Europäische Union

2014/321/EU: Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

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4.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 165/30 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 2014 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2014/321/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit dem Beschluss 2014/172/EU des Rates (1) wurde das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (2) Im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens. (3) Das Protokoll sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden zu hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014. Im Namen des Rates Der Präsident E. VENIZELOS (1)   ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 1. (2)  Der Wortlaut des Protokolls wurde gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss im ABl. L 93 vom 28.3.2014, S. 2 veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.