Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1892 des Rates vom 18. Februar 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

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23.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 279/3 BESCHLUSS (EU) 2015/1892 DES RATES vom 18. Februar 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 24. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „das Protokoll“) einzuleiten. (2) Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen und das Protokoll wurde von der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Form eines Briefwechsels am 25. Oktober 2013 genehmigt. (3) Der Abschluss des Protokolls durch die Kommission sollte für die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, genehmigt werden. (4) Die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls sind Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und ihrer Mitgliedstaaten fallen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Abschluss im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Europäische Kommission wird genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist dem Beschluss über seine Unterzeichnung beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2014. Im Namen des Rates Der Präsident I. STOURNARAS

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.