Europäische Union

96/75/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 1995 über eine Beihilfe der flämischen Region Belgiens für den Lkw-Hersteller DAF (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31996D0075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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men wurden, mit dem Vertrag unvereinbar ist. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind gemäß Artikel 92 Absatz 1 staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag erklärt bestimmte Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar. Aufgrund der Art, des Standorts und des Zwecks der vorerwähnten Beihilfe ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nennt Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können. Diese Vereinbarkeit muß im gemeinschaftsweiten Kontext und nicht auf der Ebene eines einzelnen Mitgliedstaats beurteilt werden. Zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe g) EG-Vertrag müssen die in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen vom grundsätzlichen Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Untersuchung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe eng ausgelegt werden. Die Kommission hat insbesondere für die Kraftfahrzeugindustrie einen Gemeinschaftsrahmen angenommen, der alle Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen an diesen Industriezweig mit dem Gemeinsamen Markt enthält und durch den der Beurteilungsspielraum des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag eingeschränkt wird. Da die Beihilfe für die Tochtergesellschaft eines Kfz-Herstellers von Lkw-Achsen und -Fahrerhäusern gewährt wurde, auf keiner genehmigten Beihilferegelung beruhte und mit keinem Einzelvorhaben in Verbindung stand, hätte sie aufgrund des vorerwähnten Gemeinschaftsrahmens notifiziert werden müssen. Deswegen muß die Kommission prüfen, ob die Beihilfe mit den Beurteilungskriterien dieses Gemeinschaftsrahmens vereinbar war. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Beihilfe die sechs ersten Bewertungskriterien des Gemeinschaftsrahmens für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Regionalbeihilfen, Investitionsbeihilfen für Innovation, Modernisierung oder Rationalisierung, Beihilfen für Forschung und Entwicklung, Beihilfen für Umweltschutz und Energieeinsparung, Beihilfen für Ausbildung und berufliche Umstellung sowie Betriebsbeihilfen nicht erfuellt. Im übrigen haben die belgischen Behörden nicht behauptet, daß die Investition auf eines dieser Ziele ausgerichtet war. Obwohl das Gebiet, in dem der geförderte Betrieb liegt, ein regionales Fördergebiet gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag ist, trifft insbesondere die Feststellung zu, daß die zur Prüfung vorliegende Beihilfe nicht den normalen Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen entspricht und kein regionales Ziel verfolgt. Folglich kann die Beihilfe nur als Betriebsbeihilfe bezeichnet werden. Der Gemeinschaftsrahmen sieht vor, daß keine neuen Betriebsbeihilfen in dem betreffenden Sektor genehmigt werden, da diese Beihilfen besonders wettbewerbsverzerrend sind und in keiner Beziehung zu den vorerwähnten Zielsetzungen stehen. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Betriebsbeihilfe der belgischen Behörden an DAF Trucks Vlaanderen N.V. in Höhe von 9,29 Mio. bfrs nicht die im Gemeinschaftsrahmen für die Kfz-Industrie genannten Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag erfuellt. Aus diesen Gründen ist die Beihilfemaßnahme zugunsten der DAF Trucks Vlaanderen N.V. nicht nur unzulässig, weil die belgische Regierung gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat, sondern auch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 EG-Vertrag nicht erfuellt. Folglich ist sie auch mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe der flämischen Region Belgiens an DAF Trucks Vlaanderen N.V., die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung auf 9 294 000 bfrs geschätzt wird, ist unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und folglich auch mit der Funktionsweise des EWR-Abkommens unvereinbar. Artikel 2 Die belgische Regierung fordert von DAF Trucks Vlaanderen N.V. den Gesamtbetrag von 9 294 000 bfrs zurück. Auf diesen Betrag erhebt sie vom Zeitpunkt seiner Gewährung an Zinsen auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gültigen Bezugssatzes, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen in Belgien verwendet wird. Artikel 3 Die belgische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 4. Oktober 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 31 vom 2. 2. 1994, S. 4. (2) Siehe Mitteilung der Kommission über die finanziellen Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und öffentlichen Unternehmen, ABl. Nr. C 273 vom 18. 10. 1991.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.