Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1369 des Rates vom 12. Juni 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf dessen 238. Tagung in Bezug auf die Annahme der Änderung 19 zu Anhang 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1369 17.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1369 DES RATES vom 12. Juni 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf dessen 238. Tagung in Bezug auf die Annahme der Änderung 19 zu Anhang 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) gegründet. (2) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Sechs Mitgliedstaaten sind derzeit im ICAO-Rat vertreten. (3) Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago nimmt der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices, SARP) an und bezeichnet sie als Anhänge zum Abkommen von Chicago. (4) Die SARP für die Luftsicherheit wurden vom ICAO-Rat als Anhang 17 des Abkommens von Chicago angenommen. (5) Der ICAO-Rat soll auf seiner 238. Tagung die vorgeschlagene Änderung 19 zu Anhang 17 — Luftsicherheit — des Abkommens von Chicago (im Folgenden „Änderung 19“) annehmen. Mit der Änderung 19 werden eine Reihe von SARP verbessert, neue Begriffsbestimmungen eingeführt und bestimmte bestehende Begriffsbestimmungen überarbeitet sowie einige Verfahren stärker an bestehende Verfahren in der Union angeglichen, insbesondere im Bereich der Sicherheitskontrollen und -durchsuchungen von Luftfahrzeugen. (6) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 19 nach ihrer Annahme im Einklang mit Artikel 90 des Abkommens von Chicago völkerrechtlich verbindlich sein wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) und den Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission (3), maßgeblich beeinflussen kann. (7) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 238. Tagung oder einer nachfolgenden Tagung des ICAO-Rates zu vertreten ist, sollte darin bestehen, die Änderung 19 zu unterstützen. Dieser Standpunkt sollte von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden. (8) Sollte die Änderung 19 vom ICAO-Rat angenommen werden, so wird die Annahme dieser Änderung vom ICAO-Generalsekretär in einem ICAO-Rundschreiben bekannt gegeben. In einem solchen Fall sollte der im Namen der Union nach der Annahme zu vertretende Standpunkt darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Änderung 19 zu befolgen. In den Fällen, in denen das Unionsrecht nach dem geplanten Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP von diesen abweicht, sollte der ICAO jede Abweichung zwischen dem Unionsrecht und diesen betreffenden SARP mitgeteilt werden. Der im Namen der Union zu jeder solchen Abweichung zu vertretende Standpunkt sollte auf einem schriftlichen Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt. Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 238. Tagung oder einer nachfolgenden Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagene Änderung 19 zu Anhang 17 — Luftsicherheit — des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Änderung 19“) zu unterstützen. (2)   Sofern der ICAO-Rat die Änderung 19 ohne wesentliche Änderung annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben keine Ablehnung mitzuteilen und die Befolgung der angenommenen Maßnahme zu notifizieren. Weicht das Unionsrecht nach dem geplanten Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP gemäß Anhang 17 des Abkommens von Chicago von diesen SARP ab, wird der ICAO jede Abweichung zwischen dem Unionsrecht und diesen SARP nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago mitgeteilt. In einem solchen Fall legt die Kommission dem Rat zur Festlegung des Standpunkts der Union hinsichtlich jeder Abweichung zwischen dem Unionsrecht und diesen betreffenden SARP rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor einer von der ICAO für die Mitteilung von Abweichungen gesetzten Frist ein Vorbereitungsdokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem der Standpunkt der Union zu den der ICAO von den Mitgliedstaaten im Namen der Union mitzuteilenden Abweichungen im Einzelnen dargelegt wird. Artikel 2 Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht. Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Standpunkte werden von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. KERAVNOS (1)  Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj). (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj). (3)  Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission vom 16. November 2015 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1369/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.