Europäische Union

2003/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2001/705/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in Indonesien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2437)

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Avis juridique important | 32003D0546 2003/546/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2001/705/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in Indonesien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2437) Amtsblatt Nr. L 186 vom 25/07/2003 S. 0039 - 0039 Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2001/705/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in Indonesien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2437) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/546/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2001/705/EG der Kommission vom 27. September 2001 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in Indonesien(2) wurde erlassen, weil in aus Indonesien eingeführten Garnelen Chloramphenicol nachgewiesen worden war. (2) Die Entscheidung 2001/705/EG ist auf der Grundlage der von den zuständigen indonesischen Behörden gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen. (3) Die indonesischen Behörden haben die erforderlichen Garantien gegeben, und die Untersuchungen, die die Mitgliedstaaten an aus Indonesien eingeführten Garnelen durchgeführt haben, ergaben einen Negativbefund. (4) Die systematischen Kontrollen von aus Indonesien eingeführten Garnelen sind somit nicht länger erforderlich und die Entscheidung 2001/705/EG ist aufzuheben. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2001/705/EG wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 28. Juli 2003. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. (2) ABl. L 260 vom 28.9.2001, S. 35.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.