Europäische Union

69/243/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26 267 - Farbstoffe) (Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31969D0243. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Abstimmung die beteiligten Unternehmen in gleicher Weise teilgenommen haben und daß die Beteiligung eines jeden Unternehmens für die Durchführung der Preiserhöhungen in gleicher Weise wesentlich war. Die beteiligten Unternehmen haben innerhalb des Gemeinsamen Marktes eine vergleichbare Bedeutung, auch wenn diese Bedeutung nicht für alle Unternehmen in derselben Weise zum Ausdruck kommt und nicht in allen Mitgliedstaaten in demselben Verhältnis steht. ... Die Verantwortlichkeit, die jedem der beteiligten Unternehmen wegen seiner Beteiligung an der Vorbereitung und Verwirklichung der verschiedenen Preiserhöhungen zur Last zu legen ist, ist für alle Unternehmen die gleiche, mit Ausnahme von ACNA, die an der Preiserhöhung im Jahre 1965 auf dem italienischen Markt nicht teilgenommen und die Verwirklichung der Preiserhöhung im Jahre 1967 durch die Weigerung, sich daran zu beteiligen, verhindert hat. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wird gegen jedes Unternehmen mit Ausnahme von ACNA eine Geldbusse in Höhe von fünfzigtausend Rechnungseinheiten festgesetzt. Die Geldbusse für ACNA wird auf vierzigtausend Rechnungseinheiten festgesetzt. Was die deutschen Unternehmen BASF, Cassella, Bayer und Hoechst anbelangt, so ist die Tatsache, daß sie wegen der Vereinbarung über die einheitliche Anwendung der 1967 in Deutschland erfolgten Preiserhöhung nach deutschem Recht einem Bußgeldverfahren ausgesetzt sind, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ohne Einfluß auf das Recht der Kommission, ihrerseits in Anwendung der Verordnung Nr. 17 Geldbussen gegen sie festzusetzen. Diese Entscheidung ist für alle an den aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beteiligten Unternehmen verbindlich, mögen sie ihren Sitz innerhalb oder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes haben. Nach Artikel 85 Absatz 1 EWGV sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Wettbewerbsregeln des Vertrages finden demnach Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die die in Artikel 85 Absatz 1 bezeichneten Auswirkungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes haben. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Unternehmen, die derartige Wettbewerbsbeschränkungen verursachen, ihren Sitz innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft haben. Nach Artikel 191 Absatz 2 des EWG-Vertrags wird die Entscheidung durch die Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt ist, wirksam. Diese Bekanntgabe ist bewirkt, sobald die Entscheidung ordnungsgemäß in den "Machtbereich" des Zustellungsempfängers gelangt ist (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 8/56 vom 10. Dezember 1957). Die im Gemeinsamen Markt ansässigen Tochtergesellschaften der Unternehmen Ciba, Geigy, Sandoz und I.C.I., die von ihren Muttergesellschaften völlig kontrolliert werden, sind ein Teil des "Machtbereiches" der vier vorgenannten Unternehmen. Die Bekanntgabe an diese Unternehmen kann daher wirksam am Sitz einer dieser Tochtergesellschaften erfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der nachstehend genannten Unternehmen - Badische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), Ludwigshafen (Deutschland), - Cassella Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt/Main (Deutschland), - Farbenfabriken Bayer AG, Leverkusen (Deutschland), - Farbwerke Hoechst AG, Frankfurt/Main (Deutschland), - Française des Matières Colorantes S.A. (Francolor), Paris (Frankreich), - Aziende Colori Nazionali S.p.A. (ACNA), Mailand (Italien), - S.A. Ciba, Basel (Schweiz), - J.R. Geigy S.A., Basel (Schweiz), - Sandoz S.A., Basel (Schweiz), und - Imperial Chemical Industries Ltd. (I.C.I.), Manchester (Großbritannien), bei der Festsetzung des Steigerungssatzes für Preiserhöhungen im Farbstoffsektor und bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung dieser Preiserhöhungen, Verhaltensweisen, die in den Jahren 1964, 1965 und 1967 zu Preiserhöhungen führten, stellen Zuwiderhandlungen dieser Unternehmen gegen Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Gegen die nachstehend genannten Unternehmen werden folgende Geldbussen festgesetzt: - Badische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), Ludwigshafen (Deutschland) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten (1), - Cassella Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt/Main (Deutschland) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten, - Farbenfabriken Bayer AG, Leverkusen (Deutschland) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten, - Farbwerke Hoechst AG, Frankfurt/Main (Deutschland) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten, - Française des Matières Colorantes S.A. (Francolor), Paris (Frankreich) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten, - Aziende Colori Nazionali Affini S.p.A. (ACNA), Mailand (Italien) : vierzigtausend Rechnungseinheiten, - S.A. Ciba, Basel (Schweiz) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten, - J.R. Geigy S.A., Basel (Schweiz) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten, - Sandoz S.A., Basel (Schweiz) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten, - Imperial Chemical Industries Ltd. (I.C.I.), Manchester (Großbritannien) : fünfzigtausend Rechnungseinheiten. Die Zahlung dieser Beträge hat innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung an die Kommission zu erfolgen. Artikel 3 Diese Entscheidung stellt hinsichtlich ihres Artikels 2 gegenüber den dort genannten Unternehmen einen nach Maßgabe des Artikels 192 des EWG-Vertrags vollstreckbaren Titel dar. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die in Artikel 1 genannten Unternehmen gerichtet. Die Zustellung dieser Entscheidung an die Gesellschaften S.A. Ciba, J.R. Geigy S.A., Sandoz S.A. und Imperial Chemical Industries Ltd. kann auch am Sitz einer ihrer Tochtergesellschaften im Gemeinsamen Markt erfolgen. Brüssel, den 24. Juli 1969 Für die Kommission Der Präsident Jean REY (1)Gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Haushaltsordnung der Gemeinschaften vom 30.7.1968 (ABl. Nr. L 199 vom 10.8.1968) beträgt der Wert einer Rechnungseinheit 0,88867088 g Feingold, was zur Zeit einem Gegenwert von 4 DM, 50 bfrs, 4,93706 ffrs, 625 Lire oder 3,62 holländischen Gulden entspricht (ABl. Nr. C 65 vom 2.6.1969).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.