Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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4.5.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/22 BESCHLUSS (EU) 2018/680 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen, mit dem Erzeugnisse und Dienstleistungen mit hoher Umweltleistung gefördert werden sollen. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. (3) Der Vorschlag zur Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste wurde von Industrievertretern der Branche für professionelle Reinigungsdienste vorgelegt. Dieser Vorschlag bildete die Grundlage, auf der die Kommission die Erarbeitung solcher Kriterien initiierte und leitete. (4) Die Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste ist zur Förderung der Verwendung von Reinigungsmitteln und -zubehören mit geringen Umweltauswirkungen, der Schulung des Personals in Umweltangelegenheiten, der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems und der korrekten Sortierung von Abfällen angemessen. (5) In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die für Gebäudereinigungsdienste festgelegten EU-Umweltzeichenkriterien und die entsprechenden Anforderungen an die Beurteilung und Überprüfung ab der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. (6) Ein der Produktgruppe entsprechender Schlüssel ist Bestandteil der Registrierungsnummern für das EU-Umweltzeichen. Damit die zuständigen Stellen Gebäudereinigungsdiensten, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registrierungsnummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss der betreffenden Produktgruppe ein Produktgruppenschlüssel zugeordnet werden. (7) Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ umfasst die Leistung von regelmäßigen, professionellen Reinigungsdiensten im Innenbereich von Geschäfts-, Amts- und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie Privatwohnungen. Die Bereiche, in denen Reinigungsdienste durchgeführt werden, können Büroräume, Sanitäranlagen und öffentlich zugängliche Bereiche in Krankenhäusern wie beispielsweise Korridore, Warte- und Pausenräume umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt. (2)   Unter diese Dienste fällt auch die Reinigung von ohne Zuhilfenahme von Spezialgeräten oder Maschinen erreichbaren Glasflächen. (3)   Desinfektionstätigkeiten, in Produktionsstäten stattfindende Reinigungstätigkeiten oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Reinigungsmittel vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, zählen nicht zu dieser Produktgruppe. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck: 1. „regelmäßige, professionelle Reinigungsdienste“ professionelle Reinigungsdienste, die mindestens einmal monatlich erbracht werden; hiervon ausgenommen sind Glasreinigungsarbeiten, die als regelmäßig erbracht gelten, wenn sie mindestens einmal alle drei Monate durchgeführt werden; 2. „unverdünnte Reinigungsmittel“ Produkte, die vor dem Gebrauch verdünnt werden müssen und ein Verdünnungsverhältnis von mindestens 1:100 haben; 3. „Reinigungszubehör“ wiederverwendbare Reinigungsgüter wie Tücher, Mopps und Wassereimer; 4. „Mikrofasern“ synthetische Fasern mit einer Garnfeinheit von weniger als einem Denier oder Dezitex/Faden; 5. „Räumlichkeiten des Antragstellers“ die Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller mit seiner Tätigkeit verbundene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben ausführt; 6. „Gebäudereinigungsaufgaben nach dem EU-Umweltzeichen“ die Aufgaben, die das Personal im Rahmen eines regelmäßigen, professionellen Gebäudereinigungsdienstes ausführt. Artikel 3 (1)   Um das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 führen zu dürfen, muss ein Dienst der in Artikel 1 dieses Beschlusses spezifizierten Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ angehören und die entsprechenden, im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Er entspricht allen im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Muss-Kriterien; b) er entspricht einer ausreichenden Zahl der im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Kann-Kriterien, um mindestens 14 Punkte zu erreichen; c) er unterliegt hinsichtlich anderer, vom gleichen Wirtschaftsbeteiligten erbrachter Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen und zu denen auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste zählen können, einer gesonderten Buchführung. (2)   Einem Wirtschaftsbeteiligten, der das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste führen darf, ist es nicht gestattet, andere, nicht unter das EU-Umweltzeichen fallende Dienstleistungen zu erbringen; dies gilt nicht, wenn die unter das EU-Umweltzeichen fallenden Gebäudereinigungsdienste von einem Teilgeschäftsbereich, einer Tochtergesellschaft, einer Niederlassung oder Abteilung des Wirtschaftsbeteiligten erbracht werden, die klar von ihm getrennt ist und gesonderte Buchführungsunterlagen führt. Andere, von dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten