Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/1334 des Rates vom 28. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

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1.8.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 201/27 BESCHLUSS (GASP) 2022/1334 DES RATES vom 28. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 19. April 2016 den Beschluss (GASP) 2016/610 (1) angenommen, mit dem im Rahmen der GSVP die militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) eingerichtet wurde, mit einem Mandat bis zum 19. September 2018, 24 Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit der EUTM RCA. (2) Der Rat hat am 30. Juli 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1133 (2) angenommen, mit dem die EUTM RCA bis zum 19. September 2022 verlängert wurde. (3) Am 12. April 2022 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) auf der Grundlage der gesamtheitlichen strategischen Überprüfung der EUTM RCA und der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) empfohlen, das Mandat der EUTM RCA bis zum 20. September 2023 zu verlängern. Das PSK ist am 11. Mai 2022 übereingekommen, dass das Mandat der EUTM RCA an die Lage in der Zentralafrikanischen Republik angepasst werden sollte. (4) Der Beschluss (GASP) 2016/610 sollte entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (GASP) 2016/610 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die EUTM RCA arbeitet darauf hin, dass die Streitkräfte der Zentralafrikanischen Republik (FACA) modernisiert, leistungsfähig und demokratisch rechenschaftspflichtig werden, und stellt hierzu Folgendes bereit: a) strategische Beratung für das Verteidigungsministerium der Zentralafrikanischen Republik und den Generalstab der FACA zur Unterstützung der Bildung kompetenter Sicherheitskräfte unter demokratischer Kontrolle, die Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und internationale Standards in Bezug auf Gleichstellungsfragen, den Schutz der Zivilbevölkerung, die Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und die Agenda für Kinder und bewaffnete Konflikte achten, sowie Beratung von Ausbildungseinrichtungen für Offiziere und Unteroffiziere der FACA mit dem Ziel, ein leistungsfähiges System der Ausbildung von Führungskräften zu schaffen; b) allgemeinbildende Maßnahmen für die FACA in nicht einsatzbezogenen Bereichen, einschließlich Menschenrechten, humanitären Völkerrechts, Gleichstellungsfragen, Schutz der Zivilbevölkerung, der Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit und der Agenda für Kinder und bewaffnete Konflikte; c) wenn das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beschließt, dass die Bedingungen erfüllt sind, berufsbildende Maßnahmen für die FACA; d) Unterstützung der Bemühungen im Bereich der strategischen Kommunikation zur Vermittlung der Werte der Union, zur Förderung des Handelns der Union und zur Aufdeckung von Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts sowie Verstößen dagegen durch ausländische Streitkräfte in der Zentralafrikanischen Republik.“ 2. In Artikel 10 wird der folgende Absatz angefügt: „(5)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 20. September 2022 bis zum 20. September 2023 auf 7 813 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates (*1) genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 15 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen. (*1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).“ " 3. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die EUTM RCA endet am 20. September 2023.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2022. Im Namen des Rates Der Präsident M. BEK (1)  Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21). (2)  Beschluss (GASP) 2020/1133 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 247 vom 31.7.2020, S. 22).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.