Europäische Union

2013/81/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan

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14.2.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 43/38 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Februar 2013 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan (2013/81/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A.   VERFAHREN 1.   EINLEITUNG (1) Am 17. Dezember 2011 veröffentlichte die Europäische Kommission („Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in der Republik Kasachstan („Kasachstan“ oder „betroffenes Land“) in die Union („Einleitungsbekanntmachung“). (2) Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, der am 7. November 2011 von Thermphos International BV („Antragsteller“) gestellt wurde, dem einzigen Hersteller von weißem Phosphor in der Union, auf den somit die Gesamtproduktion der Union entfällt. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung eines Verfahrens angesehen. 2.   VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN (3) Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, den einzigen ihr bekannten ausführenden Hersteller im betroffenen Land, den Hersteller im Vergleichsland, ferner Einführer, Händler und Verwender, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die Vertreter Kasachstans offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (4) Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Alle mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. (5) Um dem bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller in Kasachstan die Möglichkeit zu geben, einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder auf individuelle Behandlung („IB“) zu stellen, sandte die Kommission ihm ein entsprechendes Antragsformular. Ein weiteres Antragsformular sandte die Kommission den Behörden Kasachstans. Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Kasachstan nahm mit der Kommission Kontakt auf und beantragte eine MWB. (6) Die Kommission sandte dem ihr bekannten ausführenden Hersteller im betroffenen Land und dem Antragsteller Fragebogen zu, die auch beantwortet wurden. (7) Angesichts der offensichtlich großen Zahl unabhängiger Einführer, die von dieser Untersuchung betroffen sein könnten, wurde in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung ins Auge gefasst. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer aufgefordert, sich bei der Kommission zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln. Nur sieben Unternehmen übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben. Sie gaben an, Einführer/Verwender der betroffenen Ware zu sein. Da sich nur wenige Einführer meldeten, wurde entschieden, keine Stichprobe zu bilden. Anschließend sandte die Kommission diesen Parteien sowohl einen Einführerfragebogen als auch einen Verwenderfragebogen. Ferner nahmen über 30 Unternehmen mit der Kommission Kontakt auf, um sich als Verwender zu melden; auch ihnen sandte die Kommission jeweils einen Verwenderfragebogen. Im Ergebnis beantworteten fünf Unternehmen beide Fragebogen, ein Unternehmen den Einführerfragebogen und sieben Unternehmen den Verwenderfragebogen. Ein Verwender beschloss später, seine Mitarbeit einzustellen. (8) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, der dadurch verursachten Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, prüfte sie und führte in den Betrieben folgender Unternehmen Kontrollbesuche durch: a) Unionshersteller Thermphos International BV, Vlissingen, Niederlande b) Ausführender Hersteller im betroffenen Land Kazhposphate LLC, Almaty, Republik Kasachstan c) Einführer Ciech SA, Warschau, Polen d) Verwender Zaklady Chemiczne Alwernia SA, Alwernia, Polen e) Einführer/Verwender Fosfa akciová společnost, Břeclav, Tschechische Republik ICL-IP Bitterfeld GmbH, Bitterfeld, Deutschland Italmatch Chemicals Spa, Genua, Italien 3.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM (9) Die Dumping- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“). 4.   