Europäische Union

96/147/EG: Beschluß des Rates vom 22. Januar 1996 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union

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Avis juridique important | 31996D0147 96/147/EG: Beschluß des Rates vom 22. Januar 1996 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Amtsblatt Nr. L 034 vom 13/02/1996 S. 0033 - 0033 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 1996 über den Abschluß des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union (96/147/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Zusatzprotokoll zu dem am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (1) ausgehandelt, um dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union Rechnung zu tragen. Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident L. DINI (1) ABl. Nr. L 301 vom 31. 12. 1972, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.