Europäische Union

75/314/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß Titel II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0314 75/314/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß Titel II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 143 vom 05/06/1975 S. 0012 - 0013 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Königreich Dänemark gemäß Titel II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der dänische Text ist verbindlich) (75/314/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr. 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die dänische Regierung hat am 8. Januar 1974, 6. November 1974 und 21. Januar 1975 gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG folgende Vorschriften zur Regelung des Titels II dieser Richtlinie (berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen) mitgeteilt: - Gesetz Nr. 259 vom 4. Juni 1970 über Volkshochschulen, Landwirtschaftsschulen, Haushaltsschulen und Fortbildungsschulen, - Gesetzesbekanntmachung Nr. 271 vom 2. Juni 1971 des Gesetzes über die berufliche Ausbildung von Spezialarbeitern u.a. sowie Umschulung, - Gesetzesbekanntmachung Nr. 388 vom 17. August 1972 des Gesetzes über Freizeitunterweisung usw., - Gesetz Nr. 29 vom 3. Februar 1960 über staatliche Beihilfen zu landwirtschaftlichen Ausbildungskursen, - Erlaß des Erziehungsministeriums vom 7. Oktober 1974 betreffend den theoretischen Grundlehrgang für Landwirte, die keine Landwirtschaftsschule besucht haben, aber über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Landwirtschaft verfügen. Die dänische Regierung hat ferner am 8. Januar 1974 und 21. Januar 1975 zusätzliche Informationen und Dokumentationen bezueglich der auf der Grundlage der vorstehend genannten Gesetze bestehenden Ausund Fortbildungslehrgänge für die Landwirtschaft mitgeteilt. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Wesentliches Ziel des Titels II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft berufstätigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Gelegenheit zu geben, innerhalb ihres landwirtschaftlichen Berufes ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern oder neue berufliche Kenntnisse zu erwerben, so daß sie in die Lage versetzt werden, in einer modernen Landwirtschaft weiterhin ihren Beruf ausüben zu können. Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15. Absatz 1 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG verpflichtet, zusätzlich zu dem in ihrem Land bestehenden normalen landwirtschaftlichen Ausbildungssystem Maßnahmen durchzuführen, durch die Betriebsinhabern, den landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften und den mithelfenden Familienangehörigen eine ergänzende Ausbildung allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Art vermittelt werden soll. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der im Rahmen der genannten Maßnahmen getätigten Ausgaben bis zu einem Hoechstbetrag von 1 500 Rechnungseinheiten für jede in der Landwirtschaft berufstätige Person, die einen vollständigen Lehrgang zur beruflichen Ausbildung oder Fortbildung besucht hat. Die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 259 vom 4. Juni 1970 sowie des Erlasses vom 7. Oktober 1974 bestehenden theoretischen Grundlehrgänge für Landwirte, die keine Landwirtschaftsschule besucht haben, aber über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Landwirtschaft verfügen, erfuellen die Anforderungen, die an vollständige Lehrgänge zur umfassenden Verbesserung der beruflichen Kenntnisse oder zur Vermittlung neuer Kenntnisse der in der Landwirtschaft berufstätigen Personen zu stellen sind. Die auf der Grundlage der Gesetzesbekanntmachung Nr. 259 vom 4. Juni 1970, der Gesetzesbekanntmachung Nr. 388 vom 17. August 1972 und der Gesetzesbekanntmachung Nr. 271 vom 2. Juni 1971 bestehenden Fortbildungslehrgänge für bereits niedergelassene Landwirte, Gärtner und Obstbauern und Spezialarbeiterlehrgänge in der Landwirtschaft können grundsätzlich als Fortbildungslehrgänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG angesehen werden. Die isolierte Teilnahme an einem der genannten Lehrgänge kann jedoch wegen der Kürze der Dauer der Lehrgänge nicht als der Besuch eines vollständigen Lehrgangs zur beruflichen Fortbildung im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG angesehen werden. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die auf der Grundlage des von der dänischen Regierung am 8. Januar 1974 mitgeteilten Gesetzes Nr. 259 vom 4. Juni 1970 und des am 6. November 1974 mitgeteilten Erlasses des Erziehungsministeriums vom 7. Oktober 1974 bestehenden theoretischen Grundlehrgänge für Landwirte, die keine Landwirtschaftsschule besucht haben, aber über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Landwirtschaft verfügen, erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. (2) Die auf der Grundlage der von der dänischen Regierung mitgeteilten Gesetzesbekanntmachung Nr. 259 vom 4. Juni 1970, Gesetzesbekanntmachung Nr. 388 vom 17. August 1972 und Gesetzesbekanntmachung Nr. 271 vom 2. Juni 1971 bestehenden Fortbildungslehrgänge für bereits niedergelassene Landwirte, Gärtner und Obstbauern sowie die Spezialarbeiterlehrgänge in der Landwirtschaft erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, jedoch nur die Kosten für diejenigen Landwirte, die an mehr als einem der genannten Lehrgänge teilgenommen haben. Artikel 2 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erstreckt sich auf erstattungsfähige Ausgaben, die für Lehrgänge entstehen, die nach dem 1. Januar 1975 stattfinden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 30. April 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.