Europäische Union

2006/476/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque de France

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

11.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 188/7 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque de France (2006/476/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf den Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (1), gestützt auf die Empfehlung EZB/2006/5 der Europäischen Zentralbank vom 13. April 2006 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 27.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „EZB“ abgekürzt) müssen die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems von unabhängigen externen, vom EZB-Rat empfohlenen und vom Rat der Europäischen Union anerkannten Rechnungsprüfern geprüft werden. (2) Gemäß Artikel L.142-6 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches bestellt der Generalrat der Banque de France zwei Rechnungsprüfer, die beauftragt werden, die Rechnungsprüfung der Banque de France durchzuführen. Gemäß Artikel L.823-1 des französischen Handelsgesetzbuches wird ein Ersatzrechnungsprüfer bestellt, um die ernannten Rechnungsprüfer bei deren Ablehnung, Verhinderung, Ausscheiden oder Ableben zu vertreten. (3) Das Mandat der bisherigen externen Rechnungsprüfer der Banque de France läuft nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2005 aus. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2006 zu bestellen. (4) Die Banque de France hat Deloitte & Associés und Mazars & Guerard als Rechnungsprüfer sowie KPMG S.A. als Ersatzrechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2006 bis 2011 gemäß den einschlägigen Vergabebestimmungen ausgewählt, und die EZB ist der Ansicht, dass die ausgewählten Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen entsprechen. (5) Nach Ansicht der EZB entsprechen die von der Banque de France ausgewählten externen Rechnungsprüfer den für die Bestellung erforderlichen Anforderungen, und der EZB-Rat empfiehlt daher, Deloitte & Associés und Mazars & Guerard gemeinsam als die externen Rechnungsprüfer sowie KPMG S.A. als Ersatzrechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2006 bis 2011 zu bestellen. (6) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte daher gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG entsprechend geändert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(4)   Deloitte & Associés und Mazars & Guerard werden gemeinsam als die Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2006 bis 2011 anerkannt. KPMG S.A. wird als Ersatzrechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2006 bis 2011 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank notifiziert. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK (1)   ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/212/EG (ABl. L 79 vom 16.3.2006, S. 25). (2)   ABl. C 98 vom 26.4.2006, S. 25.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.