Europäische Union

2003/33/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-12-20

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 (3) 2 500 4 000 — (1)   Werden bei dem Abfall diese Grenzwerte für Sulfat nicht eingehalten, können die Annahmekriterien dennoch als erfüllt gelten, wenn die Auslaugung die folgenden Werte nicht überschreitet: 1 500 mg/l als C0 bei L/S = 0,1 l/kg und 6 000 mg/kg bei L/S = 10 l/kg. Zur Ermittlung des Grenzwerts bei L/S = 0,1 l/kg unter anfänglichen Gleichgewichtsbedingungen ist eine Perkolationsprüfung erforderlich, während der Wert von L/S = 10 l/kg entweder durch einen Schüttelauslaugtest oder eine Perkolationsprüfung unter annähernd lokalen Gleichgewichtsbedingungen zu ermitteln ist. (2)   Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 500 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor). (3)   Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für vollständig gelöste Feststoffe (TDS) herangezogen werden. 2.1.2.2.    Grenzwerte für den Gesamtgehalt organischer Parameter Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.1.2.1 müssen Inertabfälle folgende zusätzlichen Grenzwerte einhalten: Parameter Wert mg/kg TOC (Gesamter organischer Kohlenstoffgehalt) 30 000  (1) BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol) 6 PCB (Polychlorierte Biphenyle, 7 Verbindungen) 1 Mineralöl (C10 bis C40) 500 PAH (Polyzykalische aromatische Kohlenwasserstoffe) Grenzwerte sind von den Mitgliedstaaten festzulegen (1)   Bei Boden kann von der zuständigen Behörde ein höherer Grenzwert festgelegt werden, sofern für DOC der Grenzwert von 500 mg/kg ausgehend von L/S = 10 l/kg beim pH-Wert des Bodens oder bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 eingehalten wird. 2.2.    Kriterien für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Die Mitgliedstaaten können für Deponien für nicht gefährliche Abfälle Unterklassen bilden. In diesem Anhang werden Grenzwerte nur für solche nicht gefährlichen Abfälle festgelegt, die in demselben Deponieabschnitt abgelagert werden wie stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle. 2.2.1.    Abfälle, die ohne Prüfung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden Siedlungsabfälle gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b) der Deponierichtlinie, die im Europäischen Abfallverzeichnis in Kapitel 20 als nicht gefährlich eingestuft sind, getrennt gesammelte, nicht gefährliche Haushaltsabfallfraktionen und die gleichen, nicht gefährlichen Materialien anderen Ursprungs können ohne Prüfung auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden. Die Abfälle dürfen nicht angenommen werden, wenn sie nicht einer vorherigen Behandlung gemäß Artikel 6 Buchstabe a) der Deponierichtlinie unterzogen wurden, oder wenn sie in einem Maß verunreinigt sind, dass die damit verbundenen Gefahren ausreichen, um eine Ablagerung in andere Einrichtungen zu rechtfertigen. Sie dürfen gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie nicht in Deponieabschnitten abgelagert werden, in denen stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle angenommen werden. 2.2.2.    Grenzwerte für nicht gefährliche Abfälle Für körnige, nicht gefährliche Abfälle, die in denselben Abschnitten wie nicht reaktive gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren (siehe Abschnitt 3) und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. Bestandteil L/S = 2 l/kg L/S = 10 l/kg C0 (Perkolationsprüfung) mg/kg Trockensubstanz mg/kg Trockensubstanz mg/l As 0,4 2 0,3 Ba 30 100 20 Cd 0,6 1 0,3 Cr gesamt 4 10 2,5 Cu 25 50 30 Hg 0,05 0,2 0,03 Mo 5 10 3,5 Ni 5 10 3 Pb 5 10 3 Sb 0,2 0,7 0,15 Se 0,3 0,5 0,2 Zn 25 50 15 Chlorid 10 000 15 000 8 500 Fluorid 60 150 40 Sulfat 10 000 20 000 7 000 DOC (1) 380 800 250 TDS (2) 40 000 60 000 — (1)   Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 800 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor). (2)   Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für TDS herangezogen werden. Die Kriterien für monolitischen Abfall sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen. 2.2.3.    