Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/673 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2023 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle (EZB/2023/6)

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23.3.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 84/24 BESCHLUSS (EU) 2023/673 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2023 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle (EZB/2023/6) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6, gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5, gestützt auf den Beschluss (EU) 2023/672 der Europäischen Zentralbank vom 10. März 2023 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Beschlüssen zu Prüfungen interner Modelle (EZB/2023/5) (2), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet. (2) Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen. (3) Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung der Befugnisübertragung und die Zahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind. (4) Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. (5) Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf welche die Befugnis zum Erlass von delegierten Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle übertragen werden soll, angehört — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/672 (EZB/2023/5) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung. Artikel 2 Delegierte Beschlüsse zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/672 (EZB/2023/5) werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle erlassen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. März 2023. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14. (2)   ABl. L 84 vom 23.3.2023, S. 18. (3)   ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.