Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1225 der Kommission vom 30. April 2024 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2669)

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Quellenkennung: 32024D1225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit der Verordnung (EU) 2023/2108 eingeführte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, mit der sichergestellt werden soll, dass die Höchstmengen unter Berücksichtigung der technologischen Erfordernisse und der Verbrauchersicherheit möglichst niedrig festgesetzt werden. Die geänderten Werte seien zwar deutlich niedriger, lägen jedoch im Allgemeinen immer noch über den in den einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks festgelegten Werten. (43) Daher hält es Dänemark für legitim, seine einzelstaatlichen Vorschriften über die Verwendung von Nitriten in Fleischerzeugnissen beizubehalten. Nach Auffassung Dänemarks haben die früher geltend gemachten gesundheitlichen Erwägungen nichts von ihrer Berechtigung verloren. Schließlich zeigten die Daten, dass die dänischen Vorschriften kein Hindernis für den Handel mit den betreffenden Erzeugnissen darstellen. 2.2.   Bewertung der Position Dänemarks 2.2.1.   Rechtfertigung durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV (44) Die dänischen einzelstaatlichen Bestimmungen sollen Leben und Gesundheit der Menschen im Hinblick auf die Belastung durch Nitrite und die mögliche Bildung von Nitrosaminen in Fleischerzeugnissen besser schützen, indem sie gegenüber den Höchstwerten in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 niedrigere und spezifischere zugesetzte Höchstmengen an Nitriten bei der Verwendung in bestimmten Fleischerzeugnissen vorsehen und nicht erlauben, dass Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die lediglich den Rückstandshöchstmengen entsprechen. (45) Die Kommission stellt fest, dass die nationalen Bestimmungen Dänemarks mit den wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehen, die die wissenschaftlichen Gremien der Union bisher abgegeben haben (SFC, 1990 und 1995; EFSA, 2003 und 2017) und sich innerhalb der in diesen Gutachten genannten Spannen für die zugesetzten Nitritmengen bewegen. (46) Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass in Dänemark eine höhere Höchstmenge an zugesetzten Nitriten für ganz bzw. teilweise haltbar gemachte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse gilt (150 mg/kg), während die entsprechenden geänderten Höchstmengen an zugesetzten Nitriten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, die ab dem 9. Oktober 2025 gelten, nur 82 mg/kg für sterilisierte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse und 120 mg/kg für nicht sterilisierte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse (ausgedrückt als Natriumnitrit) betragen. (47) Überdies enthalten die dänischen Vorschriften keine Rückstandshöchstgehalte für die zugesetzten Höchstmengen, sodass die Nitritgesamtbelastung durch Fleischerzeugnisse nicht begrenzt wird. Infolge des EFSA-Gutachtens aus dem Jahr 2017 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Rückstandshöchstgehalte in Bezug auf die zugesetzten Höchstmengen eingeführt, an denen sich eine Überschreitung der ADI ablesen lässt, wenn alle ernährungsbedingten Quellen für die Nitritbelastung berücksichtigt werden. (48) Bei der Bewertung, ob die dänischen einzelstaatlichen Bestimmungen tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, ihr Ziel zu erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein Gleichgewicht zwischen zwei gesundheitlichen Aspekten erreicht werden: dem Vorhandensein von Nitrosaminen in Fleischerzeugnissen einerseits und der mikrobiologischen Sicherheit von Fleischerzeugnissen andererseits. Letzteres ist nicht nur eine rein technische Notwendigkeit, sondern vielmehr ein eigenständiger gesundheitlicher Aspekt von herausragender Bedeutung. Zwar ist allgemein anerkannt, dass die Nitritgehalte in Fleischerzeugnissen möglichst niedrig gehalten werden müssen, doch führen niedrigere Nitritgehalte in Fleisch nicht automatisch zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit. Der optimale Gehalt an Nitriten hängt von mehreren Faktoren ab, die in den einschlägigen Stellungnahmen und Gutachten des SCF und der EFSA aufgeführt sind, u. a. von Salzzusatz, Feuchtigkeit, pH-Wert, Haltbarkeit des Erzeugnisses, Hygienebedingungen, Temperaturregelung. (49) Die Kommission muss die einzelnen Entscheidungen des dänischen Gesetzgebers und die Erfahrungen mit den entsprechenden Bestimmungen bewerten, die seit geraumer Zeit in Kraft sind. Dänemark hat mittels der Zahlen, die es zum Auftreten von Lebensmittelvergiftungen und insbesondere Botulismus vorgelegt hat, nachgewiesen, dass es mit seinen einzelstaatlichen Bestimmungen zufriedenstellende Ergebnisse erzielt hat. Diese Zahlen belegen im Allgemeinen, dass die in den dänischen Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgehalte offensichtlich ausgereicht haben, um die mikrobiologische Sicherheit der Fleischerzeugnisse und der Herstellungsverfahren in Dänemark zu gewährleisten. (50) Es ist in Betracht zu ziehen, dass es sich