erbrachte Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, wobei dies auch andere, die in diesem Beschluss aufgeführten Anforderungen nicht erfüllende Gebäudereinigungsdienste einschließt, werden nicht durch die Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste abgedeckt und dürfen nicht als solche vermarktet werden. (3)   Wurde einem Wirtschaftsbeteiligten die Genehmigung zum Führen des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste erteilt und setzt dieser für die Erbringung dieser Dienstleistungen Subunternehmer ein, müssen diese ebenfalls eine Lizenz für das EU-Umweltzeichen für Gebäudereinigungsdienste besitzen. Artikel 4 Die Kriterien für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ und die entsprechenden Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen gelten fünf Jahre ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses. Artikel 5 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ den Produktgruppenschlüssel „052“. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Mai 2018 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. ANHANG EU-UMWELTZEICHENKRITERIEN UND BEURTEILUNGS- UND PRÜFUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE PRODUKTGRUPPE „GEBÄUDEREINIGUNGSDIENSTLEISTUNGEN“ RAHMENBESTIMMUNGEN KRITERIEN Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienstleistungen“: Obligatorische Kriterien Kriterium M1: Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen Kriterium M2: Dosierung der Reinigungsmittel Kriterium M3: Nutzung von Mikrofaserprodukten Kriterium M4: Schulung des Personals Kriterium M5: Grundlagen eines Umweltmanagementsystems Kriterium M6: Sortieren fester Abfälle in den Objekten des Antragstellers Kriterium M7: Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben Fakultative Kriterien Kriterium O1: Hohe Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen (bis 3 Punkte) Kriterium O2: Verwendung von konzentrierten, unverdünnten Reinigungsmitteln (bis 3 Punkte) Kriterium O3: Hohe Nutzung von Mikrofaserprodukten (bis 3 Punkte) Kriterium O4: Nutzung von Reinigungszubehör mit geringen Umweltauswirkungen (bis 4 Punkte) Kriterium O5: Energieeffizienz bei Staubsaugern (3 Punkte) Kriterium O6: EMAS-Registrierung oder Zertifizierung des Dienstleisters nach ISO 14001 (bis 5 Punkte) Kriterium O7: Management fester Abfälle an den Einsatzorten (2 Punkte) Kriterium O8: Qualität der Dienstleistung (bis 3 Punkte) Kriterium O9: Im Besitz des Antragstellers befindliche oder von ihm geleaste Fahrzeugflotte (bis 5 Punkte) Kriterium O10: Effizienz der im Besitz des Antragstellers befindlichen oder geleasten Waschmaschinen (bis 4 Punkte) Kriterium O11: Mit Umweltzeichen ausgezeichnete Dienstleistungen und andere Produkte mit Umweltzeichen (bis 5 Punkte) Kriterium O12: An den Kunden gelieferte Verbrauchsgüter und elektrische Händetrockner (bis 3 Punkte) BEURTEILUNG UND PRÜFUNG Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen werden bei jedem Kriterium einzeln angegeben. Muss der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Testberichte oder andere Nachweise für die Konformität mit den Kriterien übermitteln, können diese Nachweise vom Antragsteller bzw. seinem/seinen Lieferanten bzw. dessen oder deren Subunternehmer(n) stammen. Die zuständigen Stellen geben Bescheinigungen den Vorzug, die von nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierungslaboratorien akkreditierten Stellen ausgestellt und von Stellen geprüft wurden, die nach der einschlägigen harmonisierten Norm für Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1). Anstelle der im vorstehenden Absatz genannten Bescheinigungen können als Nachweis auch Angaben verwendet werden, die aus nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingereichten Umwelterklärungen entnommen wurden. Es können auch andere als die für die einzelnen Kriterien angegebenen Testmethoden eingesetzt werden, sofern die für die Beurteilung des Antrags zuständige Stelle deren Gleichwertigkeit anerkennt. Die zuständigen Stellen können Unterlagen als Beleg anfordern und unabhängige Überprüfungen durchführen. Vor der Erteilung der Lizenz führen die zuständigen Stellen vor Ort in den Objekten des Antragstellers einen Besuch durch; des Weiteren erfolgt vor Ort an einem Einsatzort mindestens ein Besuch zur Besichtigung der erbrachten Reinigungsdienstleistung. Nachdem der Antragsteller die Lizenz für das EU-Umweltzeichen erhalten hat, übermittelt er der zuständigen Stelle regelmäßig eine Aufstellung der Einsatzorte, an denen er mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Reinigungsdienstleistungen erbringt; dabei führt er für jeden Einsatzort den ersten und letzten Arbeitstag an. Der Zeitraum zwischen den Meldungen neuer Einsatzorte darf vier Monate nicht überschreiten, außer wenn der Antragsteller keine neuen Verträge angenommen hat. Die zuständige Stelle kann im Laufe des Vergabezeitraums regelmäßig Folgebesuche vor Ort in den Objekten des Antragstellers oder an einem Einsatzort durchführen. Als Voraussetzung gilt, dass die