Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2111 der Kommission vom 5. Juli 2016 über die von Italien durchgeführte Gründung und Kapitalausstattung der Airport Handling S.p.A. SA.21420 (2014/C) (ex 2014/NN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4103) (Nur der italienische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32017D2111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. (342) Im Jahr 2013 lag der gesamte Marktanteil der SEAH bei [70-80] (*1) % (42). Die Kommission stellt fest, dass der erwartete Marktanteil von Airport Handling unter dem Marktanteil der SEAH liegt. Insoweit wurde nicht davon ausgegangen, dass Airport Handling sämtliche Verträge der SEAH übernehmen würde. Tatsächlich wurde die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das neue Unternehmen gewisse Marktanteile verlieren könnte. (343) Die Strategie von Airport Handling besteht darin, eine im Vergleich zu anderen an den Flughäfen Linate und Malpensa tätigen Abfertigungsgesellschaften höhere Verfügbarkeit anzubieten. Airport Handling garantiert eine Versorgung rund um die Uhr, damit Bodenabfertigungsdienste sogar bei verspäteter Ankunft eines Flugzeugs erbracht werden können. Dies ist ein Wettbewerbsvorteil, der insbesondere bei Fluggesellschaften mit erheblichem Flugaufkommen und mit hohen Frequenzen an Mailänder Flughäfen zum Tragen kommt (beispielsweise bei Alitalia und bei EasyJet). Diese Fluggesellschaften könnten geneigt sein, bei dem Unternehmen zu bleiben, das die betreffenden Dienstleistungen anbieten kann. Dies könnte nachvollziehbar erklären, warum Airport Handling nach der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit mit einem verhältnismäßig hohen Marktanteil rechnen konnte. (344) Außerdem stellt die Kommission aufgrund von Daten für das Jahr 2013 fest, dass der erwartete Marktanteil von Airport Handling (wie im Brattle-Bericht erläutert) geringer war als bei größeren Bodenabfertigungsgesellschaften an anderen italienischen Flughäfen erwartet: i) Bergamo (78,23 %), ii) Cagliari (75,61 %), iii) Catania (77,18 %), iv) Palermo (75,85 %) und v) Turin (68,8 %). (345) Ferner stellt die Kommission fest, dass der Marktanteil, den Airport Handling im Jahr 2014 erzielte, tatsächlich höher ist als laut dem Geschäftsplan von November 2013 erwartet. Dieser hohe Marktanteil ist hauptsächlich dadurch zu erklären, dass Airport Handling Verträge mit […] (*1) unterzeichnen konnte. Auf […] (*1) entfällt gemeinsam ein erheblicher Anteil des Verkehrsaufkommens an den beiden Flughäfen ([…] (*1) % in Linate und […] (*1) % in Malpensa). (346) Insgesamt hat die Kommission aus den folgenden Gründen keine Zweifel an der Plausibilität der Annahmen von Airport Handling hinsichtlich des Marktanteils: Erstens beruhen die Annahmen auf Wettbewerbsvorteilen von Airport Handling. Zweitens sind diese Annahmen gemessen an den Marktanteilen einer Gruppe von Bodenabfertigungsgesellschaften zum Zeitpunkt der Erstellung des Geschäftsplans offenbar immer noch konservativ. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass sich diese Annahmen im Nachhinein als zutreffend erwiesen haben. 7.2.3.4.   Annahmen zur Rentabilität (347) Im Geschäftsplan von November 2013 werden ab dem zweiten Jahr der Geschäftstätigkeit ein EBIT von […] (*1) und ein Gewinn vor Steuern von […] (*1) erwartet. Der EBIT und der Gewinn nach Steuern […] (*1). Im Geschäftsplan von November 2013 werden die üblichen Parameter zur Beurteilung der Rentabilität (beispielsweise der interne Zinsfuß (IRR) oder der Kapitalwert (NPV)) nicht genannt. Der Brattle-Bericht enthält allerdings diesbezügliche Berechnungen aufgrund der Zahlen des Geschäftsplans. (348) Als Voraussetzung für eine Investition in Airport Handling muss ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber eine Rendite mindestens in Höhe der Opportunitätskosten seines Kapitals erwarten, die anhand der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) abgeschätzt werden können. (349) Im Brattle-Bericht wird der