Europäische Union

2010/343/: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik

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| 2010/343/: Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik - Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik - Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik Amtsblatt Nr. L 155 vom 22/06/2010 S. 0001 - 0018 Beschluss des Rates vom 3. Juni 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik (2010/343/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist Ziel der Union, mit Drittländern Rahmenabkommen über die fischereiliche Zusammenarbeit zu schließen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Arten von gemeinsamem Interesse sowie den Zugang von Schiffen der Union zu Drittlandhäfen für Umladungen und Anlandungen und für logistische Zwecke sicherzustellen. (2) Am 4. April 2008 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Republik Chile Verhandlungen über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung der am 15./ 16. Oktober 2008 in Brüssel angenommenen Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik erfolgreich abgeschlossen, die geändert wird durch i) den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom on 5./ 6.Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu; ii) die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des Anhangs I Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben, und iii) die Übereinkunft, dass die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses spätestens am 1. Januar 2011 stattfindet ("die Vereinbarung"). (3) Die Vereinbarung sollte unterzeichnet werden. (4) Angesichts des Interesses der Schiffe der Union, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, unverzüglich Zugang zu bezeichneten chilenischen Häfen zu bekommen, sollte die Vereinbarung bis zum Abschluss der Verfahren für ihren Abschluss vorläufig angewandt werden. Es ist daher im Interesse der Union, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung zu genehmigen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der am 15./ 16. Oktober 2008 in Brüssel angenommenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, geändert durch i) den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom 5./ 6.Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu; ii) die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des Anhangs I Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben, und iii) die Übereinkunft, dass die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses spätestens am 1. Januar 2011 stattfindet ("die Vereinbarung"), wird im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung vorbehaltlich ihres Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 2010. Im Namen des Rates Der Präsident A. Pérez Rubalcaba -------------------------------------------------- Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik 1. Dieses Dokument ersetzt die vorläufige Regelung vom 25. Januar 2001 ("Regelung 2001") und macht aus der vorübergehenden Regelung eine endgültige Verpflichtung, für die langfristige Erhaltung und Bewirtschaftung der Schwertfischbestände im Südostpazifik zusammenzuarbeiten. 2. Mit der Vereinbarung sollen die Schwertfischfang-Streitigkeiten [1], die derzeit zwischen Chile und der Europäischen Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union (EU) als deren Rechtsnachfolgerin) beim Internationalen Seegerichtshof ("ITLOS") und bei der Welthandelsorganisation ("WTO") anhängig sind, friedlich beigelegt werden. 3. Beide Parteien bestätigen förmlich, dass diese Vereinbarung den grundlegenden Rahmen für die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik, ihre Bewirtschaftung und die diesbezügliche Zusammenarbeit bildet. 