Europäische Union

92/551/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1992 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Rumänien

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Avis juridique important | 31992D0551 92/551/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1992 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Rumänien Amtsblatt Nr. L 353 vom 03/12/1992 S. 0030 - 0031 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0047 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0047 BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1992 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Rumänien (92/551/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Rumänien ist in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und hat beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen. Die erwähnten Reformen werden derzeit mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführt; der Reformprozeß muß konsolidiert und ausgebaut werden. Die finanzielle Unterstützung der Reformen durch die Gemeinschaft wird das gegenseitige Vertrauen stärken und Rumänien näher an die Gemeinschaft heranführen. Rumänien und die Gemeinschaft sind in Verhandlungen über den Abschluß eines europäischen Abkommens eingetreten, durch das eine Assoziationsbeziehung geschaffen werden soll. Mit dem Beschluß 91/384/EWG (3) hat der Rat Rumänien eine mittelfristige Finanzhilfe mit einem Kapitalhöchstbetrag von 375 Millionen ECU gewährt, um damit zur Stützung seiner Zahlungsbilanz beizutragen. Trotz mutiger Anpassungsmaßnahmen und struktureller Reformen der rumänischen Regierung ist die Phase der Stabilisierung der rumänischen Wirtschaft noch nicht abgeschlossen, und es bedarf einer zusätzlichen offiziellen Unterstützung, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserven zu stärken. Die rumänische Regierung hat den Internationalen Währungsfonds (IWF), die Gruppe der 24 Industrieländer (G-24) und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht. Über den Finanzbetrag, der vom IWF und von der Weltbank bereitgestellt werden könnte, und die Übertragung der von den G-24-Ländern für 1991 zugesagten Finanzhilfe hinaus ist 1992 noch eine zusätzliche Finanzierungslücke von etwa 180 Millionen US-Dollar zu schließen, um eine weitere Schrumpfung der Einfuhren zu vermeiden, durch die die Erreichung der wirtschaftspolitischen Ziele, die den Reformmaßnahmen der Regierung zugrunde liegen, ernstlich in Gefahr gebracht werden könnte. Als Koordinator der Hilfe der Gruppe der 24 Industrieländer hat die Kommission diese aufgefordert, Rumänien eine mittelfristige Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe eines mittelfristigen Darlehens an Rumänien durch die Gemeinschaft ist eine geeignete Maßnahme, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserven zu stärken. Die Frage der Risiken, die mit der Gewährung von Garantien zu Lasten des Gemeinshaftshaushalts verbunden sind, wird 1992 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft werden. Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden. Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Rumänien eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 80 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren, um damit zur Stützung seiner Zahlungsbilanz und zur Stärkung seiner Reserven beizutragen. (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Gelder aufzunehmen, die Rumänien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Das Darlehen wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Rumänien verwaltet. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses mit den rumänischen Behörden die mit dem Darlehen verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und den von der Gruppe der 24 geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen. (2) Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordination mit der Gruppe der 24 und dem IWF in regelmässigen Abständen die Übereinstimmung der rumänischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen. Artikel 3 (1) Das Darlehen wird Rumänien vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 in einer einzigen Tranche gewährt, wenn die Durchführungsbilanz der zwischen Rumänien und dem IWF zu schließenden Bereitschaftskreditvereinbarung zufriedenstellend ist. (2) Die Gelder werden an die rumänische Nationalbank ausgezahlt. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen. (2) Auf Verlangen Rumäniens sorgt die Kommission dafür, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird. (3) Auf Ersuchen Rumäniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, die ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktionen entstehen, gehen zu Lasten Rumäniens. (5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Geschäfte unterrichtet. Artikel 5 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. PATTEN (1) ABl. Nr. C 164 vom 1. 7. 1992, S. 30. (2) Stellungnahme vom 17. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1991, S. 64.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.