Europäische Union

2010/68/: Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2010 über den Rechnungsabschluss der Zahlstelle Maltas für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 468)

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9.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 36/27 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Februar 2010 über den Rechnungsabschluss der Zahlstelle Maltas für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 468) (Nur der maltesische Text ist verbindlich) (2010/68/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 39, nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2009/366/EG der Kommission (2) wurden für das Haushaltsjahr 2008 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der maltesischen Zahlstelle MRRA abgeschlossen. (2) Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun eine Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der maltesischen Zahlstelle MRRA in Bezug auf die Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums treffen. (3) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erfolgt dieser Beschluss unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der maltesischen Zahlstelle MRRA für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2008 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden abgeschlossen. Die Beträge, die im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Malta gemäß dem vorliegenden Beschluss vom Mitgliedstaat wieder einzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, sind in den Anhängen I und II ausgewiesen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet. Brüssel, den 2. Februar 2010 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (2)   ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 35. ANHANG I Abschluss der Rechnungen der Zahlstellen Haushaltsjahr 2008 — EGFL-Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums in den neuen Mitgliedstaaten Vom Mitgliedstaat einzuziehender oder dem Mitgliedstaat zu erstattender Betrag MS   2008 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen Summe a + b Kürzungen Summe Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden Vom Mitgliedstaat einzuziehender (–) oder ihm zu erstattender (+) Betrag abgeschlossen wurden abgetrennt wurden = in der Jahreserklärung erklärte Ausgaben = Gesambetrag der dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstatteten Zwischenzahlungen     a b c = a + b d e = c + d f g = e – f MT EUR 2 241 670,14 0,00 2 241 670,14 0,00 2 241 670,14 2 241 670,14 0,00 ANHANG II Abgeschlossene Ausgaben, aufgeschlüsselt nach EGFL-Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung für das Haushaltsjahr 2008 in neuen Mitgliedstaaten Abweichungen zwischen Jahresrechnungen und Ausgabenerklärungen MS Nr. Maßnahmen Ausgaben 2008 Anhang I Spalte a Kürzungen Anhang I Spalte d Für 2008 abgeschlossener Betrag Anhang I Spalte e MT Nr. Maßnahmen i ii iii = i + ii   1 Benachteiligte Gebiete 975,33 0,00 975,33   2 Agrarumweltmaßnahmen 663 097,97 0,00 663 097,97   3 Einhaltung von Normen 1 511 921,23 0,00 1 511 921,23   4 Erzeugervereinigungen 0,00 0,00 0,00   5 Technische Hilfe 55 916,31 0,00 55 916,31   6 Ergänzende staatliche Beihilfen 0,00 0,00 0,00   7 Ad-hoc-Maßnahme 9 759,30 0,00 9 759,30 Summe 2 241 670,14 0,00 2 241 670,14

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.