entwicklung dieses Sektors auf Gemeinschaftsebene beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen. Die Begrenzung der handelsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfe ist jedoch davon abhängig, daß die anstehenden Umstrukturierungen in den vorgesehenen Fristen durchgeführt werden. So müssen im Rahmen der Entscheidung der Kommission aus dem Jahr 1987 über die Umstrukturierung des vormaligen Nutzfahrzeugsbereichs der Rover-Gruppe bereits in diesem Jahr drei Produktionsstätten geschlossen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, daß durch die Beihilfe an die Rover-Gruppe der Wettbewerb nicht in anderen Märkten, auf denen sie tätig ist, verzerrt und die Handelsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigt werden. Die Kommission hält somit die Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag auf diese Beihilfe zugunsten der Rover-Gruppe für anwendbar, kann ihre Zustimmung jedoch nur erteilen, sofern gewisse Voraussetzungen erfuellt werden, um zu gewährleisten, daß die Handelsbedingungen nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse verändert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der Kommission gemeldete Beihilfe an die Rover-Gruppe in Höhe von 800 Millionen Pfund Sterling, die im Jahr 1988 im Rahmen des Erwerbs der Gruppe durch British Ärospace in Form einer Kapitalzuführung zur Tilgung von Schulden, gewährt werden soll, ist bis zu einem Hoechstbetrag von 469 Millionen Pfund Sterling mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vereinbar, sofern die britische Regierung: 1. folgende Verkaufsbedingungen in ihrer der Kommission vorgelegten Form nicht ändert: - der von British Ärospace zu zahlende Kaufpreis beträgt 150 Millionen Pfund Sterling; - British Ärospace übernimmt alle zukünftigen Umstrukturierungskosten; - die Rover-Gruppe wird ihren derzeitigen Verlustvortrag von 1,6 Milliarden Pfund Sterling nur bis zu einem Betrag von 500 Millionen Pfund Sterling ausschöpfen und diesen Verlustvortrag nicht an British Ärospace übertragen; - falls British Ärospace das Kerngeschäft der Rover-Gruppe innerhalb der nächsten fünf Jahre verkauft, muß es eine Strafe von bis zu 650 Millionen Pfund Sterling zahlen; jedoch der Herabsetzung des Umfangs der Schuldenübernahme auf 469 Millionen Pfund Sterling zustimmt; 2. gewährleistet, daß die Beihilfe ausschließlich für die Tilgung der Geldschulden der Rover-Gruppe verwendet wird; 3. der Rover-Gruppe keine weiteren Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen oder sonstiger Ermessensbeihilfen mit Ausnahme eines Zuschusses im Rahmen der Regionalförderung von bis zu 78 Millionen Pfund Sterling zugunsten des Investitionsplanes bis 1992 gewährt. Diese Beihilfe darf jedoch nur ausgezahlt werden, wenn der Investitionsplan in seiner der Kommission vorgelegten Form vollständig verwirklicht wird; 4. sicherstellt, daß British Ärospace den Unternehmensplan der Rover-Gruppe bis Ende 1992 in seiner der Kommission vorgelegten Form durchführt; 5. gewährleistet, daß Unterschreitungen oder Überbewertungen bei den der Kommission mitgeteilten Schuldenposten spätestens bis zum Abschluß des Unternehmensplanes an die britische Regierung zurückgezahlt werden; 6. dafür sorgt, daß die Rover-Gruppe nach ihrer Privatisierung nicht mehr die parlamentarischen Zusagen in Anspruch nehmen kann, die für ihre von dem Käufer übernommenen Verbindlichkeiten gegeben wurden, und davon absieht, Bürgschaften für neue Verbindlichkeiten abzugeben, die von der Rover-Gruppe nach erfolgtem Verkauf eingegangen werden. Während der Durchführung des Unternehmensplanes wird die britische Regierung der Kommission halbjährig einen Bericht über die Geschäftsergebnisse der Rover-Gruppe, die Kapazitätsänderungen, den Stand der Produktion, ihrer Preispolitik und Ausfuhren in die Gemeinschaft sowie eine eingehende Übersicht aller in den vorausgehenden sechs Monaten vorgenommenen Umstrukturierungsmaßnahmen vorlegen. Artikel 2 Der Restbetrag von 331 Millionen Pfund Sterling der angemeldeten Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung an die Rover-Gruppe ist eine mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag nicht zu vereinbarende staatliche Beihilfe, die nicht gewährt werden darf. Artikel 3 Die britische Regierung teilt der Kommission die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen binnen zwei Monaten ab ihrer Bekanntgabe mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Da die Beihilfe in Form einer Schuldenübernahme gewährt wird, kann das Nettosubventionsäquivalent in bezug auf die zukünftigen Investitionen nicht ermittelt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.