4. Der Bilaterale Wissenschafts- und Technikausschuss EU/Chile ("BSTC") ist, was die Erhaltung der Schwertfischbestände anbelangt, auch weiterhin Kontaktstelle in Fragen von gemeinsamem Interesse und besitzt mit Blick auf eine optimale wissenschaftliche/technische Zusammenarbeit folgendes Mandat: a) Er dient als Forum für den Austausch von Informationen über die Schwertfischbestände und die Fangtätigkeiten der EU und Chiles sowie aller weiteren für Beschlüsse zur Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung erforderlichen Informationen. b) Er nimmt regelmäßige Einschätzungen der Bestandslage vor, überwacht die Entwicklung der Fischerei und beurteilt die Auswirkungen auf Nichtzielarten und das Meeresökosystem. c) Er überprüft bestehende und empfiehlt mögliche neue Bestandserhaltungsmaßnahmen einschließlich Beifangregelungen. d) Er setzt Forschungsprioritäten im Rahmen des Arbeitsprogramms und entwickelt mögliche weitere Programme einschließlich Protokolle zur Datenerhebung. e) Er fördert den Informationsaustausch und den Einsatz umweltfreundlicher und kostenwirksamer Fanggeräte. f) Er gewährleistet vor den BSTC-Sitzungen den Austausch von Fang- und Aufwandsdaten, die alle Segmente der einzelnen Fangflotten im Südostpazifik abdecken. g) Er erwägt weitere Formen der wissenschaftlichen, technischen oder administrativen Zusammenarbeit. 5. Der BSTC wird zu einer außerordentlichen Tagung (ZEITPUNKT) einberufen, um mit der Arbeit seines Mandats unter Berücksichtigung der nachstehenden Ziele und Grundsätze zu beginnen, auf die sich die Parteien geeinigt haben: a) Der jeweilige Schwertfischfang wird in einem Umfang betrieben, der die Erhaltung der Bestände auf oder bei MSY-Niveau gewährleistet, und in einer Weise, die mit dem Ziel des ungefährdeten Fortbestands dieser Ressourcen sowie des Schutzes der Meeresökosysteme vereinbar ist. b) Die Bestandsverteilung, -struktur und -dynamik werden von chilenischen und EU-Fischereifahrzeugen überwacht, deren wissenschaftliche Beobachtungen gemeinsam festgelegten Untersuchungsparametern genügen, die entwickelt wurden, um aussagekräftige Bestandsabschätzungen zu ermöglichen und folgerichtige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen. c) Die eingesetzten Datenerhebungssysteme sollten zuverlässig und schnell arbeiten und auf Anforderungen und Ausmaß des Schwertfischfangs eingestellt sein. d) Die Parteien behalten den jetzigen Umfang ihres Schwertfischfangs bei, d. h. entweder die aktuelle Zahl von Schiffen oder die historische Höchstzahl ihrer im Südostpazifik eingesetzten Schiffe, um die Zukunft des Schwertfischbestands nicht zu gefährden. 6. Die Parteien engagieren sich auch künftig für eine Weiterentwicklung der Verbindungen zwischen dieser bilateralen Zusammenarbeit und der von der EU und Chile geförderten multilateralen Konsultation. 7. Die derzeit laufende multilaterale Konsultation sollte alle am Schwertfischfang im Südostpazifik Beteiligten sowie eingeladene Beobachter bestehender Organisationen mit einem berechtigten Interesse am Schwertfischfang einschließen. 8. Die EU und Chile engagieren sich weiterhin für eine wirksame Förderung der multilateralen Zusammenarbeit zur Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände in ihrem Lebensraum und Ökosystem sowie ihrem Wanderbereich. 9. Die Parteien tragen Maßnahmen auf multilateraler Ebene gebührend Rechnung und setzen sich dafür ein, dass in regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied sie sind, zur Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung des Schwertfischfangs vergleichbare Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen angenommen werden. 10. Die Parteien setzen sich in diesem Zusammenhang dafür ein, dass andere Beteiligte am Schwertfischfang die oben genannten Grundsätze und Ziele umsetzen, insbesondere die Beibehaltung des aktuellen Fischereiaufwands. 11. Im Einklang mit obigen Grundsätzen und im Rahmen des vom BSTC erstellten Arbeitsprogramms entwickeln die Parteien ein allgemeines Protokoll für die Analyse, Verarbeitung und Bewertung der von ihren Fischereifahrzeugen gesammelten Daten. Dieses Protokoll sollte ermöglichen, die Lage und Entwicklung des Bestands in Zeit und Raum zu beurteilen, einschließlich Beprobungen seiner Zusammensetzung und biologischen Merkmale sowie Untersuchungen seiner Lebensräume, um den Kenntnisstand der Parteien zu erhöhen, wobei auch die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf die einzelnen Bestandteile des Ökosystems, vergesellschaftete oder abhängige Arten und die erforderliche Minimierung nachteiliger Umweltfolgen für Vögel, Schildkröten und Haie ebenso wie die Nahrungsketten und die physische Umwelt des Südostpazifik berücksichtigt werden. 12. Die Parteien erklären, dass für ihre Fischereifahrzeuge nach Maßgabe dieser Vereinbarung keine spezifischen Bestandserhaltungsmaßnahmen mit Vorschrift einer Mindestlänge für die gefangenen Arten gelten. 