Europäische Union

82/861/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 EWG- Vertrag (IV/29.877 - British Telecommunications) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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rwendung ihrer Telefonleitungen für die Relaisübermittlung von Fernschreiben und anderen visuellen Nachrichten zwischen Ländern ausserhalb des Vereinigten Königreiches verboten ist, einen Mißbrauch nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe (b) EWG-Vertrag dar, da sie sowohl die Entwicklung eines neuen Marktes als auch die Verwendung einer neuen Technologie zum Nachteil von Personen, die sich mit Relaisübertragungen befassen, und von deren Kunden begrenzt, die dadurch gehindert werden, die bestehenden Fernmeldesysteme wirksamer zu verwenden. Die Tatsache, daß die Nachrichtenübermittlungsagenturen dadurch lediglich aus Gebührenunterschieden Nutzen ziehen, die zwischen den von den Fernmeldebehörden bereitgestellten Fernschreib- und Telefondiensten bestehen, ist irrelevant. Auch wenn dies zu weniger Fernschreibnachrichten und damit zu Kosteneinsparungen bei den Benutzern führen würde, wäre nicht mit einer Gefährdung des gesamten internationalen Fernschreibsystems zu rechnen. Die Aufrechterhaltung veralteter Systeme durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ist eine mißbräuchliche Ausnutzung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe (b) EWG-Vertrag indem dadurch die technische Entwicklung zum Schaden der Verbraucher eingeschränkt wird. (35) Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen (Nr. 32 (b)) stellt die neue in Artikel 70 (2) (b) Scheme T1/1978 enthaltene Beschränkung eine mißbräuchliche Ausnutzung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag dar, da BT die kontinuierliche Bereitstellung von Fernmeldediensten an die Annahme der Bedingung knüpft, sich je nach ihrem Ursprung nicht mit der Übermittlung bestimmter Fernsprechnachrichten zu befassen. Es ist weder technisch noch nach Handelsbrauch erforderlich, einen derartigen Nachrichtenverkehr unterschiedlich zu behandeln, und hat insofern nichts mit der Bereitstellung von Fernmeldediensten zu tun. Die Bedingung ist eher auf den Wunsch von BT zurückzuführen, die Einnahmen anderer nationaler Fernmeldebehörden zu sichern. (36) Das Argument von BT, die logische Schlußfolgerung einer derartigen Auffassung wäre, daß sie dann kein Recht hätte, den Gebrauch ihrer Fernmeldesysteme durch die Kunden zu beschränken, ist unbegründet. Derartige von BT auferlegte Beschränkungen in Form zusätzlicher Bedingungen dürfen jedoch nicht gegen Artikel 86 verstossen, was hier der Fall war. Bezueglich des Arguments von BT, daß sie keinen Wettbewerb bei Dienstleistungen dulden müsse, die durch das Monopol abgedeckt sind, kann auf den vorstehenden Absatz Nr. 33 verwiesen werden. c) Die Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel (37) Die Beschränkungen, die BT den Nachrichtenübermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich bei der Relaisübermittlung von Nachrichten auferlegt, die aus Ländern ausserhalb des Vereinigten Königreichs stammen und für Empfänger ausserhalb des Vereinigten Königreichs bestimmt sind, können den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn es sich bei Bestimmungs- oder Ursprungsländern derartiger Nachrichten um Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft handelt. (38) Obwohl sich die Verbote auf Fernmeldeanlagen im Vereinigten Königreich beziehen, berühren sie unmittelbar die Erbringung von Fernmeldedienstleistungen durch die Nachrichtenübermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich für Dritte in anderen Mitgliedstaaten, da solche Dienstleistungen nur unmittelbar, - d.h., unter Ausschluß des Relaisverkehrs - zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Mitgliedstaaten erbracht werden dürfen und nicht mehr im Verkehr zwischen anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich oder zwischen diesen Mitgliedstaaten und Ländern ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft. (39) Infolgedessen liegt eine klare Einschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vor, da das Verbot die Nachrichtenübermittlungsagenturen daran hindert, ihrem Geschäft nachzugehen, das darin besteht, für