Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2099 der Kommission vom 28. September 2023 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) (Text von Bedeutung für den EWR)

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29.9.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 241/144 BESCHLUSS (EU) 2023/2099 DER KOMMISSION vom 28. September 2023 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (1) anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben an die Kommission vom 28. Juni 2023 teilte Irland gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 seinen Wunsch mit, die Verordnung (EU) 2022/850 anzunehmen und durch diese gebunden zu sein. (2) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 ist an keine Bedingungen geknüpft, und es sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. (3) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 sollte daher bestätigt werden. (4) Damit Irland die Verordnung (EU) 2022/850 so bald wie möglich anwenden kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/850 wird bestätigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 28. September 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.