Europäische Union

98/455/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 in einem Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache Nr. IV/M.942 - VEBA/Degussa) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 3833) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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henden Oligopols von VEBA/Degussa und AtoHaas für PMMA führen. Zwar erreichen VEBA/Degussa und AtoHaas nach dem Zusammenschluß addierte Marktanteile von über 55 %. Jedoch ist der Markt wenig transparent. PMMA wird in zahlreichen unterschiedlichen Formen und Qualitäten hergestellt und verkauft. Produktqualität und Service sind nach den Ermittlungen der Kommission für zahlreiche Kunden mindestens so wichtig wie der Preis. Die Marktzutrittsschranken sind niedrig. Dies wird belegt durch den erfolgreichen Markteintritt osteuropäischer (insbesondere Agrobiochim, Bulgarien) und ostasiatischer (insbesondere Chimei Corp., Taiwan, und Lucky, Südkorea) Hersteller in den letzten fünf Jahren. Aus diesen Gründen ist nicht zu erwarten, daß der Zusammenschluß zur Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols für PMMA führen wird. 4. PVC-Verarbeitungshilfsmittel auf Acrylat-Basis (45) Der Markt für PVC-Verarbeitungshilfsmittel auf Acrylat-Basis hat EWR-weit ein Volumen von nur ca. 30 000 Tonnen mit einem Wert von deutlich unter 100 Mio. ECU. Die Parteien werden nach den Ermittlungen der Kommission durch den Zusammenschluß einen gemeinsamen Marktanteil von ca. [15-30] % erreichen (VEBA [0-10] %, Degussa ca. [15-25] %). Eindeutiger Marktführer ist Rohm & Haas mit einem Marktanteil von [55-70] %. Einziger weiterer Wettbewerber mit einem Marktanteil über 10 % ist Kaneka (ca. [10-15] %). Der Zusammenschluß führt daher nicht zu dem Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung der Parteien. Die durch den Zusammenschluß kaum veränderte Marktstruktur läßt auch nicht erwarten, daß der Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärkung einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung der Parteien und Rohm & Haas führen wird. 5. Organosilane (46) Hüls ist bei organofunktionellen Silanen nur im Bereich der "Nicht-Gummi-Anwendungen" tätig und hat dabei einen gemeinschaftsweiten Marktanteil von [40-50] %, während Degussa hier praktisch nicht tätig ist (Marktanteil < l %). (47) Degussa ist demgegenüber bei den Gummi-Anwendungen stark. Für die hier verwendeten schwefelfunktionellen Silane hatte Degussa bis 1990 Patentschutz und hält nach wie vor einen Marktanteil von [> 75] %. Hüls ist in diesem Bereich nicht aktiv. Wesentlicher Wettbewerber für "Gummi-Anwendungen" ist nach Angaben der Parteien, die von Abnehmern bestätigt werden, Witco/Osi (Marktanteil ca. 18 %). Witco bietet erst seit 1996 schwefelfunktionelle Silane an. (48) Da die Parteien jeweils nur in einem Markt tätig sind, führt der Zusammenschluß nicht zur Addition von Marktanteilen. Angesichts der unterschiedlichen Abnehmerkreise kann auch nicht von einem "Portfolio-Effekt" gesprochen werden. (49) Für den Markt der Alkylsilane gilt, daß die addierten Marktanteile der Parteien kleiner als 15 % sind. Eindeutiger Marktführer (Marktanteil ca. 50-60 %) ist Wacker. Der Zusammenschluß führt daher nicht zum Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung. 6. Siliciumtetrachlorid (50) Degussa verwendet seine gesamte Produktion von Siliciumtetrachlorid in Antwerpen als Ausgangsmaterial für die Herstellung von pyrogener Kieselsäure. VEBA/Hüls beliefert im wesentlichen Cabot-Hüls und Degussa im Rahmen von Verbundsystemen bei der Herstellung von pyrogener Kieselsäure. Als weitere Produzenten von Siliciumtetrachlorid sind Wacker zur Weiterverarbeitung zu pyrogener Kieselsäure und Dow im Rahmen eines Verbundsystems bei der Herstellung pyrogener Kieselsäure tätig. Da der geographische Markt angesichts der eingeschränkten Transportierbarkeit auf den jeweiligen Herstellungsort begrenzt ist, führt der Zusammenschluß nicht zur Addition von Marktanteilen. 