VERZICHT AUF VORLÄUFIGE MASSNAHMEN (10) Anhand der Untersuchungsergebnisse wurde die Einführung vorläufiger Maßnahmen als nicht angemessen angesehen, insbesondere da bestimmte Aspekte der Schadensursache und des Unionsinteresses noch genauer analysiert werden mussten. (11) Alle interessierten Parteien wurde schriftlich über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Beschluss gefasst wurde, auf vorläufige Maßnahmen zu verzichten („Unterrichtungspapier“). Mehrere interessierte Parteien äußerten sich schriftlich zu den Feststellungen des Unterrichtungspapiers. Außerdem wurden die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, gehört. 5.   RECHTE DER PARTEIEN UND VERTRAULICHKEIT (12) Da der Wirtschaftszweig der Union nur aus einem Hersteller bestand, mussten sensible Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden. Aus demselben Grund mussten auch alle Zahlen zum Verbrauch, zur Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land und aus anderen Ländern sowie zu den Einfuhrpreisen indexiert werden, da nur ein ausführender Hersteller und eine begrenzte Zahl von Einführern im Unionsmarkt beteiligt waren. Ebenso konnten bei der begrenzten Zahl von Verwendern in den meisten Fällen keine tatsächlichen Daten angegeben werden. B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE 1.   BETROFFENE WARE (13) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um weißen Phosphor, auch elementarer oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in Kasachstan, der derzeit unter dem KN-Code ex 2804 70 00 eingereiht wird („weißer Phosphor“ oder „betroffene Ware“). (14) Weißer Phosphor ist ein chemisches Element, das aus Phosphatgestein gewonnen und vielfältig verwendet wird. Weißer Phosphor ist Ausgangsstoff in nichtaziden Anwendungen, vornehmlich für Arzneimittel und landwirtschaftliche Chemikalien, in der Herstellung von Phosphorsäure und deren Derivaten für Lebensmittel und Detergenzien sowie in der Herstellung von Phosphorlegierungen für den Einsatz in der Metallurgie. Die Untersuchung ergab, dass es nur einen Typ der betroffenen Ware gibt. 2.   GLEICHARTIGE WARE (15) Die Untersuchung ergab, dass der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und in der Union verkaufte weiße Phosphor und der im betroffenen Land hergestellte und in die Union ausgeführte weiße Phosphor dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufwiesen. Daher werden diese Waren vorläufig als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Aufgrund der Feststellung zur Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Erwägungsgründe 14 bis 17) und aufgrund der Tatsache, dass die Daten des Herstellers im Vergleichsland nicht verwendet wurden, wurde keine Feststellung über die im Vergleichsland hergestellte und verkaufte gleichartige Ware getroffen. C.   DUMPING 1.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG (MWB) (16) Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in Kasachstan für einen ausführenden Hersteller, der den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien: Kriterium 1 — Geschäftsentscheidungen beruhen auf Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten beruhen auf Marktwerten. Kriterium 2 — Die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen geprüft wird. Kriterium 3 — Es bestehen keine Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems. Kriterium 4 — Insolvenz- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit. Kriterium 5 — Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. (17) Der einzige der Kommission bekannte ausführende Hersteller in Kasachstan („ausführender Hersteller“) beantragte eine MWB und legte ein Antragsformular vor. Die bereitgestellten Informationen wurden von der Kommission vor Ort bei dem betreffenden Unternehmen überprüft. (18) Anhand der überprüften Beweise wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllte, so dass ihm eine MWB gewährt werden konnte. (19) Die Kommission unterrichtete den ausführenden Hersteller, die Behörden Kasachstans und den Antragsteller über die MWB-Feststellungen und gab ihnen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. (20) Der Antragsteller brachte vor, dass Verbindungen zwischen dem ausführenden Hersteller und dem kasachischen Staat bestünden und dass das Unternehmen keine Beweise für die tatsächlichen Besitzverhältnisse vorgelegt habe. Die Untersuchung ergab in dieser Hinsicht, dass es sich bei dem Unternehmen um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nach kasachischem Recht handelte, deren unmittelbare Anteilseigner zwei Privatunternehmen waren. Es wurde geprüft, ob der Staat unmittelbar oder mittelbar an dem Unternehmen beteiligt war. Die Untersuchung bestätigte, dass sich das Unternehmen vollständig im Privatbesitz befand. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen. (21) Es wurde ferner vorgebracht, das Unternehmen unterhalte ein Gemeinschaftsunternehmen mit einem staatseigenen/staatlich finanzierten Unternehmen, das einen privilegierten Zugang zu staatlichen Finanzmitteln eröffne. Obwohl die Untersuchung bestätigte, dass ein Gemeinschaftsunternehmen besteht, verzeichnete dieses im UZ keine Aktivitäten; außerdem beschäftigt es sich nur mit Schwefelsäure, also einem anderen Geschäftszweig als weißer Phosphor. Das diesbezügliche Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. (22) Geprüft wurden auch Zusammensetzung und Funktionsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats, den Hauptentscheidungsorganen des Unternehmens. Diese Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte für eine staatliche Einflussnahme. (23) Der Antragsteller brachte weiter vor, die Produktionskosten des Unternehmens seien verzerrt und entsprächen nicht den normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Abbaukosten für Phosphatgestein, einen der Hauptrohstoffe. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen Phosphatgestein von verbundenen Bergwerken in Kasachstan bezog, die über Exklusivabbaurechte verfügten. Diese Rechte sind erworben, zum beizulegenden Zeitwert bewertet und korrekt verbucht worden. Das Unternehmen zahlte außerdem Körperschaftsteuer, Abbausteuer und andere zugehörige Kosten in derselben Höhe wie alle anderen Mineralerschließungsunternehmen in Kasachstan. Die durch die Verpflichtungen gebundenen Mittel waren Teil der Betriebskosten des Unternehmens. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass keine nennenswerte staatliche Einflussnahme erfolgte und dass die Kosten im Zusammenhang mit dem Phosphatgestein nicht verzerrt waren. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen. (24) Elektrischer Strom, der einen beträchtlichen Teil der Gesamtherstellkosten ausmacht, wird von unabhängigen Anbietern geliefert. Die Untersuchung ergab, dass der durchschnittliche Strompreis niedriger war als der Durchschnittspreis für andere industrielle Verwender in Kasachstan. Allerdings zählt das Unternehmen zu den größten Energieverbrauchern des Landes; deshalb wurde der Schluss gezogen, dass diese Praktik nicht gegen Grundsätze der Marktwirtschaft verstößt. Der Antragsteller brachte vor, das Unternehmen habe die staatlichen Stromtransportnetze genutzt und dadurch den Strom zu Vorzugsbedingungen bezogen. Diese Behauptung konnte durch die Untersuchung jedoch nicht bestätigt werden. Folglich wurde geschlossen, dass bei den Stromkosten keine nennenswerten staatlichen Eingriffe zu verzeichnen waren, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen wurde. (25) Andere wesentlichen Rohstoffe sind Koks, Phosphat-Feinkohlen, Quarzit, Elektroden, Cake und Silikaterz, die alle von unabhängigen Anbietern auf dem internationalen Markt, vornehmlich China und Russland, oder von heimischen Anbietern bezogen werden. Die Untersuchung lieferte keinerlei Hinweise auf eine staatliche Einflussnahme beim Erwerb dieser Materialien oder bei deren Preisgestaltung. (26) Der Antragsteller gab ferner an, Arbeits- und Sozialrechte der Beschäftigten in Kasachstan würden in der Praxis vom Staat unterdrückt, obwohl ein entsprechender Rechtsrahmen in Kasachstan bestehe; dies wirke sich auf die Lohn- und Arbeitskosten des Unternehmens aus. Die Untersuchung ergab, dass die Unternehmensführung Arbeitskräfte nach freiem Ermessen einstellte und freisetzte und dabei den gesetzlichen Mindestlohn beachtete. Es zeigte sich, dass alle einschlägigen kasachischen Rechtsvorschriften eingehalten wurden und dass das Unternehmen individuelle Arbeitsverträge mit allen seinen Beschäftigten abgeschlossen hatte. Die Untersuchung lieferte somit keine Hinweise auf eine staatliche Einflussnahme; deshalb wurde das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers zurückgewiesen. (27) Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Verkaufsbeschränkungen auf dem heimischen Markt bestünden, da keine Inlandsverkäufe von weißem Phosphor in Kasachstan zu verzeichnen gewesen seien. Die Geschäftslizenz des Unternehmens enthält jedoch keinerlei