Gipsabfälle Nicht gefährliche gipshaltige Materialien sollten auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle nur in solchen Abschnitten abgelagert werden, in denen keine biologisch abbaubaren Abfälle angenommen werden. Die Grenzwerte für TOC und für DOC gemäß Abschnitt 2.3.2 und Abschnitt 2.3.1 gelten für Abfälle, die gemeinsam mit gipshaltigen Materialien abgelagert werden. 2.3.    Kriterien für gefährliche Abfälle, die gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden „Stabil, nicht reaktiv“ bedeutet, dass sich das Auslaugungsverhalten des Abfalls bei der gegebenen Deponietechnik oder bei absehbaren Unfällen langfristig nicht negativ verändert: — im Abfall selbst (z. B. durch biologischen Abbau); — unter dem Einfluss langfristiger Umweltbedingungen (z. B. Wasser, Luft, Temperatur, mechanischer Druck); — unter dem Einfluss anderer Abfälle (einschließlich Abfallprodukten wie Sickerwasser und Gasen). 2.3.1.    Grenzwerte für Auslaugungsverhalten Für körnige gefährliche Abfälle, die in Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. Bestandteil L/S = 2 l/kg L/S = 10 l/kg C0 (Perkolationsprüfung) mg/kg Trockensubstanz mg/kg Trockensubstanz mg/l As 0,4 2 0,3 Ba 30 100 20 Cd 0,6 1 0,3 Cr gesamt 4 10 2,5 Cu 25 50 30 Hg 0,05 0,2 0,03 Mo 5 10 3,5 Ni 5 10 3 Pb 5 10 3 Sb 0,2 0,7 0,15 Se 0,3 0,5 0,2 Zn 25 50 15 Chlorid 10 000 15 000 8 500 Fluorid 60 150 40 Sulfat 10 000 20 000 7 000 DOC (1) 380 800 250 TDS (2) 40 000 60 000 — (1)   Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 800 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor). (2)   Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für TDS herangezogen werden. Die Kriterien für monolithischen Abfall sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen. 2.3.2.    Sonstige Kriterien Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.3.1 müssen körnige Abfälle zusätzlich folgenden Kriterien genügen: Parameter Wert TOC (Gesamter organischer Kohlenstoffgehalt) 5 % (1) pH Mindestens 6,0 ANC (Säureneutralisierungskapazität) Muss noch ermittelt werden (1)   Wird der Wert nicht eingehalten, so kann von der zuständigen Behörde ein höherer Grenzwert zugelassen werden, sofern für DOC der Grenzwert von 800 mg/kg ausgehend von L/S = 10 l/kg beim pH-Wert des Materials oder bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien für eine ausreichende mechanische Stabilität und Tragfähigkeit des Abfalls festlegen. Die Kriterien für die Stabilität und Nichtreaktivität von gefährlichen monolithischen Abfällen sind von den Mitgliedstaaten festzulegen, bevor sie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle angenommen werden. 2.3.3.    Asbestabfälle Asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle können gemäß Artikel 6 Buchstabe c) Ziffer iii) der Deponierichtlinie auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne Untersuchung abgelagert werden. Für Deponien, die asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle annehmen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: — Der Abfall enthält keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenem Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind. — Die Deponie nimmt ausschließlich asbesthaltige Baustoffe und andere geeignete Asbestabfälle an. Diese Abfälle können auch in separaten Abschnitten von Deponien für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden, wenn die Abschnitte ausreichend voneinander isoliert sind. — Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist der Bereich der Ablagerung täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien abzudecken und bei unverpacktem Abfall regelmäßig zu besprengen. — Zur Verhinderung einer Faserausbreitung ist auf der Deponie/dem Deponieabschnitt eine abschließende Abdeckung aufzubringen. — Auf der Deponie/dem Deponieabschnitt dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen (z. B. Bohren von Löchern). — Nach der Schließung der Deponie ist ein Lageplan der Deponie/des Deponieabschnitts aufzubewahren, auf dem eingetragen ist, wo die Asbestabfälle deponiert wurden. — Nach der Schließung der Deponie sind geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu treffen, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit dem Abfall geraten. Bei Deponien, die ausschließlich asbesthaltige Baustoffe annehmen, können die in Anhang I, Nummer 3.2 und 3.3 der Deponierichtlinie festgelegten Anforderungen niedriger angesetzt werden, falls die vorgenannten Vorschriften eingehalten werden. 