7. Pyrogene Kieselsäure (51) Pyrogene Kieselsäure wird in der Regel in einem geschlossenen Kreislauf hergestellt, in dem der Lieferant des Vormaterials (Siliciumtetrachlorid bzw. Trichlorsilan) die bei der Herstellung von pyrogener Kieselsäure anfallende Salzsäure zurücknimmt. Der Vorlieferant benötigt die Salzsäure für die Herstellung der Vormaterialien (die Hydrochlorierung von Siliciummetall). Dieser Umstand macht entweder eine enge Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen oder die Integration auf der Vorstufe notwendig. (52) Sowohl im EWR als auch weltweit ist der Markt für pyrogene Kieselsäure hoch konzentriert. Es gibt in Europa drei Hersteller, Degussa, Cabot und Wacker. In den USA wird pyrogene Kieselsäure durch Cabot und Degussa, in Japan durch Tokuyama Soda und Nippon Aerosil (einem Gemeinschaftsunternehmen von Degussa und Mitsubishi) produziert. Andere Hersteller, so etwa Oriana in der Ukraine, haben keine große Bedeutung. Der Umsatz mit pyrogener Kieselsäure im EWR liegt bei ca. 160 Mio. ECU. Nach den Ermittlungen der Kommission hat Degussa im Gemeinsamen Markt einen Marktanteil von ca. [50-60] %, Wacker [15-25] % und Cabot [25-35] %. (53) Degussa hat Produktionsanlagen in Rheinfelden und in Antwerpen. Hinsichtlich der Vorprodukte ist Degussa in Antwerpen integriert, nach der Übernahme durch Hüls wird Degussa auch in Rheinfelden integriert sein. Wacker hat Produktionsanlagen in Burghausen und Kempten und ist hinsichtlich der Vorprodukte integriert. Cabot hat eine Produktionsanlage in Barry (Wales), wo die Vorprodukte von Dow Corning geliefert werden. (54) In Rheinfelden produziert Cabot in einem Gemeinschaftsunternehmen mit Hüls, der Cabot Hüls GmbH, pyrogene Kieselsäure. Die Vorprodukte werden durch Hüls geliefert, Hüls nimmt von dem Gemeinschaftsunternehmen auch die bei der Produktion anfallende Salzsäure ab. Hüls erbringt weiterhin eine Vielzahl anderer Dienstleistungen wie Entsorgung, Werkschutz und Betriebsfeuerwehr. Nach dem "Joint venture agreement" haben Cabot und Hüls gleiche Stimmrechte. Die Gesellschafterversammlung entscheidet einstimmig über Grundstücksverträge, längerfristige Mietverträge, Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, Vereinbarungen über gewerbliche Schutzrechte, das Budget, Kreditaufnahme sowie über Vereinbarungen über die Lieferung oder den Verkauf der von Cabot-Hüls hergestellten Produkte. Hüls und Cabot ernennen jeweils einen Geschäftsführer, die jeweils für getrennte Aufgabenbereiche zuständig sind, wobei der von Hüls ernannte Geschäftsführer dem Geschäftsführer von Cabot berichtet. Gewinn und Verlust des Gemeinschaftsunternehmens werden von Hüls und Cabot jeweils gemeinsam aufgeteilt bzw. getragen. Nach einem zwischen Cabot-Hüls und Cabot geschlossenen Liefervertrag ist Cabot-Hüls verpflichtet, Mindestmengen pyrogener Kieselsäure an Cabot zu liefern, wobei in der Praxis die gesamte Produktion von Cabot-Hüls an Cabot verkauft wird. Der Preis der von dem Gemeinschaftsunternehmen gelieferten pyrogenen Kieselsäure ist von dem von Cabot insgesamt erzielten Verkaufspreis für pyrogene Kieselsäure abhängig. (55) Da VEBA durch die Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen Cabot-Hüls an einer der zwei Produktionsstätten des wichtigsten Wettbewerbers von Degussa in Europa beteiligt ist, würde der Zusammenschluß nach der Übernahme von Degussa durch VEBA zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von VEBA/Degussa auf dem Markt für pyrogene Kieselsäure führen. Degussa ist eindeutiger Marktführer in Europa mit einem Marktanteil von 50-60 %. Als Folge des von Cabot und VEBA betriebenen Gemeinschaftsunternehmens würde zwischen ihnen eine strukturelle Verbindung bestehen, die die Stellung von Cabot als unabhängiger Wettbewerber deutlich schwächen würde. Aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen VEBA und Cabot-Hüls wäre VEBA/Degussa genau über das Preisverhalten von Cabot auf dem Markt für pyrogene Kieselsäure informiert und könnte sein Preisverhalten entsprechend anpassen. Die bereits durch die Homogenität des Produkts bedingte Markttransparenz würde durch den Zusammenschluß wesentlich erhöht. Auch der Umstand, daß VEBA über die Gewinnabführungsregelung des Cabot Hüls-Gemeinschaftsunternehmens