Verkaufsbeschränkungen, weder für den Inlands- noch für den Ausfuhrmarkt. Es waren keine Inlandsverkäufe zu verzeichnen, weil weder eine Nachfrage nach weißem Phosphor in Kasachstan besteht noch entsprechende Verarbeitungskapazitäten vorhanden sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen. (28) Das Unternehmen verfügte über eine einzige Buchführung, die jährlich von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IFRS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wurde. (29) Aus der Finanzbuchhaltung des Unternehmens ergab sich, dass es zinsfreie Darlehen gewährte, die im UZ jedoch vollständig zurückgezahlt wurden. Zinsfreie Darlehen zwischen verbundenen oder sogar zwischen unabhängigen Unternehmen verstoßen an sich nicht gegen internationale Rechnungslegungsnormen; vielmehr sind sie unter bestimmten Bedingungen zulässig, beispielsweise wenn die Meldeauflagen erfüllt und die Darlehen in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen werden. Die Untersuchung brachte diesbezüglich keine Unregelmäßigkeiten zu Tage; zudem wurden alle Buchführungsauflagen erfüllt. (30) Es zeigte sich, dass das Unternehmen den einschlägigen Konkurs- und Eigentumsvorschriften unterlag, welche Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen sollen. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften für das Unternehmen nicht gelten und nicht auf es angewendet werden. (31) Die Untersuchung ergab keinerlei Hinweise auf Beschränkungen in Bezug auf die Verwendung und Umrechnung von Fremdwährungen. Die Devisengeschäfte des Unternehmens wurden zu Marktkursen abgewickelt; außerdem konnte es nach freiem Ermessen über seine Eigenmittel verfügen. 2.   NORMALWERT (32) Aufgrund der Feststellungen in Erwägungsgrund 14 zum MWB-Antrag des Unternehmens wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. (33) Weder verkaufte das Unternehmen im UZ weißen Phosphor auf dem Inlandsmarkt noch gab es andere Verkäufer oder Hersteller von weißem Phosphor in Kasachstan. Der Normalwert konnte folglich nicht nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Inlandsverkaufspreise ermittelt werden. Daher erfolgte die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung durch Addition der Herstellkosten für die betroffene Ware, eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer Gewinnspanne. (34) Die Untersuchung ergab, dass die angegebenen Herstellkosten keine Abschreibungskosten für Abbaurechte enthielten; diese mussten daher aufgeschlagen werden. Die Bewertung des jährlichen Abschreibungsbetrags für die Abbaurechte für die betroffene Ware anhand des „beizulegenden Zeitwerts“ erschien als die geeignete Vorgehensweise. (35) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier brachte der ausführende Hersteller vor, dass die Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand der Aufzeichnungen der zu untersuchenden Partei hätten ermittelt werden sollen. Da die Abschreibungskosten für Abbaurechte nur in den Büchern der Muttergesellschaft des ausführenden Herstellers verzeichnet seien, die ihren Sitz nicht in Kasachstan habe und die auch nicht von der Untersuchung erfasst worden sei, hätte sich die Ermittlung der Kosten des ausführenden Herstellers nicht auf Informationen stützen dürfen, die in den Bücher dieses Unternehmens verbucht sind. (36) Da das Phosphatbergwerk bekanntlich in Kasachstan liegt und der ausführende Hersteller das Phosphatgestein für die Gewinnung von weißem Phosphor abbaut, hätten die Abschreibungskosten für Abbaurechte in der Tat in den Büchern des ausführenden Herstellers verbucht werden müssen. Damit spiegelten die Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers die mit der Produktion und dem Verkauf der zu untersuchenden Ware verbundenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht in angemessener Weise wider. Es war daher gerechtfertigt, die gemeldeten Kosten entsprechend zu berichtigen. (37) Bei den Büchern der Muttergesellschaft handelte es sich um einen konsolidierten Jahresabschluss für die ganze Gruppe, d. h. die Daten zu den Tätigkeiten des ausführenden Herstellers in Kasachstan waren auch darin enthalten. Die verzeichneten Abbaurechte bezogen sich auf alle Bergbautätigkeiten, einschließlich derjenigen des ausführenden Herstellers im Zusammenhang mit der Gewinnung von weißem Phosphor. Daher wurde