2.4.    Kriterien für Abfälle, die auf Deponien für gefährliche Abfälle angenommen werden 2.4.1.    Grenzwerte für Auslaugungsverhalten Für körnige Abfälle, die in Deponien für gefährliche Abfälle angenommen werden, gelten die folgenden Grenzwerte, die ausgehend von einem Flüssigkeit/Feststoff-Verhältnis (L/S) von 2 l/kg und 10 l/kg für die insgesamt freigesetzte Menge berechnet und in der Spalte C0 unmittelbar in mg/l ausgedrückt werden (erstes Eluat der Perkolationsprüfung bei L/S = 0,1 l/kg). Zu den körnigen Abfällen gehören alle Abfälle, die nicht monolithisch sind. Welche Testverfahren und entsprechenden Grenzwerte aus der Tabelle angewandt werden sollen, ist von den Mitgliedstaaten festzulegen. Bestandteil L/S = 2 l/kg L/S = 10 l/kg C0 (Perkolationsprüfung) mg/kg Trockensubstanz mg/kg Trockensubstanz mg/l As 6 25 3 Ba 100 300 60 Cd 3 5 1,7 Cr gesamt 25 70 15 Cu 50 100 60 Hg 0,5 2 0,3 Mo 20 30 10 Ni 20 40 12 Pb 25 50 15 Sb 2 5 1 Se 4 7 3 Zn 90 200 60 Chlorid 17 000 25 000 15 000 Fluorid 200 500 120 Sulfat 25 000 50 000 17 000 DOC (1) 480 1 000 320 TDS (2) 70 000 100 000 — (1)   Hält der Abfall diese Grenzwerte für DOC bei seinem eigenen pH-Wert nicht ein, kann er alternativ bei L/S = 10 l/kg und einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 untersucht werden. Der Abfall kann als die Annahmekriterien für DOC erfüllend betrachtet werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung 1 000 mg/kg nicht überschreitet. (Ein Entwurf für eine Methode auf der Grundlage der Europäischen Vornorm ENV 14429 liegt vor). (2)   Statt der Werte für Sulfat und Chlorid können die Werte für TDS herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten legen Kriterien für monolithischen Abfall fest, um dasselbe Umweltschutzniveau wie bei den vorgenannten Grenzwerten zu erzielen. 2.4.2.    Sonstige Kriterien Neben den Grenzwerten für Auslaugungsverhalten nach Abschnitt 2.4.1 müssen gefährliche Abfälle folgenden zusätzlichen Kriterien genügen: Parameter Wert LOI (1) 10 % TOC (1) 6 % (2) ANC (Säureneutralisierungskapazität) Muss ermittelt werden (1)   Es ist entweder LOI oder TOC zugrunde zu legen. (2)   Wird dieser Wert nicht eingehalten, so kann von der zuständigen Behörde ein höherer Grenzwert zugelassen werden, sofern für DOC der Grenzwert von 1 000 mg/kg ausgehend von L/S = 10 l/kg beim pH-Wert des Materials oder bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 eingehalten wird. 2.5.    Kriterien für Untertagedeponien Für die Annahme von Abfällen in Untertagedeponien muss eine standortspezifische Sicherheitsprüfung vorgenommen werden, wie sie in Anhang A angegeben ist. Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn sie der standortspezifischen Sicherheitsprüfung entsprechen. In Untertagedeponien für Inertabfälle sind nur solche Abfälle annehmbar, die den Kriterien in Abschnitt 2.1 genügen. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle sind nur solche Abfälle annehmbar, die den Kriterien in Abschnitt 2.2 oder in Abschnitt 2.3 genügen. In Untertagedeponien für gefährliche Abfälle sind Abfälle nur annehmbar, wenn sie der standortspezifischen Sicherheitsprüfung entsprechen. In diesem Fall sind die Kriterien aus Abschnitt 2.4 nicht anwendbar. Die Abfälle müssen jedoch das in Abschnitt 1 beschriebene Annahmeverfahren durchlaufen. 3.   PROBENAHME UND PRÜFVERFAHREN Probenahmen und Prüfungen für die grundlegende Charakterisierung und die Übereinstimmungsuntersuchung sind von unabhängigen und qualifizierten Personen und Einrichtungen vorzunehmen. Untersuchungslabors müssen Erfahrungen mit der Untersuchung und Analyse von Abfällen nachweisen und ein effizientes Qualitätssicherungssystem vorweisen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass 1. die Probenahme von den Abfallerzeugern oder den Deponiebetreibern vorgenommen werden kann, sofern durch hinreichende Aufsicht durch unabhängige und qualifizierte Personen oder Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Entscheidung erreicht werden; 2. die Untersuchung des Abfalls von den Abfallerzeugern oder Deponiebetreibern vorgenommen werden kann, sofern sie ein