Europäische Union

85/191/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1985 zur sechsten Änderung der Entscheidung 82/467/EWG zur Ermächtigung mehrerer Mitgliedstaaten zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31985D0191 85/191/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1985 zur sechsten Änderung der Entscheidung 82/467/EWG zur Ermächtigung mehrerer Mitgliedstaaten zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 084 vom 26/03/1985 S. 0011 - 0011 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0037 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 34 S. 0037 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1985 zur sechsten Änderung der Entscheidung 82/467/EWG zur Ermächtigung mehrerer Mitgliedstaaten zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (85/191/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1557/84 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festsetzung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3521/83 (4), insbesondere auf Artikel 7a, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/84 (6), konnten die Mitgliedstaaten zum verbilligten Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung oder zur Gewährung einer Beihilfe für Butter aus privater Lagerhaltung zum Zweck des Inverkehrbringens für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett ermächtigt werden. Mit Entscheidung 82/467/EWG der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 84/501/EWG (8), wurden einige Mitgliedstaaten ermächtigt, Butter in Form von Butterreinfett zu ermässigten Preisen zu verkaufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat beantragt, zwecks Fortsetzung der Maßnahme zum Verkauf einer zusätzlichen Menge von 4 000 Tonnen Butter ermächtigt zu werden. Da dieser Mitgliedstaat auch in der Lage ist, die bestimmungsgemässe Verwendung der Butter zu gewährleisten, ist diesem Antrag stattzugeben und die Entscheidung 82/467/EWG entsprechend zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Entscheidung 82/467/EWG wird die Mengenangabe »13 000 Tonnen" für die Bundesrepublik Deutschland durch die Mengenangabe »17 000 Tonnen" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 18. März 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 150 vom 6. 6. 1984, S. 6. (3) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1983, S. 4. (5) ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1978, S. 33. (6) ABl. Nr. L 164 vom 22. 6. 1984, S. 20. (7) ABl. Nr. L 211 vom 20. 7. 1982, S. 38. (8) ABl. Nr. L 278 vom 23. 10. 1984, S. 17.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.