IRR der Investition in Airport Handling berechnet und geprüft, ob der Wert mindestens den WACC entspricht. Dabei werden zwei alternative WACC-Werte angenommen. Der erste liegt bei […] (*1) %; dem Bericht zufolge sind dies die verschuldungsbereinigten WACC nach Steuern laut Geschäftsplan (43). Der zweite beträgt […] (*1) % und wird im Bereich als unterer Wert der Spanne für die Opportunitätskosten des Kapitals berechnet. Je nach Endwert der Investition wird die Kapitalrendite der Investition in Airport Handling auf […] (*1) bis […] (*1) % veranschlagt. Die Berechnungen zeigen, dass der prognostizierte IRR in allen Szenarien über den Opportunitätskosten des Kapitals liegt und dass die Investition daher als rentabel zu betrachten ist. (350) Die Kommission stellt fest, dass der Zeithorizont des Geschäftsplans (2014-2017) verhältnismäßig kurz ist. Ob die Prognosen des Geschäftsplans zutreffend sind, kann daher von Schwankungen der zugrunde liegenden Annahmen abhängen. Dieser Zeithorizont ist jedoch vor dem Hintergrund der folgenden Sachverhalte zu bewerten. Erstens wurde der Geschäftsplan für die Flughafenbetreiberin SEA erstellt, die über viele Jahre eine eigene Bodenabfertigungssparte hatte. Zweitens war mit der Umstrukturierung bereits begonnen worden, und die SEAH hatte bereits erhebliche Produktivitätssteigerungen erzielt. Daher erscheint es nicht unangemessen, den Umfang des Geschäftsplans auf das für einen erfahrenen Kapitalgeber wie die SEA erforderliche Minimum zu beschränken. (351) Die Kommission stellt fest, dass sich einige wesentliche Annahmen des Geschäftsplans von November 2013 weitgehend bestätigt haben, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der Rentabilität und der Marktanteile. Airport Handling war bereits im ersten Jahr seiner Geschäftstätigkeit rentabel. Nach der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum von September 2014 bis August 2015 lag der EBIT des Unternehmens bei […] (*1) EUR. (352) Daher ist die Kommission in Anbetracht der offenbar nicht unangemessenen Annahmen hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitskosten und der Marktanteile zu dem Schluss gelangt, dass im Geschäftsplan eine hinreichend hohe Kapitalrendite prognostiziert wurde, um die SEA zur Durchführung der Kapitalzuführung in Höhe von 25 Mio. EUR zu bewegen. 7.2.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils (353) Die Kommission stellt fest, dass die SEA hinreichende Maßnahmen getroffen hat, um dem Risiko der Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zu begegnen. Der Geschäftsplan beruhte auf Annahmen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der über beträchtliche Erfahrung in der Abfertigungsbranche im Luftfahrtsektor verfügt und eine Umstrukturierung des Unternehmens anstrebt, als plausibel und zur Ermittlung der künftigen Rentabilität von Airport Handling hinreichend betrachtet hätte. Die Investition der SEA in Airport Handling ist daher nicht als Vorteil anzusehen, den Airport Handling unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. 7.2.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bei der Investition der SEA in Airport Handling (354) Die Investition beinhaltet keinen Vorteil, den Airport Handling unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte. Da somit mindestens eines der kumulativen Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt ist, gelangt Kommission zu dem Schluss, dass die Investition keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Mit dem Prozess, der zur Liquidation der SEA Handling S.p.A. und zur Gründung der Airport Handling S.p.A. führte, wurde keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem erstgenannten und dem letztgenannten Unternehmen begründet. (2)   Airport Handling ist nicht zur Rückzahlung der Beihilfe heranzuziehen, die im Beschluss C(2012) 9448 der Kommission vom 19. Dezember 2012, berichtigt durch den Beschluss C(2013) 1668 vom 22. März 2013 über die Beihilfe, die die SEA ihrer Tochter SEA Handling S.p.A. in