geeignetes Qualitätssicherungssystem eingerichtet haben, das auch regelmäßige unabhängige Prüfungen umfasst. Solange eine CEN-Norm formell nicht als europäische Norm vorliegt, legen die Mitgliedstaaten weiterhin ihre staatlichen Normen oder Verfahren oder — sobald er den Status eines Normentwurfs erreicht hat — den Entwurf der CEN-Norm zugrunde. Es sind folgende Verfahren anzuwenden: Probenahme Für die Probenahme von Abfällen — für die grundlegende Charakterisierung, die Übereinstimmungsuntersuchung und die Untersuchung auf der Deponie — ist ein Probenahmeplan gemäß Teil 1 der gegenwärtig vom CEN entwickelten Norm für Probenahmen zu entwickeln. Allgemeine Abfalleigenschaften EN 13137 Bestimmung des TOC in Abfällen, Schlämmen und Sedimenten ENV 14346 Ermittlung des Trockenmassegehalts durch Bestimmung des Trockenrückstands oder des Feuchtegehalts Auslaugungstests ENV 14405 Untersuchung des Auslaugungsverhaltens — Perkolationsprüfung (Perkolationsprüfung für anorganische Bestandteile) EN 12457/1-4 Eluierung — Übereinstimmungsuntersuchung für die Auslaugung von körnigen Abfällen und Schlämmen Teil 1: L/S = 2 l/kg, Korngröße < 4 mm Teil 2: L/S = 10 l/kg, Korngröße < 4 mm Teil 3: L/S = 2 und 8 l/kg, Korngröße < 4mm Teil 4: L/S = 10 l/kg, Korngröße < 10 mm Aufschluss des Rohabfalls EN 13657 Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen (Teilaufschluss des Festabfalls vor einer Elementaranalyse ohne Zerstörung der Silikatmatrix) EN 13656 Aufschluss mittels Mikrowellengerät mit einem Gemisch aus Fluorwasserstoffsäure (HF), Salpetersäure (HNO3) und Salzsäure (HCl) für die anschließende Bestimmung der Elemente (Gesamtaufschluss des Festabfalls vor der Elementaranalyse) Analyse ENV 12506 Analyse von Eluaten — Bestimmung von pH, As, Ba, Cd, Cl, Co, Cr, Cr VI, Cu, Mo, Ni, NO2, Pb, S gesamt, SO4, V und Zn (Analyse der anorganischen Bestandteile des Festabfalls und/oder seiner Eluate; höchster/geringster Messwert und Spurenelemente) ENV 13370 Analyse von Eluaten — Bestimmung von Ammonium, AOX, Leitfähigkeit, HG, Phenolindex, TOC, CN — leichtfreisetzbar, F (Analyse der anorganischen Bestandteile des Festabfalls und/oder seiner Eluate (Anionen)) ENV 14039 Bestimmung des Kohlenstoffgehalts im Bereich von C10-C40 durch Gaschromatografie Dieses Verzeichnis wird geändert, sobald weitere CEN-Normen zur Verfügung stehen. Für Tests und Analysen, für welche (noch) keine CEN-Verfahren zur Verfügung stehen, sind die verwendeten Verfahren von den zuständigen Behörden zu genehmigen. Anlage A SICHERHEITSBEWERTUNG FÜR DIE ABFALLANNAHME IN UNTERTAGEDEPONIEN 1.   SICHERHEITSPHILOSOPHIE FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE KLASSEN 1.1.    Die Bedeutung der geologischen Barriere Bei der Endlagerung von Abfällen in Untertagedeponien geht es vor allem um ihre Isolierung von der Biosphäre. Die Abfälle, die geologische Barriere und die Hohlräume einschließlich aller baulichen Anlagen bilden gemeinsam ein System, das mit allen übrigen technischen Aspekten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen muss. Die Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) können nur durch den Nachweis der langfristigen Sicherheit der Einlagerung erfüllt werden (siehe Abschnitt 1.2.7). Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j) der Richtlinie 2000/60/EG sind Direkteinleitungen von Schadstoffen in das Grundwasser verboten. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 2000/60/EG haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern. 1.2.    Standortspezifische Risikobewertung Im Rahmen der Risikobewertung ist Folgendes zu ermitteln: — die Gefahr (in diesem Fall die abzulagernden Abfälle), — die Rezeptoren (in diesem Fall die Biosphäre und eventuell das Grundwasser), — die Wegsamkeiten, über die Stoffe aus den Abfällen in die Biosphäre gelangen können, und — die Wirkungen der Stoffe, die in die Biosphäre gelangen können. Die Annahmekriterien für eine Untertagedeponie hängen unter anderem von der Analyse des aufnehmenden Gesteins ab; es ist also nachzuweisen, dass die in Anhang I der Deponierichtlinie spezifizierten standortbezogenen Bedingungen (mit Ausnahme von Anhang I Nummern 2, 3, 4 und 5) keine Relevanz haben. Die Annahmekriterien für die Deponierung