Europäische Union

2013/261/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Juni 2013 zur Zulassung eines Laboratoriums in der Ukraine für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3193) Text von Bedeutung für den EWR

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5.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 152/50 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3. Juni 2013 zur Zulassung eines Laboratoriums in der Ukraine für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3193) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/261/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) (seit dem 1. Juli 2010 eingegliedert in der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ANSES) in Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist. (2) Die genannte Entscheidung sieht vor, dass die ANSES die Bewertung von Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die sich um die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beworben haben. (3) Aufgrund des negativen Bewertungsberichts der ANSES vom 3. September 2012 wurde die dem zentralen staatlichen Laboratorium für Veterinärmedizin in Kiew am 30. Januar 2006 erteilte Zulassung gemäß dem Beschluss 2010/436/EU der Kommission vom 9. August 2010 zur Durchführung der Entscheidung 2000/258/EG des Rates im Hinblick auf Befähigungstests zum Zweck der Aufrechterhaltung von Laboratorien erteilten Zulassungen für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe (2) diesem Laboratorium wieder entzogen. (4) Die zuständige Behörde der Ukraine hat die Wiederzulassung des zentralen staatlichen Laboratoriums für Veterinärmedizin in Kiew beantragt, was durch einen positiven Bewertungsbericht der ANSES vom 6. März 2013 für dieses Laboratorium gestützt wird. (5) Ferner hat die zuständige Behörde der Ukraine die Kommission förmlich davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Bezeichnung des Laboratoriums geändert hat. (6) Dieses Laboratorium sollte daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das nachstehende Laboratorium wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen zugelassen: State Research Institute of Laboratory Diagnostics and Veterinary Sanitary Expertise 30, Donetskaya st., Kiew 03151 Ukraine. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Juni 2013. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 2013 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. (2)   ABl. L 209 vom 10.8.2010, S. 19.

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