Europäische Union

97/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Umstrukturierung der SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG, Sachsen, und über die gewährten Beihilfen zu übermitteln (C 9/97 ex NN 2/97 und N 645/96) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0793 97/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1997 mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Umstrukturierung der SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG, Sachsen, und über die gewährten Beihilfen zu übermitteln (C 9/97 ex NN 2/97 und N 645/96) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 323 vom 26/11/1997 S. 0029 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1997 mit der der deutschen Regierung auferlegt wird, alle Unterlagen, Informationen und Daten über die Umstrukturierung der SHB Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG, Sachsen, und über die gewährten Beihilfen zu übermitteln (C 9/97 ex NN 2/97 und N 645/96) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/793/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 5, 92 und 93, sowie auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 12. Juni 1996 beschloß die Kommission, keine Einwände gegen die notifizierte Beihilfe im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Firma Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG (nachfolgend: "SHB") (1) zu erheben. Es handelt sich um eine Umstrukturierungshilfe in Höhe von 5 Mio. DM aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen in Form einer Beteiligung für die Dauer von 5 Jahren. Am 19. August 1996 notifizierte Deutschland weitere Umstrukturierungsbeihilfen für SHB. Diese neue Notifizierung bezog sich auf folgende zwei Maßnahmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachfolgend: "BvS") für SHB: einen nichtrückzahlbaren Zuschuß in Höhe von 4,5 Mio. DM für 1996 sowie einen Tilgungsaufschub für einen Betrag von 1,5 Mio. DM. Mit Schreiben D/52537 vom 11. September 1996 hatte die Kommission um zusätzliche Informationen ersucht. Mit Schreiben vom 14. November 1996 (registriert unter A/38134) teilte Deutschland der Kommission die Eröffnung des von SHB am 18. Oktober 1996 beantragten Gesamtvollstreckungsverfahrens mit und bestätigte, daß die betreffenden Beihilfen bereits im 1. Quartal 1996 gewährt worden waren. Die Kommission mußte somit feststellen, daß diese Beihilfen gewährt worden waren, ohne daß sie darüber informiert worden war und während sie noch die aufgrund der Entscheidung vom 12. Juni 1996 genehmigten Beihilfen prüfte. Sie wurden deshalb von der Kommission im Register der nichtnotifizierten Beihilfen verzeichnet (NN 2/97) und sind als unzulässig zu betrachten. Am 5. Februar 1997 beschloß die Kommission die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in bezug auf alle Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten von SHB. Am 31. Mai 1997 wurde die Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlicht. In dem Schreiben, mit dem Deutschland die Eröffnung dieses Verfahrens mitgeteilt wurde (Schreiben D/1420 vom 25. Februar 1997), wurde es von der Kommission aufgefordert, unverzüglich die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Forderung der BvS in das im Rahmen der Gesamtvollstreckung aufgestellte Gläubigerverzeichnis aufnehmen zu lassen. Dies geschah für die von der BvS gewährte zweite Beihilfetranche. Die ursprünglich für 5 Jahre vorgesehene Beteiligung des Konsolidierungsfonds Sachsens wurde am 22. Oktober 1996 rückgängig gemacht. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 7. April 1997. Die Kommission hatte im Zusammenhang mit der Eröffnung des Verfahrens genauere Angaben zu dem Umstrukturierungsplan, der Voraussetzung für die zweite Beihilfe war, sowie über den Stand der Umsetzung des Plans, auf dem die erste Entscheidung der Kommission beruhte, gefordert. Die Antworten sind noch immer unvollständig und enthalten nicht die geforderten Einzelheiten. Am 29. April 1997 übermittelte Deutschland der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans für die erste Beihilfe. Dieser Bericht ist unvollständig und enthält keinerlei Angaben über die Durchführung des ursprünglichen Plans. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Boussac) (3), bestätigt durch Urteil vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 (Pleuger-Worthington) (4) in bezug auf einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ist die Kommission befugt, den betreffenden Mitgliedstaat, hier Deutschland, zur Übermittlung aller Informationen und Daten aufzufordern, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt prüfen zu können. Dies gilt auch für den Fall, daß die Kommission bereits Beihilfen genehmigt hat, jedoch wegen bestehender Zweifel in bezug auf die Daten, die der Entscheidung der Kommission zugrunde lagen, das Verfahren eröffnet hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland wird aufgegeben, innerhalb von zwei Monaten nach Notifizierung der vorliegenden Entscheidung alle Dokumente, Informationen und Daten, die erforderlich sind, damit die Kommission die Vereinbarkeit aller Umstrukturierungshilfen für die Stahl- und Hartgußwerke Bösdorf AG mit Artikel 92 EG-Vertrag prüfen kann, zu übermitteln. Zu übermitteln sind insbesondere folgende Einzelheiten: - der Stand der Umsetzung des ursprünglichen Umstrukturierungsplans im Zusammenhang mit der ersten Beihilfe, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 1996 war; - die Gründe und die wirtschaftlichen Umstände, die die BvS bewogen haben, zusätzliche Beihilfen zu gewähren; - der Umstrukturierungsplan, der aufgrund der Schwierigkeiten, die zu den zusätzlichen Beihilfen geführt hatten, angepaßt worden war, sowie der Stand der Umsetzung dieses zweiten Plans; - der Stand des Gesamtvollstreckungsverfahrens. Es steht Deutschland darüber hinaus frei, alle Informationen zu übermitteln, die es für die Beurteilung des Vorgangs für angebracht hält. Sollte Deutschland nicht antworten oder die übermittelten Angaben unvollständig sein, so wird die Kommission eine abschließende Entscheidung auf Grundlage der ihr derzeit vorliegenden Informationen erlassen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1997 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) Staatliche Beihilfe N 743/95, Schreiben D/5958 vom 28. Juni 1996. (2) ABl. C 165 vom 31. 5. 1997, S. 10. (3) Slg. 1990, I-307. (4) Slg. 1994, I-1173.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.