unter Tage können nur anhand der örtlichen Randbedingungen erstellt werden. Dies erfordert den Nachweis, dass die geologischen Schichten für die Anlage einer Deponie geeignet sind, d. h. eine Bewertung der Risiken für eine Einlagerung unter Berücksichtigung des Gesamtsystems von Abfall, baulichen Anlagen und Hohlräumen und des aufnehmenden Gesteinsmassivs. Die standortspezifische Risikobewertung der Einrichtung muss sowohl für die Betriebsphase als auch für die Nachsorgephase durchgeführt werden. Anhand dieser Bewertungen können die erforderlichen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Annahmekriterien ausgearbeitet werden. Es ist eine integrierte Leistungsbewertung mit folgenden Elementen zu erstellen: 1. Geologische Bewertung 2. Geomechanische Bewertung 3. Hydrogeologische Bewertung 4. Geochemische Bewertung 5. Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre 6. Bewertung der Betriebsphase 7. Langfristige Bewertung 8. Bewertung der Auswirkungen sämtlicher Übertageeinrichtungen vor Ort 1.2.1.    Geologische Bewertung Es ist eine eingehende Untersuchung oder Kenntnis des geologischen Aufbaus eines Standorts erforderlich. Dazu gehören Untersuchungen und Analysen der Gesteinsarten, der Böden und der Topografie. Die geologische Bewertung muss die Eignung des Standorts für eine Untertagedeponie nachweisen. Dabei sind die Lage, die Häufigkeit und die Struktur aller Verwerfungen oder Brüche in der umgebenden geologischen Schicht sowie die etwaigen Auswirkungen seismischer Aktivitäten auf diese Strukturen zu berücksichtigen. Alternative Standorte sollten in Betracht gezogen werden. 1.2.2.    Geomechanische Bewertung Die Stabilität der Hohlräume muss durch geeignete Untersuchungen und Prognosen nachgewiesen werden. Die abgelagerten Abfälle müssen in diese Bewertung einbezogen werden. Die Prozesse sollten systematisch analysiert und dokumentiert werden. Folgende Aspekte sollten nachgewiesen werden: 1. Dass während und nach der Schaffung der Hohlräume weder am Hohlraum selbst noch an der Erdoberfläche größere Deformationen zu erwarten sind, die den Betrieb der Untertagedeponie beeinträchtigen oder Wegsamkeiten zur Biosphäre herstellen könnten; 2. dass die Tragfähigkeit des Hohlraums so groß ist, dass es während des Betriebs nicht zu einem Zusammenbruch kommen kann; 3. dass das abgelagerte Material die erforderliche Stabilität hat, die mit den geomechanischen Eigenschaften des aufnehmenden Gesteins verträglich ist. 1.2.3.    Hydrogeologische Bewertung Es ist eine eingehende Untersuchung der hydraulischen Eigenschaften zur Ermittlung der Grundwasserströme in den umgebenden geologischen Schichten erforderlich, die sich auf Angaben über die hydraulische Leitfähigkeit des Gesteinsmassivs, über Verwerfungen und hydraulische Gradienten stützt. 1.2.4.    Geochemische Bewertung Es ist eine eingehende Untersuchung der Zusammensetzung des Gesteins und des Grundwassers erforderlich, um die gegenwärtige Zusammensetzung des Grundwassers und ihre eventuelle Veränderung im Laufe der Zeit sowie die Art und Menge der die Verwerfungen füllenden Mineralien zu ermitteln und eine quantitative mineralogische Bestandsaufnahme des aufnehmenden Gesteins vorzunehmen. Die Auswirkungen der Veränderlichkeit des Abfalls auf das geochemische System sollten geprüft werden. 1.2.5.    Bewertung der Auswirkungen auf die Biosphäre Es ist eine Untersuchung der Biosphäre erforderlich, die durch die Untertagedeponie beeinflusst werden kann. Ferner ist die Ausgangssituation zu ermitteln und durch Untersuchungen die natürliche örtliche Konzentration der relevanten Stoffe festzustellen. 1.2.6.    Bewertung der Betriebsphase Für die Betriebslaufzeit sollte eine Analyse nachweisen, 1. dass die Hohlräume ausreichend standsicher sind (siehe Abschnitt 1.2.2); 2. dass kein unannehmbares Risiko dafür besteht, dass die Abfälle in Kontakt mit der Biosphäre kommen; 3. dass kein unannehmbares Risiko für den Betrieb der Einrichtung besteht. Beim Nachweis der Betriebssicherheit ist eine systematische Analyse des Betriebs der Einrichtung auf der Grundlage spezifischer Daten zum Abfallverzeichnis, zum Betriebsmanagement und zum Betriebsablauf durchzuführen. Es

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.