Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1736 der Europäischen Zentralbank vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/56)

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20.11.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 390/63 BESCHLUSS (EU) 2020/1736 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. November 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/298 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/56) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 33, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (1) wurde für geldpolitische Zwecke das zeitlich befristete Pandemie-Notfallankaufprogramm („PEPP“) eingerichtet. Für die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank aus dem PEPP ist im Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (2) eine Regelung vorzusehen. (2) Daher sollte der Beschluss (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2015/298 (EZB/2014/57) erhält folgende Fassung: „d) ‚Einkünfte der EZB aus Wertpapieren‘: Nettoeinkünfte aus dem Erwerb von Wertpapieren seitens der EZB: i) im Rahmen des SMP gemäß dem Beschluss EZB/2010/5 (*1); ii) im Rahmen des CBPP3 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/8) (*2); iii) im Rahmen des ABSPP gemäß dem Beschluss EZB/2014/45; iv) im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmarkten (PSPP) gemäß dem Beschluss (EU) 2020/188 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/9) (*3) und v) im Rahmen des zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramms (PEPP) gemäß dem Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (*4). Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 31. Dezember 2020. Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. November 2020. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.