Europäische Union

79/22/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31979D0022. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31979D0022 79/22/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 009 vom 13/01/1979 S. 0031 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1978 zur Genehmigung von Beihilfen der Französischen Republik zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1978 (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/22/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die französische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1978 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen sind die nachfolgend aufgeführten Beihilfen gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig: Die französische Regierung beabsichtigt, den Charbonnages de France für 1978 eine Beihilfe von 2 229 900 000 ffrs zu gewähren, mit der gewährleistet werden soll, daß die wirtschaftliche Umstrukturierung der Kohlenreviere einen angemessenen Verlauf nimmt. Die französische Regierung sieht ausserdem vor, der Zentralverwaltung der Charbonnages de France im Jahr 1978 eine Beihilfe von 200 000 000 ffrs zu gewähren, um finanzielle Lasten aus Anleiheaufnahmen abzudecken, die der Zentralverwaltung der Charbonnages de France von den Grubenbetrieben im Rahmen der von der Regierung beschlossenen finanziellen Sanierungsmaßnahmen übertragen worden sind. Es handelt sich hierbei um eine Beihilfe, die nicht an die Reviere, sondern nur an die Zentralverwaltung der Charbonnages de France geleistet wird. Die vorstehend genannten Beihilfen entsprechen den Kriterien, die nach der Entscheidung für die Zulässigkeit solcher staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gefordert werden. Die von der französischen Regierung für 1978 in Höhe von 2 429 900 000 ffrs vorgesehenen Beihilfen zur Abdeckung von Verlusten (davon 2 229 900 000 ffrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten der Reviere und 200 000 000 ffrs zur Abdeckung der finanziellen Verluste der Charbonnages de France) werden nicht höher sein als die voraussichtlichen Grubenbetriebsverluste der Charbonnages de France. Für die Beihilfen an die einzelnen Reviere gilt folgendes: 1. Für die Reviere Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi werden die Beihilfen so bemessen, daß im Rahmen weiterer Schließungen von Schachtanlagen eine Verringerung der Förderung eintritt, wodurch 1978 etwa 2 800 Bergarbeiter weniger beschäftigt werden. Durch die Beihilfe werden schwere wirtschaftliche und soziale Störungen in Gebieten vermieden, in denen noch keine ausreichenden Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Die Beihilfen für diese Reviere entsprechen demnach den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Entscheidung. 2. Für das Revier Lothringen läuft die Förderplanung der Charbonnages de France auf eine langfristige Stabilisierung hinaus, da die in diesem Revier geförderte Kokskohle wichtig ist für die Versorgung der Stahlindustrie. Die zu diesem Zweck gewährte Beihilfe entspricht daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 der Entscheidung. II Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen finanziellen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1978. Die Zusammenfassung aller dieser Beihilfen zugunsten der laufenden französischen Steinkohlenförderung ergibt für 1978 einen Betrag von 439 200 000 ERE bzw. 21,98 ERE/t Förderung. Die Beihilfe ist höher als die entsprechenden deutschen und britischen Beihilfen, jedoch niedriger als in Belgien. (1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - im Jahr 1978 werden keine Versorgungsschwierigkeiten auf dem französischen Kohlenmarkt auftreten; - die Lieferungen französischer Kohle in andere Gemeinschaftsländer werden 1978 gegenüber 1977 sinken; - Preisangleichungsgeschäfte französischer Kohle sind 1977 kaum getätigt worden; - die französischen Koks- und Kesselkohlenpreise werden 1978 nicht zu indirekten Beihilfen an industrielle Kohlenverbraucher führen; - die Schließung von marginalen Schachtanlagen in den Revieren Nord/Pas-de-Calais und Centre-Midi wird zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität führen. Es ist demnach festzustellen, daß die im Jahr 1978 vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung des französischen Steinkohlenbergbaus vereinbar sind mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden. III Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat sich die Kommission zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, dem französischen Steinkohlenbergbau für das Jahr 1978 folgende Beihilfen zu gewähren: a) bis zu einem Betrag von 2 229 900 000 ffrs für die Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten; b) bis zu einem Betrag von 200 000 000 ffrs für die Abdeckung der finanziellen Verluste der Zentralverwaltung der Charbonnages de France. Die vorstehend unter Buchstaben a) und b) genannten Beihilfen dürfen die tatsächlich entstandenen Verluste nicht übersteigen. Artikel 2 Die französische Regierung teilt der Kommission bis zum 31. März 1979 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 1978 Für die Kommission Guido BRUNNER Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.