Europäische Union

2006/862/EG: Beschluss des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

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1.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 335/38 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Mai 2006 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2006/862/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. März 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, im Rahmen der Vorbereitungen auf den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union mit bestimmten anderen WTO-Mitgliedern Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 einzuleiten. (2) Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit dem gemäß Artikel 133 des Vertrags eingesetzten Ausschuss und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien geführt. (3) Die Kommission hat die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen. Das Abkommen sollte daher genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Hinblick auf die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (1). Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2006. Im Namen des Rates Der Präsident J. PRÖLL (1)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ÜBERSETZUNG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Herr …, nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur EG wurde zwischen der EG und Malaysia zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und durch die EG am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart: — 1511 90 19 (Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 10,0 %. — 8525 40 99 (Standbild-Videokameras): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 12,5 %. Die genannten herabgesetzten Zollsätze gelten drei Jahre. Für die vorgenannten Zolltarifpositionen gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Gemeinschaft der 15. Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der Gemeinschaft der 25 aufnehmen. Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt haben. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen der Europäischen Gemeinschaft B.   Schreiben Malaysias Herr …, Ich nehme auf Ihr Schreiben Bezug, das wie folgt lautet: „Nach Aufnahme der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und Malaysia gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 bezüglich der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge ihres Beitritts zur EG wurde zwischen der EG und Malaysia zum Abschluss der gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 aufgenommenen und durch die EG am 19. Januar 2004 notifizierten Verhandlungen Folgendes vereinbart: — 1511 90 19 (Fraktionen von Palmöl, fest, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 10,0 %. — 8525 40 99 (Standbild-Videokameras): Es gilt ein niedrigerer Zollsatz von 12,5 %. Die genannten herabgesetzten Zollsätze gelten drei Jahre. Für die vorgenannten Zolltarifpositionen gilt die genaue tarifliche Warenbezeichnung der Gemeinschaft der 15. Die EG wird die in ihrer früheren Liste enthaltenen Zugeständnisse in die Liste CLX für das Zollgebiet der Gemeinschaft der 25 aufnehmen. Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft, nachdem beide Vertragsparteien das Abkommen gemäß ihren eigenen Verfahren genehmigt haben.“ Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung mitzuteilen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen Malaysias

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.