Dienstleistungen alle gesetzlichen Anforderungen des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen die „Gebäudereinigungsdienstleistungen“ erbracht werden, erfüllen müssen. Insbesondere muss das Unternehmen betriebsbereit und den nationalen oder lokalen Rechtsvorschriften entsprechend eingetragen sein; das Personal ist rechtmäßig beschäftigt und versichert. Hierunter ist zu verstehen, dass für das Personal gültige schriftliche Verträge nach nationalem Recht bestehen, dass es mindestens den in Tarifverträgen vereinbarten nationalen oder regionalen Mindestlohn erhält oder dass es, wenn keine Tarifverträge bestehen, mindestens den nationalen oder regionalen Mindestlohn erhält und dass die Arbeitszeiten den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen. Der Antragsteller erklärt, dass die Dienstleistungen den genannten Anforderungen entsprechen und weist dies mittels unabhängiger Prüfungen oder Urkundenbeweise nach, wobei diese das jeweilige nationale Datenschutzgesetz unberührt lassen (z. B. Kopie der schriftlich niedergelegten sozialpolitischen Grundsätze, Vertragskopien, Bescheinigungen über die Anmeldung von Arbeitnehmern im nationalen Versicherungssystem, von kommunalen Arbeitsaufsichtsbehörden oder Arbeitsagenturen geführte, amtliche Unterlagen bzw. Register mit den Namen und Zahlen der Arbeitnehmer). Die zuständigen Stellen können im Rahmen von Vor-Ort-Besuchen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Beschäftigte befragen. OBLIGATORISCHE KRITERIEN Kriterium M1 —   Nutzung von Reinigungsmitteln mit geringen Umweltauswirkungen Unter dieses Kriterium fallen nur Produkte, die unmittelbar für Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendet werden. Der Antragsteller muss beide Kriterien, d. h. M1(a) und M1(b), erfüllen. M1(a)   Produkte mit dem EU-Umweltzeichen und anderen ISO-Typ-1-Umweltzeichen Mindestens 50 % des Kaufvolumens aller pro Jahr verbrauchten Reinigungsmittel, unter Ausschluss von Feuchttüchern, anderen vorbefeuchteten Produkten und (während des Waschvorgangs eingesetzten) Imprägnierungs- und Konservierungsmitteln für Mopps, sind ausgezeichnet mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen nach dem Kommissionsbeschluss (EU) 2017/1217 (3) oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Handelsbezeichnung und Produktvolumen) und Dokumentationen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen die im Rahmen der Verträge über Gebäudereinigungsdienstleistungen gemäß dem EU-Umweltzeichen verwendeten Reinigungsmittel hervorgehen. Werden mit dem EU-Umweltzeichen ausgezeichnete Produkte verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das EU-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett, aus dem hervorgeht, dass das Umweltzeichen im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 vergeben wurde. Werden Produkte mit einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen verwendet, übermittelt der Antragsteller eine Kopie des Zertifikats über das Typ-I-Umweltzeichen und/oder ein Verpackungsetikett. M1(b)   Gefährliche Stoffe i) Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen keine der im EU-Umweltzeichenkriterium 4(a)(i) für Reinigungsmittel für harte Oberflächen aufgeführten Stoffe enthalten — ungeachtet ihrer Konzentration. ii) Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen keine der im EU-Umweltzeichenkriterium 4(a)(ii) für Reinigungsmittel für harte Oberflächen aufgeführten Stoffe in Mengen enthalten, die die in dem betreffenden Kriterium zugelassenen Mengen überschreiten. iii) Alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen EN-ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichen, das auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell in den Mitgliedstaaten anerkannt ist, ausgezeichnet sind, dürfen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und gemäß Auslegung der in der unten stehenden Tabelle aufgeführten Gefahrenhinweise als akut toxisch, als spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut oder Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder umweltgefährdend eingestuft und gekennzeichnet sein. Feuchttücher und andere vorbefeuchtete Produkte müssen dieser Anforderung entsprechen. Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien Akute Toxizität Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 H300 Lebensgefahr bei Verschlucken H301 Giftig bei Verschlucken H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt H311 Giftig bei Hautkontakt H330 Lebensgefahr bei Einatmen H331 Giftig bei Einatmen H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen Spezifische Zielorgantoxizität Kategorie 1 Kategorie 2 H370 Schädigt die Organe H371 Kann die Organe schädigen H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Kategorie 1A Kategorie 1B H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch Kategorie 1A und 1B Kategorie 2 H340 Kann genetische Defekte verursachen H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen H350 Kann Krebs erzeugen