13. Sie befolgen jedoch unter Beachtung aller biologischen Merkmale der Fänge den Vorsorgeansatz und bemühen sich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, alternative Maßnahmen zu entwickeln und anzuwenden, die sicherstellen sollen, dass die Fangtätigkeiten kein unannehmbares Risiko für empfindliche Lebensräume in der Meeresumwelt darstellen. 14. Die Parteien bestätigen, dass ihre Schiffe folgende Auflagen beachten müssen: a) ununterbrochener Einsatz eines betriebsbereiten, mit dem Flaggenstaat verbundenen VMS; b) regelmäßige Übermittlung von Daten zum Schiffstyp, zu Fängen, Fischereiaufwand nach Gebiet und Zeiten, die von den Parteien vor BSTC-Sitzungen ausgetauscht werden; c) Übermittlung und Austausch von Daten zu umweltfreundlichen und kostenwirksamen Fanggeräten; d) Erhebung der erforderlichen Daten für BSTC-Abschätzungen von Dynamik und Situation des Schwertfischfangs im Südostpazifik sowie anderer einschlägiger Daten für die Bestandserhaltung und Bestandsbewirtschaftung. 15. Die Parteien vereinbaren, dass EU-Schiffen, die Schwertfischfang im Einklang mit den Zielen dieser Vereinbarung betreiben, was Fischereiaufwand und Fangmengen auf oder bei MSY-Niveau betrifft und dem Ziel einer nachhaltigen Nutzung dieser Ressourcen entspricht, und die die Vorschriften über Monitoring und Informationsaustausch einhalten, Zugang zu bezeichneten chilenischen Häfen eingeräumt wird. 16. In Anhang I dieser Vereinbarung sind die Verfahren festgelegt, die für das Anlaufen bezeichneter chilenischer Häfen für Anlandungen und Umladungen gelten. 17. Die Parteien werden dem Internationalen Seegerichtshof (ITLOS) mitteilen, dass sie aufgrund der erzielten Einigung übereinstimmend beschlossen haben, das laufende Verfahren (ITLOS Rechtssache Nr. 7) nicht fortzusetzen, und werden den Gerichtshof ersuchen, die Einstellung des Verfahrens zu verfügen und den Archivar anzuweisen, diesen Fall aus der Liste der Rechtssachen zu streichen. Da die Parteien die Einstellung des ITLOS-Verfahrens als direkte Folge der gemeinsamen Beilegung ihres Streits beschlossen haben, beantragen sie ferner, dass der Gerichtshof dies schriftlich festhält und in oder im Anhang zu seinem Einstellungsbeschluss die Bedingungen der Einigung vermerkt. 18. Die Parteien setzen ferner den Generaldirektor der WTO davon in Kenntnis, dass das beim ITLOS anhängige obligatorische Streitbeilegungsverfahren (Rechtssache Nr. 7) eingestellt wurde, und teilen ihm die Bedingungen der erzielten Einigung mit, einschließlich des Beschlusses der Parteien, das Streitbeilegungsverfahren der WTO im Fall DS 193 über die Anwendung einschlägiger GATT-Artikel für die Durchfahrt, Umladungen und den kommerziellen Zugang von EU-Schwertfischfängern zu chilenischen Häfen ruhen zu lassen. 19. Die Parteien beschließen einvernehmlich, auf diese Vereinbarung die Bestimmungen über Streitvermeidung und Streitbeilegung gemäß Titel VIII des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anzuwenden, das am 1. Februar 2003 in Kraft trat. 20. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Parteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben. 21. Die Parteien kommen überein, Ziffer 15 dieser Vereinbarung vorläufig ab Unterzeichnung, spätestens aber ab 31. Dezember 2009 anzuwenden. 22. Die Notifizierungen werden an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union gesandt, der Verwahrer dieser Vereinbarung ist. 23. Ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt diese Vereinbarung die vorläufige Regelung, die die Parteien am 25. Januar 2001 unterzeichnet haben. Im Namen der Europäischen Union Im Namen der Republik Chile [1] ITLOS Rechtssache Nr. 7 und WTO DS 19. -------------------------------------------------- ANHANG I i) Zur Durchführung der Vereinbarung übermitteln die Parteien einander 45 Tage vor den BSTC-Sitzungen gemäß Absatz 4 der Vereinbarung eine Liste ihrer Schiffe mit folgenden Angaben: 1. Schiffsname; 2. Rufzeichen; 3. (gegebenenfalls) IMO-Registriernummer; 4. Name, Staatsangehörigkeit und Adresse des Schiffseigners; 5. Flaggenstaat des Schiffes; 6. Gesamtlänge (m); 7. Marke und Modell des Systems der automatischen Positionsbestimmung sowie Identifizierungscode und Name der Küstenstation, mit dem dieses verbunden ist; 8. Name und Standort der Kontaktperson im Flaggenstaat