nach den Informationen Dänemarks bei den meisten Fleischerzeugnissen, die von der dänischen Bevölkerung verzehrt werden, um Fleischerzeugnisse handelt, für die die zugesetzte Höchstmenge auf 60 mg/kg begrenzt ist und die durch erheblich höhere Höchstwerte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ersetzt werden müsste. Obwohl die Hersteller in Dänemark, wie auch die Hersteller in anderen Mitgliedstaaten, nicht dazu verpflichtet wären, die Nitritmengen, die sie derzeit ihren Erzeugnissen zusetzen, entsprechend den Höchstwerten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu erhöhen, ist nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Exposition der dänischen Bevölkerung gegenüber Nitriten zunehmen wird. (51) Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung dargelegten Daten und Argumentation kann dem Ersuchen um Beibehaltung der dänischen einzelstaatlichen Vorschriften aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit in Dänemark insofern stattgegeben werden, als in diesen Vorschriften niedrigere Höchstmengen für zugesetzte Nitrite als in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegt sind, und nur solange dies zutrifft. Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten und ab dem 9. Oktober 2025 geltenden Rückstandshöchstgehalte jedoch parallel zu den dänischen nationalen Bestimmungen angewandt werden können, sollte diese Ausnahmeregelung die Anwendung dieser Rückstandshöchstgehalte in Dänemark unberührt lassen. 2.2.2.   Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts 2.2.2.1.   Keine willkürliche Diskriminierung (52) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die geplanten Maßnahmen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit der Diskriminierung Einhalt geboten wird, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. (53) Die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks gelten sowohl für Erzeugnisse aus Dänemark als auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass sie kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. 2.2.2.2.   Keine verschleierte Beschränkung des Handels (54) Einzelstaatliche Maßnahmen, durch die die Verwendung von Erzeugnissen restriktiver geregelt wird als in einer Verordnung der Union, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Erzeugnisse, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht und verwendet werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund des Verwendungsverbots nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden sollen. (55) Da die einzelstaatlichen dänischen Bestimmungen auch für Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen in einem ansonsten harmonisierten Bereich mit sich bringen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. Allerdings ist Artikel 114 Absatz 6 AEUV anerkanntermaßen so zu verstehen, dass nur solche einzelstaatlichen Bestimmungen nicht gebilligt werden dürfen, die zu einer unverhältnismäßigen Behinderung des Binnenmarkts führen. Hierzu hat Dänemark mehrmals Zahlen vorgelegt, die darauf hindeuten, dass die Einfuhren ausgewählter Fleischerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten seit 1994 nicht erheblich beeinträchtigt wurden und im Zeitraum 1994-2019 sogar zugenommen haben. (56) Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die dänischen Hersteller schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. 2.2.2.3.   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts (57) Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. (58) Angesichts des gesundheitlichen Nutzens, den Dänemark im Zusammenhang mit niedrigeren Nitrithöchstmengen, die bestimmten Fleischerzeugnissen zugesetzt werden dürfen, anführt, und angesichts der Tatsache, dass — auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen — der Handel nicht oder nur in sehr begrenztem Maße beeinträchtigt wird, ist die Kommission der Ansicht, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks im Hinblick auf den Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen weiterhin beibehalten werden können, da sie nicht unverhältnismäßig sind und daher keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 114 Absatz 6 AEUV darstellen. (59) Daher ist nach Dafürhalten der Kommission die Voraussetzung erfüllt, dass das Funktionieren des Binnenmarkts nicht behindert werden darf. 2.2.3.   Zeitliche Beschränkung (60) Die oben angeführten Schlussfolgerungen stützen sich auf die verfügbaren Informationen und insbesondere auf Informationen, laut denen Dänemark in der Lage ist, dem Botulismus Einhalt zu gebieten, obwohl für den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Kategorien von Fleischerzeugnissen niedrigere Höchstwerte gelten, was den Handel nicht unverhältnismäßig stört. (61) Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Anteil der in Dänemark verzehrten Fleischerzeugnisse, bei denen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 dazu führen könnte, dass die Belastung der dänischen Bevölkerung durch Nitrite und möglicherweise durch Nitrosamine zunimmt. (62) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen insofern gebilligt werden können, als sie niedrigere Höchstmengen für zugesetzte Nitrite als in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorsehen. (63) Um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Vorschriften und das mögliche Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts auf das zur Erreichung der von Dänemark verfolgten Ziele unbedingt erforderliche Maß beschränkt sind, sollte die mit diesem Beschluss gewährte Ausnahmeregelung zeitlich begrenzt sein. Die Ausnahmeregelung wäre nicht mehr erforderlich, wenn in Zukunft die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Höchstmengen an Nitriten, die Fleischerzeugnissen zugesetzt werden dürfen, erneut geändert und in gleicher Höhe wie die einzelstaatlichen dänischen Werte oder darunter festgesetzt würden. III.   