den Jahren 2002-2010 gewährte, als mit dem Binnenmarkt unvereinbar eingestuft wurde. Artikel 2 Die Gründung und die Kapitalausstattung der Airport Handling S.p.A. im Umfang von 25 Mio. EUR durch Italien stellen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 2016 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 30. (2)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (3)  Siehe Beschluss des Gerichts vom 20. Juni 2013 in der Rechtssache T-152/13 R, ECLI:EU:T:2013:337, und Beschluss des Gerichts vom 1. Juli 2013 in der Rechtssache T-167/13 R, ECLI:EU:T:2013:331. (4)  Siehe Beschluss vom 28. November 2014 in der Rechtssache T-688/14 R, ECLI:EU:T:2014:1010. Der Präsident des Gerichts wies den Antrag in der Rechtssache T-674/14 R mit Beschluss vom 27. November 2014, ECLI:EU:T:2014:1009, zurück. (5)   ABl. C 44 vom 6.2.2015, S. 30. (6)  Punkt 5 der Vereinbarung vom 4. November 2013. (7)  Gesetz Nr. 223 vom 23. Juli 1991 mit den Vorschriften zum Fonds zur Förderung der Integration und der Mobilität entlassener Arbeitnehmer (Regelungen „ Cassa Integrazione “ und „ Mobilità “), zur Arbeitslosenunterstützung, zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und zur Arbeitsvermittlung und anderen Vorschriften zum Arbeitsmarkt (GURI Nr. 175 vom 27. Juli 1991). (*1)  Geschäftsgeheimnis. (8)  Die freiwillige Liquidation ähnelt weitgehend dem gerichtlichen Liquidationsverfahren; bei der freiwilligen Liquidation obliegt es allerdings nicht dem Gericht, sondern der Aktionärsversammlung, die Insolvenzverwalter zu benennen und ihre Befugnisse festzulegen. Nur wenn in der Versammlung keine Mehrheit der Anteilseigner zusammenkommt, muss das Unternehmen bei Gericht die Erklärung des Liquidationsverfahrens beantragen. Das Gericht benennt dann die Insolvenzverwalter nach der Satzung des Unternehmens oder nach dem Beschluss der Aktionärsversammlung, sofern nicht eindeutig festzustellen ist, dass in einer Aktionärsversammlung infolge einer bestehenden Uneinigkeit zwischen den Anteilseignern kein Beschluss zustande kommen wird; in diesem Fall benennt das Gericht einen Insolvenzverwalter. (9)  Airport Handling beantragte die Lizenz für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an den Flughäfen Linate und Malpensa am 21. Januar 2014. Die ENAC erteilte Airport Handling die Lizenz am 17. April 2014. (10)  Die SFP sind eigenkapitalbasierte Instrumente und unterliegen daher keiner Verpflichtung zur Rückzahlung des von der SEA eingebrachten Betrags. Sie sind nicht mit Verwaltungsrechten verbunden, hinsichtlich der Vermögensrechte aber Aktien vergleichbar. Insbesondere beinhalten diese Instrumente Gewinnbeteiligungen und Vorzugsrechte sowie Rechte an anderen Eigenkapitalposten einschließlich der Rechte im Falle einer Abwicklung des Unternehmens. (11)  An diesem Tag war die SEA noch immer die alleinige Anteilseignerin von Airport Handling. (12)  An diesem Tag war der Trust alleiniger Anteilseigner von Airport Handling. (13)  Auftragsbekanntmachung Nr. 2014/S218-385934 vom 12. November 2014 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union („Tenders Electronic Daily“ = TED): http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:385934-2014:TEXT:DE:HTML&src=0. (14)   „Enddatum“ 18 Kalendermonate nach der Ausfertigung und dem Austausch aller Dokumente und nach der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen nach Maßgabe des Veräußerungsvertrags. (15)  Luftseitige Abfertigungsdienste, darunter die Betreuung des Boarding und Deboarding der Fluggäste, die Abfertigung von Gepäck und Fracht, die Schwerpunktermittlung und die Gepäckverteilung. (16)  Landseitige Abfertigungsdienste. (17)  Brattle-Bericht, S. 1, Absatz 1, und S. 7, Absatz 34. (18)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11). (19)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). (20)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:367, Rn. 57; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 75. Durch die Rückzahlung der Beihilfe muss der Beihilfeempfänger den Vorteil verlieren, den er zuvor auf dem Markt hatte; dadurch wird die Marktsituation von vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien („Beihilfe für die New Interline SpA“), C-454/09, ECLI:EU:C:2011:650, Rn. 36. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, ECLI:EU:C:2012:781, Rn. 106. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission („Seleco-Multimedia“), verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 69 und 77-78. Diese Indikatoren wurden im Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 155 bestätigt. (24)  Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Hellenische Republik u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-415/05, T-416/05 und T-423/05, ECLI:EU:T:2010:386, Rn. 135. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 156. (26)  Siehe Fußnote 40. (27)   Weiterverfolgung des Ziels, die Arbeitsplätze sämtlicher Beschäftigter der SEAH zu erhalten; siehe Punkt 6 Absatz 1 der Vereinbarung vom 4. November 2013. (28)   „Inanspruchnahme sämtlicher nach Maßgabe der geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften verfügbaren Mechanismen (in erster Linie in Bezug auf den Sozialschutz und das freiwillige Ausscheiden von Arbeitnehmern, auch innerhalb der SEA-Gruppe, sowie hinsichtlich der zum 31. Dezember 2013 auslaufenden Frist übergangslos anzuwendenden Bestimmungen) und Lösungen u. a. unter Versetzung innerhalb der Gruppe (sowohl unter Nutzung neuer Geschäftsmöglichkeiten als auch entsprechend der Übernahme von Geschäftstätigkeiten infolge der Aufgabe von Hub-Flughäfen (De-Hubbing) und durch interne Mobilität entsprechend den organisatorischen Anforderungen der SEA S.p.A.)“; ebd. (29)  […] (*). (30)  Die Kommission stellt fest, dass die Vermögenswerte der SEAH den von Airport vorgelegten Erklärungen und umfassenden Bestandverzeichnissen zufolge zum größten Teil veraltet, reparaturanfällig und vollständig abgeschrieben waren. (31)  Nach dem oben genannten Brattle-Bericht zum Geschäftsplan von Airport Handling beliefen sich die Arbeitskosten des Unternehmens auf […] (*). (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 93. (33)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 88. (34)  Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses. (35)  Zeitpunkte der Unterzeichnung der Verträge nach einer von Italien vorgelegten Liste: z. B. […] (*). (36)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 156. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, ECLI:EU:C:2004:238, Rn. 86-89. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, a. a. O., Rn. 71. (39)  Urteil des vom Gerichts vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU:T:1998:78, Rn. 76. (40)  Anhang zur Folgenabschätzung zum Dokument „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 96/67/EG“ vom 16.1.2012, SEC(2011) 1439 final. Auf S. 95 dieses Dokuments stellt die Kommission fest, dass die Liberalisierung von Bodenabfertigungsdiensten und das Ende von Monopolen oder (Flughafen-/Luftkreuzbetreiber-)Duopolen auf Flughafen dazu geführt hat, dass Bodenabfertigungsdienstleister wettbewerbsfähiger werden mussten und sich einem härteren Wettbewerb ausgesetzt sehen. Am deutlichsten ist dies für die Beschäftigten von Bodenabfertigungsgesellschaften daran spürbar, dass eine höhere Produktivität und größere Flexibilität benötigt werden. Häufig erläutern Bodenabfertigungsdienstleister, dass diese Steigerung der Arbeitsproduktivität deshalb erforderlich sei, weil sich die Personalkosten auf 65-80 % ihrer Gesamtkosten beliefen; Arbeitnehmerorganisationen hingegen erklären gewöhnlich, Bodenabfertigungsgesellschaften konzentrierten sich zu stark auf die Möglichkeit der Kostensenkung über den Faktor Arbeit. (41)  Brattle-Bericht, S. 11, Rn. 48. (42)  Brattle-Bericht, S. 9, Rn. 40. (43)  Dieser WACC-Wert ist dem Brattle-Bericht zufolge höher, weil spezifische Risiken durch eine Anhebung des Beta-Werts berücksichtigt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.