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80/335/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen "Fabbrica Lastre di Vetro Pietro Sciarra" in Rom (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D0335 80/335/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1979 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen "Fabbrica Lastre di Vetro Pietro Sciarra" in Rom (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 075 vom 21/03/1980 S. 0035 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1979 zur Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen "Fabbrica Lastre di Vetro Pietro Sciarra" in Rom (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/335/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15, nach Kenntnisnahme von der schriftlichen Verteidigung des betroffenen Unternehmens (Schreiben vom 23. Juli 1979) gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie den Vorschriften der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2), nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 30. November 1979 eingeholt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Am 30. Mai 1978 erteilte der Generaldirektor für Wettbewerb zwei Beamten der Direktion Inspektion einen schriftlichen Prüfungsauftrag für eine Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 bei der Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra in Rom. Diese Nachprüfung wurde am 1. Juni 1978 am Sitz dieses Unternehmens in Rom in Gegenwart zweier leitender Angestellter und des Vertreters der zuständigen italienischen Behörde durchgeführt. Hauptziel dieser Nachprüfung war es, Informationen über Herstellung und Vertrieb von Glas innerhalb der Gemeinschaft einzuholen und insbesondere Kenntnis vom gesamten Briefwechsel der Fabbrica P. Sciarra mit anderen Glaserzeugern und der Treuhandgesellschaft Fiedes Unione Fiduciaria SpA mit Sitz in Mailand zu nehmen, die von den betreffenden Erzeugern mit der Koordinierung und/oder der Kontrolle der Erzeugung und/oder Vermarktung von Glas seit dem 1. Januar 1975 beauftragt ist. 2. Nach Vorlage ihrer Prüfungsaufträge machten die Beamten der Kommission ihre Gesprächspartner auf die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 17 über die der Kommission übertragenen Nachprüfungsbefugnisse und vor allem auf die im Text ihrer Aufträge erwähnten Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 aufmerksam, nach denen die Kommission durch Entscheidung Geldbussen gegen Unternehmen festsetzen kann, die vorsätzlich oder fahrlässig bei den Nachprüfungen die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen. Die Leiter des Unternehmens erklärten sich auf entsprechende Frage mit der Durchführung der Nachprüfung einverstanden. 3. Am 1. Juni 1978 forderten die Beamten der Kommission im Verlauf der Nachprüfung die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra auf - diese Aufforderung ist im Protokoll niedergelegt - dazulegen, welche Beziehungen sie mit der Treuhandgesellschaft Fides gehabt hätten und zu welchem Zeitpunkt diese Beziehungen aufgenommen worden seien. Ausserdem wurde nach dem Zweck und dem Ergebnis des Besuchs von Herrn Roberto Sciarra am Sitz der Fides im Februar 1978 gefragt. Die Beamten der Kommission haben die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra ausserdem aufgefordert, den gesamten Briefwechsel mit der Fides über den Glassektor und mit anderen Glasherstellern vorzulegen. 4. Zu dieser Aufforderung erklärte die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra, daß ihre Beziehungen mit der Fides sich auf eine Zusammenkunft am Sitz der Treuhandgesellschaft im Februar 1978 beschränkt haben. Das Ziel dieses Besuches bestand darin, um die Aufstellung von halbjährlichen und jährlichen Statistiken über die Glaseinfuhren nach Italien sowie um eine Untersuchung über die Märkte und Preise im Ausland im Hinblick auf etwaige Ausfuhren zu bitten. Die genauen Fragen und die Antwort der Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra sind in einem Protokoll festgehalten, das an Ort und Stelle am Tag der Nachprüfung abgefasst und vom Präsidenten der Gesellschaft unterzeichnet worden ist. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. II 5. Im Verlauf einer Nachprüfung, die am 7. Februar 1979 gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 am Mailänder Sitz der Gesellschaft Fides durchgeführt wurde, haben die Beamten der Kommission Kopien der folgenden Unterlagen angefertigt: a) Protokoll vom 30. März 1976 über eine bis 1978 geltende Vereinbarung zwischen den Gesellschaften Fabbrica Pisana Saint-Gobain, SIV-Società Italiana Vetro SpA und Fabbrica Lastre di Vetro P. Sciarra SpA. Der Inhalt dieses Protokolls lässt sich wie folgt zusammenfassen: - ein Spezialisierungsabkommen für bestimmte Flachglaskategorien, gültig ab 1. April 1976, - eine Vereinbarung zur Beschränkung der Verkäufe auf dem italienischen Markt mit Zuteilung von Kontingenten, - die Beauftragung der Gesellschaft Fides