H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen   H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen   Gewässergefährdend Kategorie 1 und 2 Kategorie 3 und 4 H400 Sehr giftig für Wasserorganismen H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung   Die Ozonschicht schädigend H420 Die Ozonschicht schädigend   Beurteilung und Prüfung: Nummern (i) und (ii): Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung dieser Kriterien sowie Erklärungen von Lieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass die aufgeführten Stoffe ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sind oder die vorstehend genannten Höchstwerte nicht überschritten werden. Nummer (iii) Der Antragsteller legt für alle Produkte, die nicht mit dem EU-Umweltzeichen für Reinigungsmittel für harte Oberflächen oder einem anderen ISO-Typ-I-Umweltzeichen ausgezeichnet wurden, eine Konformitätserklärung sowie Sicherheitsdatenblätter vor. Kriterium M2 —   Dosierung der Reinigungsmittel Personal, das Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen durchführt, hat entweder in dem zu reinigenden Objekt oder in den Objekten des Antragstellers Zugang zu geeigneten Dosierungs- und Verdünnungsvorrichtungen für die verwendeten Reinigungsmittel (z. B. Dosierautomaten, Messbecher oder -kappen, Handpumpen, Sprays). Das Personal hat außerdem Zugang zu den entsprechenden Anweisungen für die korrekte Dosierung und Verdünnung. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt eine Konformitätserklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums, eine Liste der bereitgestellten Vorrichtungen sowie geeignete Unterlagen vor, aus denen die dem Reinigungspersonal zur Verfügung gestellten Anweisungen für die korrekte Dosierung und Verdünnung hervorgehen. Kriterium M3 —   Nutzung von Mikrofaserprodukten Unter dieses Kriterium fällt nur textiles Mehrweg-Reinigungszubehör, das unmittelbar bei Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen eingesetzt wird. Mindestens 50 % des pro Jahr verwendeten textilen Reinigungszubehörs (z. B. Tücher, Moppköpfe) bestehen aus Mikrofaser. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller übermittelt Jahresdaten (Art und Mengen der Produkte) und Unterlagen (einschließlich relevanter Rechnungen oder Bestände am Standort), aus denen hervorgeht, welches textile Reinigungszubehör verwendet wird und welches textile Reinigungszubehör aus Mikrofasern besteht. Kriterium M4 —   Schulung des Personals Der Antragsteller stellt Informationen, einschließlich schriftlicher Verfahrensanweisungen oder Handbüchern, zur Verfügung und führt für das Personal, das Gebäudereinigungsaufgaben gemäß dem EU-Umweltzeichen durchführt, sowie für die diese Reinigungsaufgaben beaufsichtigenden Führungskräfte Schulungen durch. Die Schulungen decken die folgenden, für die vom jeweiligen Mitarbeiter durchgeführten Aufgaben, maßgeblichen Gebiete ab: — Dem Personal wird verdeutlicht, was das EU-Umweltzeichen ist und welche Auswirkungen dies für die Reinigungsdienstleistung hat.   Reinigungsmittel: — Das Personal wird darin geschult, für jede Reinigungsaufgabe die richtige Produktdosierung anzuwenden. — Das Personal wird darin geschult, für unverdünnte Reinigungsmittel das richtige Verdünnungsverhältnis anzuwenden und die jeweils geeignete Dosierungsvorrichtung zu benutzen. — Das Personal wird in der richtigen Lagerung von Reinigungsmitteln geschult. — Gegenstand der Schulung ist auch die Minimierung der Palette verwendeter Reinigungsmittel, um auf diese Weise das Risiko eines übermäßigen und missbräuchlichen Gebrauchs der Reinigungsmittel zu minimieren.   Energieeinsparung: — Das Personal wird darin geschult, zum Verdünnen von Produkten kein erhitztes Wasser zu verwenden, sofern der Hersteller des Produkts nichts anderes festgelegt hat. — Gegebenenfalls wird das Personal darin geschult, sowohl für Industrie- als auch Haushaltswaschmaschinen die jeweils angemessenen Programme und Temperaturen zu nutzen. — Gegebenenfalls wird das Personal darin geschult, nach der Erledigung seiner Aufgaben das Licht auszuschalten.   Wassereinsparung: — Das Personal wird darin geschult, wo geeignet, Mikrofaserprodukte zu verwenden, um den Wasser- und Reinigungsmittelverbrauch zu minimieren.   Abfall: — Das Personal wird darin geschult, haltbares und wiederverwendbares Reinigungszubehör zu benutzen und die Verwendung von Einmal-Reinigungszubehör (z. B. Handschuhen) zu minimieren, soweit dies nicht die Sicherheit des Personals und die Hygieneanforderungen beeinträchtigt. — Das Personal wird in der korrekten Entsorgung von Schmutzwasser geschult. — Das Personal erhält besondere Schulungen in Abfallmanagement, damit es gegebenenfalls die im Kriterium M6 und im Kriterium O7 aufgeführten Anforderungen erfüllen kann. Das Management fester Abfälle sowohl in den Objekten des Unternehmens als auch an den Einsatzorten bildet ebenfalls Bestandteil der Schulung.   Gesundheit und Sicherheit: — Das Personal wird über Gesundheits-,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.