unmittelbar von einem höheren Preisniveau seitens Cabot profitiert, würde Preiswettbewerb zwischen Cabot und VEBA/Degussa entgegenstehen. Die Marktstellung des verbleibenden Wettbewerbers Wacker würde nicht mehr ausreichen, um wirksamen Wettbewerbsdruck zu erzeugen und zu verhindern, daß VEBA/Degussa sich unabhängig von Kunden und Wettbewerbern auf dem Markt bewegen könnte. Die Abnehmer von pyrogener Kieselsäure haben sich daher überwiegend kritisch gegenüber dem Zusammenschluß von VEBA und Degussa geäußert, solange VEBA weiterhin mit einem wesentlichen Wettbewerber in einem Gemeinschaftsunternehmen verbunden sei. Weiterhin sind dem Eintritt neuer Wettbewerber in den Markt erhebliche Schranken gesetzt, da die Investitionen zur Errichtung einer Produktionsanlage für pyrogene Kieselsäure sehr hoch sind und produktionsspezifisch die Notwendigkeit gegeben ist, die Versorgung mit Rohstoffen und die Entsorgung der Salzsäure sicherzustellen. In den letzten fünf Jahren ist kein neuer Wettbewerber in den Markt eingetreten. (56) VEBA hat zur Beseitigung der Bedenken der Kommission zugesagt, seine Beteiligung an der Cabot Hüls GmbH bis spätestens [ . . . ] an einen Erwerber zu veräußern, der weder ein VEBA- noch ein Degussa-Konzernunternehmen ist oder an dem VEBA bzw. Degussa kapitalmäßig beteiligt sind oder mit dem relevante personelle Verflechtungen bestehen. Falls bis zu diesem Termin eine Veräußerung nicht erfolgt, wird VEBA sämtliche Stimm- und Verwaltungsrechte auf einen neutralen und weisungsunabhängigen Treuhänder übertragen. Die Kommission muß der Ernennung des Treuhänders zustimmen. Der Treuhänder erhält den unwiderruflichen Auftrag, die VEBA zustehenden Geschäftsanteile bis spätestens [. . .] an einen Erwerber zu veräußern, der weder ein VEBA- noch ein Degussa-Konzernunternehmen ist oder an dem VEBA bzw. Degussa kapitalmäßig beteiligt sind oder mit dem relevante personelle Verflechtungen bestehen. (57) Die Kommission ist der Auffassung, daß durch die Zusage der gesellschaftsrechtlichen Trennung von VEBA und dem Gemeinschaftsunternehmen Cabot-Hüls das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung von VEBA/Degussa vermieden wird. Cabot bleibt damit als ein von VEBA/Degussa unabhängiger Wettbewerber erhalten. Diese Einschätzung wird auch von den Abnehmern, die sich kritisch gegenüber dem Zusammenschluß gezeigt hatten, geteilt. (58) Der Umstand, daß Cabot weiterhin von Hüls mit Rohstoffen (Siliciumtetrachlorid und Trichlorsilan) versorgt wird sowie Hüls mit der bei der Produktion anfallenden Salzsäure beliefert, bietet keinen Anlaß für die Annahme, daß die Unternehmen nicht als Wettbewerber auf dem Markt auftreten würden. Die gegenseitige Belieferung ergibt sich aus dem von den Parteien geschilderten, produktionsspezifisch erforderlichen geschlossenen Kreislauf. Sie ist auch notwendig, damit Cabot weiterhin als unabhängiger Wettbewerber auf dem Markt bestehen kann. Die Kommission geht daher davon aus, daß Hüls auch in Zukunft Cabot mit Rohstoffen beliefern wird. Die Kommission ist darüber informiert, daß ein Lieferabkommen abgeschlossen werden wird, das die fortlaufende Wettbewerbsfähigkeit der Produktionsanlagen ermöglicht. Der Umstand, das Hüls bereits in der Vergangenheit sowohl das Gemeinschaftsunternehmen Cabot-Hüls als auch Degussa mit Rohstoffen versorgt hatte, hatte nach den Ermittlungen der Kommission nicht dazu geführt, daß Cabot und Degussa sich nicht unabhängig auf dem Markt verhielten. Des weiteren ist Cabot nicht einseitig von Hüls abhängig, da Hüls gleichzeitig von der Belieferung mit Salzsäure durch Cabot abhängig ist. Überdies ist Cabot in seinem zweiten Werk in Barry/Wales von der Belieferung durch Hüls unabhängig. (59) Um es der Kommission zu ermöglichen, die Einhaltung der Zusage zu überwachen, wird VEBA auferlegt, zu Beginn eines jeden Monats der Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Zusage zu berichten. 