die Berichtigung der gemeldeten Herstellkosten auf dieser Grundlage als berechtigt erachtet. (38) Der ausführende Hersteller brachte ferner vor, dass es sich bei den verbuchten Abschreibungskosten um die Abschreibungsgesamtkosten für alle Abbaurechte der Unternehmensgruppe gehandelt habe, die im Zusammenhang mit der Herstellung verschiedener Waren, u. a. weißem Phosphor, anfielen. Der den Kosten für die gemeldeten Herstellkosten für weißen Phosphor aufgeschlagene Betrag für Abschreibungskosten sollte sich aber nur auf die direkt mit der Herstellung von weißem Phosphor verbundenen Abschreibungskosten beziehen. Diesem Vorbringen wurde stattgegeben und die Herstellkosten wurden dahingehend berichtigt, dass nur die aus der Herstellung von weißem Phosphor erwachsenen Abschreibungsgesamtkosten herangezogen wurden. (39) Da keine anderen Hersteller von weißem Phosphor auf dem kasachischen Inlandsmarkt tätig waren, erfolgte die Bestimmung der VVG-Kosten und des Gewinns nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung anhand der Beträge, die für die Herstellung und den Verkauf der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt tatsächlich anfielen. Zu diesem Zweck wurden vornehmlich chemische Erzeugnisse wie Düngemittel und andere Derivate von weißem Phosphor berücksichtigt. (40) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier brachte der ausführende Hersteller vor, dass die Beträge, die für die Ermittlung der Gewinne für „andere Waren“ herangezogen wurden, nicht angemessen seien. Insbesondere wichen das Herstellungsverfahren für einige dieser Waren und die kommerziellen Bedingungen bei deren Verkauf erheblich von denjenigen für weißen Phosphor ab; daher würden beim Verkauf dieser Waren höhere Gewinnspannen erwirtschaftet. Für die Ermittlung der Gewinnspanne zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sollten die Beträge für die Gewinne anhand des Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung, d. h. anhand jeder anderen vertretbaren Methode, ermittelt werden. Der beim Verkauf von weißem Phosphor in die Union oder andere Drittländer erzielte Gewinn sollte berücksichtigt werden oder ersatzweise der Durchschnitt dieser Gewinnspannen. Schließlich wurde vorgebracht, dass in dem Fall, dass keiner der genannten Vorschläge akzeptabel sei, die durchschnittliche Gewinnspanne der Muttergesellschaft bei der Herstellung und dem Verkauf aller Waren im UZ herangezogen werden sollte. (41) Die Informationen zu den verschiedenen Herstellungsverfahren für die Erzeugung „anderer Waren“ sowie zu den unterschiedlichen kommerziellen Bedingungen beim Verkauf wurden zu einem sehr späten Zeitpunkt der Untersuchung vorgelegt; sie waren zudem nicht durch Beweise untermauert. Auch wurde nicht nachgewiesen, ob diese angeblichen Unterschiede sich auf die Verkaufspreise und damit auf die Gewinnspannen auswirken und, falls dies der Fall ist, in welchem Umfang. Schließlich legte der ausführende Hersteller nicht dar, dass eine der nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung vorgeschlagenen Methoden zu einem korrekteren Ergebnis führen würde als die verwendete Methode nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung. Insbesondere wurde nicht erläutert, inwieweit die Verkaufsbedingungen für Ausfuhrverkäufe mit jenen für Verkäufe auf dem Inlandsmarkt vergleichbar und somit eine angemessene Annäherung für Verkäufe auf dem Inlandsmarkt seien. Die Vorbringen waren daher zurückzuweisen. 3.   AUSFUHRPREIS (42) Alle Ausfuhrverkäufe in die Union erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union; daher wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware im UZ tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. (43) Nach der Unterrichtung über die Feststellungen im Unterrichtungspapier behauptete der ausführende Hersteller, der verwendete Ausfuhrpreis sei inkorrekt. Hierzu ist anzumerken, dass der Ausfuhrpreis auf den geprüften, vom ausführenden Hersteller im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen basierte und dass es daher keinen Anlass gab, diese Angaben zu korrigieren. Die Behauptung musste somit zurückgewiesen werden. 4.   VERGLEICH (44) Der rechnerisch ermittelte Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. (45) Im Interesse eines

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.