und innerhalb der Europäischen Kommission. ii) Der Kapitän — oder sein Vertreter — eines EU-Schiffs, das einen bezeichneten chilenischen Hafen anlaufen möchte, meldet den zuständigen chilenischen Behörden mittels des beigefügten Formblatts A mindestens 72 Stunden im Voraus die erwartete Ankunft im Hafen. iii) Die zuständigen chilenischen Behörden bestätigen innerhalb von 24 Stunden offiziell auf elektronischem oder anderem Weg, dass der Hafen angelaufen werden darf und Fänge angelandet oder umgeladen werden dürfen. iv) In Übereinstimmung mit Absatz 14 Buchstabe a teilen EU-Schiffe bei jeder Einfahrt in die chilenische AWZ mit dem Ziel, einen Hafen anzulaufen, dem Centro de Monitoreo y Control de la Direccion General del Territorio Maritimo y Marina Mercante unverzüglich über das Überwachungszentrum ihres Flaggenstaats (FÜZ) das Satellitensignal mit. Die VMS-Grunddaten müssen in Abständen von 60 Minuten gesendet werden. v) Auf der ersten BSTC-Sitzung muss Chile die Koordinaten seiner AWZ angeben. vi) Bei begründetem Verdacht der zuständigen chilenischen Behörden, dass die zuvor genannten Daten, die von den Fischereifahrzeugen der EU übermittelt werden, nicht korrekt sind, stellen die zuständigen Behörden des betreffenden Flaggenstaats den zuständigen chilenischen Behörden die aufgezeichneten Navigationsdaten des Schiffes zur Verfügung. In diesem Fall informiert Chile zur Benachrichtigung der zuständigen Behörden unverzüglich den Flaggenstaat und die Europäische Kommission. vii) Von den zuständigen chilenischen Behörden benannte Inspektoren dürfen während der Anlandung oder Umladung Dokumente, Logbuch, Fanggerät und Fang an Bord inspizieren. Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass es nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung der Anlande- oder Umladevorgänge kommt, die ihrerseits möglichst binnen 24 Stunden nach der Ankunft im Hafen durchgeführt werden sollten. Vor einer Inspektion müssen sich die Inspektoren gegenüber dem Schiffskapitän ordnungsgemäß ausweisen. viii) Die zuständigen chilenischen Behörden stellen sicher, dass die Ergebnisse von Hafeninspektionen dem Schiffskapitän immer zur Überprüfung und Unterzeichnung vorgelegt werden und der Bericht vom Inspektor fertig gestellt und unterzeichnet wird. Der Kapitän des inspizierten Schiffes erhält Gelegenheit, in dem Bericht Anmerkungen vorzunehmen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere bei ernsten Verständnisschwierigkeiten in Bezug auf den Inhalt des Berichts. ix) Die zuständigen chilenischen Behörden gewährleisten, dass dem Kapitän des inspizierten Schiffes zur Mitführung an Bord und den zuständigen Behörden des Flaggenstaates des inspizierten Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt wird. x) Die Schiffskapitäne können frei entscheiden, was mit den Fängen ihres Schiffes geschieht. xi) Im Einklang mit den Ziffern 15 und 16 nutzen EU-Schiffe die folgenden bezeichneten Häfen: Arica, Antofagasta und Punta Arenas. xii) In den zulässigen Häfen dürfen nur folgende Tätigkeiten ausgeführt werden: 1. Anlandung von Schwertfisch; 2. Umladung von Schwertfisch; 3. Bevorratung des Schiffes; 4. Reparaturen am Schiff. Das Vorangehende gilt unbeschadet der Möglichkeit für EU-Schiffe, ausschließlich für Reparaturzwecke andere geeignete, von den chilenischen Behörden empfohlene chilenische Häfen anzulaufen. Was das Bunkern von Vorräten, Schmierölen, Treibstoff und Material für Verpackung, Verarbeitung an Bord und anderen täglichen Bedarf an Bord sowie den Austausch von Crewmitgliedern betrifft, darf das Schiff nur an Bord nehmen, was für den eigenen Betrieb erforderlich ist; die Übernahme von Vorräten und Crewmitgliedern für andere Fischereifahrzeuge ist untersagt. Diese Bestimmungen gelten nicht im Notfall oder bei höherer Gewalt. xiii) Die zuständigen chilenischen Behörden werden EU-Schiffen, die die vorstehenden Auflagen nicht beachten, den Hafenzugang verweigern. Die Zugangsverweigerung sollte begründet werden und diese Gründe dem Schiffskapitän, dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission unverzüglich offiziell mitgeteilt werden. Solche Fälle verweigerten Zugangs werden von den Parteien auf der folgenden BSTC-Sitzung diskutiert, und bis dahin kann das Schiff keine chilenischen Häfen anlaufen. xiv) Auf Antrag einer der Parteien wird eine außerordentliche Sitzung des BSTC einberufen, um Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Einigung zu erörtern. FORMBLATT A GEFORDERTE VORABINFORMATIONEN VON SCHIFFEN, DIE EINEN HAFEN ANLAUFEN WOLLEN 1. Vorgesehener Bestimmungshafen 2. Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft 3. Zweck(e) 4. Schiffsname 5. Flaggenstaat 6. Schiffstyp 7. Internationales Rufzeichen 8. Schiffskontakte 9. Schiffseigner 10. Registernummer 11. Gegebenenfalls IMO-Nummer 12. Gegebenenfalls externe Kennzeichen 13. Schiffsmaße Länge Breite Tiefgang 14. Schiffskapitän Name und Staatsangehörigkeit 15. Gesamtfang an Bord Art Aufmachungsform Fanggebiet Menge 16. Abzuladender Fang Art Menge 17. Im Hafen umzuladender Fang Art Menge 18. Endbestimmung der Fänge Chile andere +++++ TIFF +++++ -------------------------------------------------- ANHANG B MISION DE CHILE ANTE LA UNION EUROPEA Nr. 177/2009 Die Mission Chiles bei der Europäischen Union übermittelt der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission ihre freundlichsten Empfehlungen und beehrt sich, auf den Bericht Bezug zu nehmen, der von der Europäischen Kommission und Chile im Anschluss an die bilateralen Arbeitsgespräche zum Schwertfischfang im Südostpazifik vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York angenommen wurde. Die Mission Chiles ersucht die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei, in Anhang I Ziffer xi dieses Berichts die von Chile bezeichneten Häfen zu ändern. Die Mission Chiles setzt die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei davon in Kenntnis, dass die neuen bezeichneten Häfen Arica, Antofagasta und Punta Arenas sind. Die Mission Chiles bei der Europäischen Union dankt der Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission für ihre Zuvorkommenheit und benutzt den Anlass, sie erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern. Brüssel, den 23. November 2009 An die Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei der Europäischen Kommission Brüssel -------------------------------------------------- Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die vorläufige Anwendung der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik A. Schreiben der Europäischen Union Sehr geehrter Herr …/Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Chile, die am 15. und 16. Oktober 2008 in Brüssel geführt wurden und zu der Vereinbarung über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik (nachstehend "Vereinbarung") geführt haben, sowie auf die bilateralen Arbeitsgespräche vom 5. und 6. Oktober 2009 in New York Bezug zu nehmen. Die Europäische Union hat ihre internen Verfahren für den Abschluss der Vereinbarung vom 15./ 16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik einschließlich des am 5./ 6. Oktober 2009 angenommenen detaillierten Anhangs I eingeleitet. Bis zum Abschluss dieser Verfahren wird die Europäische Union die Vereinbarung vom 15./ 16. Oktober 2008 über die Erhaltung der Schwertfischbestände im Südostpazifik und deren Anhang I, der am 5./ 6. Oktober 2009 angenommen und durch die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009 ergänzt wurde, vorläufig anwenden. Die folgenden Dokumente und Informationen sind Bestandteil dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels: a) die am 15./ 16. Oktober 2008 in Brüssel angenommene Vereinbarung, geändert durch b) den auf der bilateralen Arbeitssitzung vom 5./ 6. Oktober 2009 in New York angenommenen detaillierten Anhang I hierzu; c) die Verbalnote Chiles vom 23. November 2009, mit der im Sinne von Ziffer xi des unter Buchstabe b genannten Anhangs Arica, Antofagasta und Punta Arenas als chilenische Häfen bezeichnet werden, zu denen EU-Schiffe, die im Südostpazifik auf Hoher See Schwertfisch fangen, Zugang haben; d) die erste Sitzung des bilateralen Technik- und Wissenschaftsausschusses, die spätestens am 1. Januar 2011 stattfindet. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und bekräftigen würden, dass dieses Schreiben und Ihre Antwort darauf ein Abkommen zwischen Chile und der Europäischen Union zur vorläufigen Anwendung der Vereinbarung nach den Bestimmungen in den oben aufgelisteten Dokumenten bilden. Dieses Abkommen gilt ab dem Tag, der auf Ihre Antwort folgt. Mit vorzügl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.