SCHLUSSFOLGERUNG (64) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass dem am 3. November 2023 bei der Kommission eingegangene Ersuchen Dänemarks um Beibehaltung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu Fleischerzeugnissen insofern stattgegeben werden kann, als sie strenger sind als die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. (65) Daher sollte die einzelstaatliche Bestimmung Dänemarks über die Verwendung von Nitriten in ganz und teilweise haltbar gemachten wärmebehandelten Fleischerzeugnissen nur bis zum 9. Oktober 2025 gebilligt werden, an dem die strengeren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 Geltung erlangen. Die übrigen einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks sollten nur so lange gebilligt werden, bis in den auf Unionsebene geltenden harmonisierten Bestimmungen Höchstmengen für den Zusatz von Nitriten in gleicher Höhe festgelegt werden wie den in den einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks oder darunter. (66) Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Nitrite in Dänemark, die parallel zu den Höchstmengen an zugesetzten Nitriten anzuwenden sind, um die Nitritgesamtbelastung gemessen an der ADI besser überwachen zu können, da diese Rückstandshöchstgehalte und die einzelstaatlichen Bestimmungen Dänemarks einander ergänzen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatliche Bestimmung über die Verwendung von Nitriten in ganz und teilweise haltbar gemachten wärmebehandelten Fleischerzeugnissen in der Verordnung Nr. 474 vom 9. Mai 2023 über Zusatzstoffe usw., die Lebensmitteln zugesetzt werden, sowie über strafrechtliche Vorschriften für Verstöße gegen die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (BEK nr 474 af 9.5.2023 ), die das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mit Schreiben vom 3. November 2023 mitgeteilt hat, wird bis zum 9. Oktober 2025 gebilligt. Artikel 2 Die anderen einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu Fleischerzeugnissen in der Verordnung Nr. 474 vom 9. Mai 2023 über Zusatzstoffe usw., die Lebensmitteln zugesetzt werden, sowie über strafrechtliche Vorschriften für Verstöße gegen die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (BEK nr 474 af 9.5.2023 ), die das Königreich Dänemark der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mit Schreiben vom 3. November 2023 mitgeteilt hat, werden mit Ausnahme der Bestimmung über die Verwendung von Nitriten in ganz und teilweise haltbar gemachten wärmebehandelten Fleischerzeugnissen gebilligt, bis auf Unionsebene geänderte harmonisierte Bestimmungen mit Höchstmengen in gleicher Höhe wie in der genannten Verordnung oder darunter Geltung erlangen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 30. April 2024 Für die Kommission Stella KYRIAKIDES Mitglied der Kommission (1)  Beschluss (EU) 2021/741 der Kommission vom 5. Mai 2021 zu den von Dänemark mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Zusatz von Nitriten zu bestimmten Fleischerzeugnissen (ABl. L 159 vom 6.5.2021, S. 13. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/741/oj). (2)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj). (3)  Gutachten zu Nitraten und Nitriten (abgegeben am 19. Oktober 1990), Europäische Kommission — Reports of the Scientific Committee for Food (twenty-sixth series), S. 21. (4)  Gutachten zu Nitraten und Nitriten (abgegeben am 22. September 1995). Europäische Kommission — Reports of the Scientific Committee for Food (thirty eighth series), S. 1. (5)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren auf Ersuchen der Kommission über die Auswirkungen von Nitriten/Nitraten auf die mikrobiologische Sicherheit von Fleischerzeugnissen. The EFSA Journal (2003) 14, S. 1. (6)   EFSA Journal 2017; 15(6):4786. (7)  Verordnung (EU) 2023/2108 der Kommission vom 6. Oktober 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Lebensmittelzusatzstoffe Nitrite (E 249-250) und Nitrate (E 251-252) (ABl. L, 2023/2108 vom 9.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2108/oj). (8)  Notifizierung gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Maßnahmen, die strenger sind als die Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Union (ABl. C, C/2024/794, 12.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/794/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1225/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.