Kunden in anderen Mitgliedstaaten bestimmte Dienstleistungen zu erbringen. Die Beschwereführerin unterrichtete die Kommission davon, daß von den 13 000 bis 14 000 zwischen 1976 und 1979 jährlich von ihr aus dem Ausland empfangenen Nachrichten 85 % aus EWG-Ländern stammten und ebenfalls 85 % für Empfänger in EWG-Ländern bestimmt waren. (40) BT glaubt das Recht zu haben, die Verbindungen derjenigen Agenturen zu unterbrechen, die weiterhin das Verbot missachten; dies hätte natürlich zur Folge, die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art zwischen Mitgliedstaaten durch Nachrichtenübermittlungsagenturen zu vereiteln Ferner hat die Beschwerdeführerin die Kommission davon unterrichtet, daß sie wegen der von BT angedrohten Unterbrechung nichts unternommen hat, um die Erbringung ihrer Dienstleistungen weiterzuentwickeln, obwohl sich dabei ihrer Meinung nach grosse Möglichkeiten eröffnen. Das Verbot beeinträchtigt somit auch die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. B. Anwendbarkeit von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag lautet: »Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft." (41) Durch den Post Office Act 1969 und den Telecommunications Act 1981 wurde BT mit der Durchführung von Aufgaben allgemeinen wirtschaftlichen Interesses, nämlich der Bereitstellung von Fernmeldediensten im gesamten Vereinigten Königreich, betraut. Die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages auf BT verhinderte und verhindert nicht die Erfuellung ihrer Aufgaben in einer wirkungsvollen und dem wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Weise. Um BT von den Wettbewerbsregeln freizustellen, reicht es nicht aus, daß deren Beachtung die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erschweren würde. (42) BT hat behauptet, in der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert zu werden, ohne zu erklären, in welcher Weise. Tatsächlich aber wäre es im Interesse von BT, einen derartigen Verkehr zuzulassen. Selbst wenn BT auf Schwierigkeiten bei anderen Post und Telegrafenverwaltungen stossen sollte, weil sie Nachrichtenübermittlungsagenturen im Vereinigten Königreich nicht daran hindert, in anderen Ländern geltende Fernsprechtarife zu unterbieten, würde eine solche Situation keine »Verhinderung" der Durchführung der besonderen Aufgaben von BT bedeuten. (43) Die Kommission teilt im weitesten Sinne die Auffassung von BT, daß die internationale Zusammenarbeit und die Einhaltung internationaler Verpflichtungen wesentliche Voraussetzungen für einen leistungsfähigen und wirtschaftlichen internationalen Fernmeldeverkehr sind. Diese Zusammenarbeit darf indessen nicht so weit gehen, daß sie die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages verletzt. (44) Aus den oben dargelegten Gründen stellen die von BT verfügten Beschränkungen für die Verwendung von Fernschreib- und Telefoneinrichtungen Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 86 EWG-Vertrag dar. BT ist deshalb aufzufordern, alle noch bestehenden Behinderungen einzustellen. (45) Trotz dieser Zuwiderhandlungen hält die Kommission die Verhängung einer Geldbusse gegen BT im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles und auf die oben in Nr. 20 erwähnten Umstände und ferner deshalb nicht für angezeigt, weil BT die Beschränkungen nicht mittels einer Abschaltung der Verbindungen der Nachrichtenübermittlungsagenturen durchgesetzt hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Bestimmungen der Fernmeldeanordnungen des United Kingdom Post Office beziehungsweise der British Telecommunications stellen Verstösse gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: 1. Scheme T7/1975, Paragraph 43 Absatz 2 (b) (iii), 2. Scheme T1/1976, Paragraph 70 Absatz 2 (b) (iii), 3. Scheme T1/1978, Paragraphen 44 Absatz 2 (a) und 70 Absatz 2 (b), 4. Scheme 1981, Paragraphen 51 (a) Absatz 2 und 82 Absatz 2 (a). Artikel 2 British Telecommunications hat die in Artikel 1 genannten Verstösse innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage der Bekanntgabe dieser Entscheidung abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: British Telecommunications, 2-12 Gresham Street, London, EC2V 7AG. Brüssel, den 10. Dezember 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.