mit der Kontrolle der erzeugten und verkauften Mengen, insbesondere durch Nachprüfungen in der Buchführung und in den Lagern der Unternehmen, - ein System zur Kontrolle der Höhe der Listenpreise und der tatsächlich von den Erzeugern angewandten Preise. b) Schreiben, das die Firma Fabbrica Lastre di Vetro Pietro Sciarra SpA am 8. April 1976 an die Gesellschaft Fides gesandt hat. Durch dieses Schreiben wird der ab 1. April 1976 für die gesamte Laufzeit des Abkommens vom 30. März 1976 geltende Auftrag der Fides bestätigt, alle Informationen und Unterlagen zu sammeln und davon Kopien anzufertigen, die für die Durchführung des Auftrags entsprechend dem erwähnten Protokoll erforderlich sind. Den Beauftragten der Gesellschaft Fides wird damit Zugang zu allen Büros, Gebäuden und Lagern des Unternehmens verschafft. Ausserdem wird bestätigt, daß die Fabbrica Lastre di Vetro Pietro Sciarra damit einverstanden ist, daß die eingeholten Auskünfte an die Gesellschaften Fabbrica Pisana und SIV-Società Italiana Vetro weitergegeben werden. Das Schreiben gibt ausserdem Aufschluß über die Verteilung der Kosten, die durch die Gebühren der Fides entstehen : 25 % zu Lasten der Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra, 50 % zu Lasten der Gesellschaft Fabbrica Pisana und 25 % zu Lasten der Gesellschaft SIV. c) Schreiben der Fides an die Fabbrica Pietro Sciarra vom 20. April 1976. Mit diesem Schreiben wird der Eingang des obenerwähnten Schreibens der Fabbrica P. Sciarra vom 8. April 1976 bestätigt. d) Schreiben der Fides an die Fabbrica Pietro Sciarra vom 25. Juni 1976. Dieses Schreiben enthält die Namen der Personen, die von Fides mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt wurden. e) Schreiben von Fides an Fabbrica Pietro Sciarra vom 22. September 1976 (nur für den Dienstgebrauch, zu Händen von Dr. Sciarra). Mit diesem Schreiben übersendet Fides die Rechnung Nr. MR 221 vom 22. September 1976 für ihre Dienstleistungen. f) Schreiben der Fides an die Fabbrica Pietro Sciarra vom 20. August 1977. Mit diesem Schreiben werden die mündlichen Vereinbarungen bestätigt, wonach die Fides beauftragt ist, eine regelmässige Auswertung der Daten über den Inlandsverbrauch vorzulegen, die sich aus der Einfuhr und Ausfuhr und der gesamten Inlandsproduktion ergeben. g) Elf von Fides an Herrn P. Sciarra, Präsident der Fabbrica Pietro Sciarra, gesandte Korrespondenzverzeichnisse über die von Fides im Auftrag der Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra durchgeführten Arbeiten: >PIC FILE= "T0012989"> 6. Alle diese Unterlagen betreffen eine Absprache vom 30. März 1976 zwischen Glasherstellern, u.a. die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra, für die ein Kontroll- und Ausführungsauftrag der Treuhandgesellschaft Fides in Mailand erteilt wurde, die im Auftrag dieser Hersteller handelte. Die während der Nachprüfung vom 1. Juni 1978 schriftlich und mündlich gestellten Fragen betrafen ausdrücklich diese Unterlagen. Die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra hat jedoch den Beauftragten der Kommission keine dieser Unterlagen vorgelegt. III 7. Die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra hat in ihrer schriftlichen Antwort vom 23. Juli 1979 auf die von der Kommission vorgebrachten Beschwerdepunkte in der Hauptsache folgende Einwendungen erhoben: - Es trifft zu, daß ein Spezialisierungsabkommen zwischen den italienischen Glasherstellern am 30. März 1976 für die Dauer von zwei Jahren geschlossen wurde. Dieses Abkommen muß aber als zulässig betrachtet werden, weil es in Anbetracht der wirtschaftlichen Krise des Sektors notwendig war, weil sich seine Bedeutung auf eine Flachglaskategorie und einen Teil des Binnenmarktes beschränkte, weil es nur vorübergehend gültig war und weil mit Fides lediglich statistische Informationen ausgetauscht wurden. - Am Tag der Nachprüfung war das Abkommen selbst abgelaufen, und die Direktoren der Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra haben nur an ihre letzten Beziehungen mit der Fides gedacht, d.h. die Unterredung vom Februar 1978, da sie dem Abkommen vom 30. März 1976 keinerlei Bedeutung mehr beimassen. - Nach dieser Nachprüfung vom 1. Juni 1978 vertrat die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra die Auffassung, daß die sie betreffende Untersuchung abgeschlossen war, da die Kommission ihre Fragen nach den betreffenden Abkommen nicht nochmals gestellt hatte. IV 8. Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission zur Erfuellung der ihr in Artikel 89 des Vertrages übertragenen Aufgaben bei Unternehmen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen. Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über die in Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Befugnisse, unter anderem die Befugnis, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen, Abschriften oder Auszuege aus diesen Unterlagen anzufertigen und alle Geschäftsräume zu betreten. Nach Artikel 14 Absatz 2 derselben Verordnung üben die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei Nachprüfungen gemäß Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen. Die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra hat sich am 1. Juni 1978 mit der Nachprüfung und allen Verpflichtungen, die sich daraus gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung Nr. 17 ergeben, einverstanden erklärt. Die Gesellschaft hat nicht bestritten, daß die Beauftragten der Kommission eingehende Fragen nach ihren Beziehungen mit der Treuhandgesellschaft in Mailand, dem genauen Datum des Beginns dieser Beziehungen und dem Zweck dieser Beziehungen gestellt haben und daß diese Beamten sich auch aufgefordert haben, den gesamten Briefwechsel mit Fides über diese Beziehungen sowie alle anderen Briefwechsel mit den übrigen Glasproduzenten vollständig vorzulegen. Die Frage, ob das Abkommen vom 30. März 1976 im Hinblick auf die Bestimmungen des EWG-Vertrags über die Wettbewerbsregeln zulässig ist, war bei der Nachprüfung vom 1. Juni 1978 nicht zu beurteilen und im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu prüfen. Im übrigen kann der Einwand, daß das Abkommen vom 30. März 1976 am Tag der Nachprüfung abgelaufen war, von dem Unternehmen nicht geltend gemacht werden. 9. Die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra gibt in ihrem Schreiben vom 23. Juli 1979 zu, daß die von den Beamten der Kommission bei der Nachprüfung am 1. Juni 1978 gestellten Fragen nur teilweise beantwortet wurden. Ihre Behauptung, daß die Beamten lediglich nach der Unterredung am Sitz der Fides in Mailand im Februar 1978 gefragt haben, entspricht jedoch nicht den Tatsachen, da die im Protokoll schriftlich festgehaltene Frage mit der Aufforderung endet, den gesamten Briefwechsel mit den übrigen Glasherstellern und mit Fides vorzulegen, wobei der letztere Punkt im übrigen alle mündlich und nachdrücklich bei der Nachprüfung gestellten Fragen lediglich wiederholt. Ausserdem kann die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra zumindest seit 8. Juni 1978 nicht mehr behaupten, daß sie Grund hatte anzunehmen, daß sich die Kommission mit den bei der Nachprüfung vom 1. Juni 1978 erhaltenen Antworten zufrieden gebe, da vernünftigerweise angenommen werden muß, daß sie unverzueglich durch ihren Auftragnehmer Fides über dessen Weigerung unterrichtet wurde, sich mit einer Nachprüfung am 8. Juni 1978 wegen den Vereinbarungen auf dem Glassektor einverstanden zu erklären. Die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra hätte durchaus Gelegenheit gehabt, ihren guten Willen unter Beweis zu stellen, indem sie die Kommission über ihre Absicht unterrichtete, ihr alle erforderlichen Unterlagen in dem Zeitraum unmittelbar nach der von der Fides abgelehnten Nachprüfung vorzulegen. 10. Die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra hat den Beamten der Kommission bei einer Nachprüfung, die gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 durchgeführt wurde, offensichtlich unvollständige Unterlagen vorgelegt und damit vorsätzlich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 begangen ; denn die von den Beamten während der Nachprüfung am 1. Juni 1978 formulierten Fragen und Ersuchen um Vorlage von Dokumenten waren sowohl mündlich als auch schriftlich durch das Protokoll so eindeutig, daß Fabbrica Pietro Sciarra keinerlei Zweifel über die Art der angeforderten Unterlagen haben konnte. Daher sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 erfuellt. 11. Der Verstoß, für den das betreffende Unternehmen verantwortlich ist, wiegt insofern schwer, als die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen die Aufgabe der Kommission hinsichtlich der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zusätzlich erschwert hat. Daher ist eine der Schwere des von der Gesellschaft der Fabbrica P. Sciarra begangenen Verstosses entsprechende Geldbusse festzusetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die unvollständige Vorlage von Unterlagen durch die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra in Rom anläßlich einer von der Kommission aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 am 1. Juni 1978 durchgeführten Nachprüfung stellt einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 dar. Artikel 2 Die Kommission verhängt gegen die Gesellschaft Fabbrica P. Sciarra eine Geldbusse in Höhe von fünftausend Rechnungseinheiten entsprechend 5 795 050 italienische Lire. Dieser Betrag ist innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung an das beteiligte Unternehmen auf das folgende Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu überweisen. Artikel 3 Die vorliegende Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages ein vollstreckbarer Titel. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Fabbrica Lastre di Vetro Pietro Sciarra SpA, Via dei Volsci 120, Rom, Italien, gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1979 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.