8. Diamine/Polyamine (60) Das Marktvolumen für Diamine/Polyamine insgesamt liegt gemeinschaftsweit nach Angaben der Parteien bei ca. 31 800 Tonnen bzw. ca. 116 Mio. ECU. Die Marktanteile verteilen sich etwa folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (61) Auf dem Markt für Diamine/Polyamine führt der Zusammenschluß nicht zu dem Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung. Neben den starken Wettbewerbern BASF und Bayer bestehen noch weitere kleinere Anbieter. Anhaltspunkte für ein marktbeherrschendes Oligopol zwischen den Parteien und BASF/Bayer bestehen nicht. Diamine sind keine homogenen Produkte, vielmehr bietet jeder der führenden Hersteller eine unterschiedliche Produktpalette an, jeweils basierend auf unterschiedlichen chemischen Grundprodukten. Auch die Preise verschiedener Diaurin-Arten unterscheiden sich. 9. Reagenzien zur Herstellung von kationischer Stärke (62) Dieser Markt ist klein (Marktvolumen EWR-weit einschließlich "captive use" und Fertigreagenz 25 000-30 000 Tonnen, ohne "captive use" und Fertigreagenz ca. 10 000-15 000 Tonnen). Die Marktanteile verteilen sich etwa folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (63) Daneben bestehen noch weitere (kleinere) Anbieter von Stärkereagenzien. Zwei Hersteller (Raisio und Roquette) produzieren Reagenzien zur Herstellung von kationischer Stärke überwiegend oder ausschließlich für den Eigenbedarf. Es ist jedoch denkbar, daß sie die Produktion für den Verkauf an Dritte verstärken bzw. aufnehmen, wenn die Marktbedingungen attraktiv genug erscheinen. Außerdem ist das amerikanische Unternehmen Dow seit 1995 neu in den Markt eingetreten (mit derzeit noch geringem, aber steigendem Marktanteil). Der Zusammenschluß führt daher weder zur Entstehung einer Einzelmarktbeherrschung noch einer oligopolistischen Marktbeherrschung. (64) Für das Fertigreagenz kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen und damit zu keiner Verstärkung der Marktposition von Degussa, da Hüls/Servo in diesem Bereich nicht tätig ist. VI. ERGEBNIS (65) Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, daß unter der Bedingung der Einhaltung der von VEBA abgegebenen und in Randnummer 56 wiedergegebenen Zusage der Zusammenschluß nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert würde. Um es der Kommission zu ermöglichen, die Einhaltung der Bedingung zu überwachen, ist es notwendig, VEBA die Auflage zu erteilen, über die Einhaltung der Bedingung zu berichten. Der Zusammenschluß ist daher gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zusammenschluß zwischen der VEBA AG und der Degussa AG wird unter der Bedingung gemäß Artikel 2 mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung wird mit der Bedingung verbunden, daß die VEBA AG folgende Zusagen einhält: a) Die Beteiligung der VEBA AG an der Cabot Hüls GmbH wird bis spätestens [ . . . ] an einen Erwerber veräußert, der weder ein Konzernunternehmen der VEBA AG noch der Degussa AG ist oder an dem die VEBA AG und/oder Degussa AG kapitalmäßig beteiligt sind oder mit dem relevante personelle Verflechtungen bestehen. b) Erfolgt die in Buchstabe a) genannte Veräußerung nicht bis zu dem dort genannten Termin, wird die VEBA AG sämtliche Stimm- und Verwaltungsrechte auf einen neutralen und weisungsunabhängigen Treuhänder übertragen. Die Kommission muß der Ernennung des Treuhänders zustimmen. c) Der Treuhänder erhält den unwiderruflichen Auftrag, die der VEBA AG zustehenden Geschäftsanteile bis spätestens [ . . . ] an einen Erwerber zu veräußern, der weder ein Konzernunternehmen der VEBA AG noch der Degussa AG ist oder an dem die VEBA AG und/oder die Degussa AG kapitalmäßig beteiligt sind oder mit dem relevante personelle Verflechtungen bestehen. Artikel 3 Der VEBA AG wird die Auflage erteilt, der Kommission zu Beginn eines jeden Monats über die Maßnahmen zur Einhaltung der Bedingung gemäß Artikel 2 zu berichten. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: VEBA AG, Bennigsenplatz 1, D-40474 Düsseldorf. Brüssel, den 3. Dezember 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) ABl. C 224 vom 17. 7. 1998. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung werden einige Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 als Berufsgeheimnisse ausgelassen oder durch Spannen ersetzt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.