Europäische Union

92/389/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 über die staatlichen Beihilfen, die mit den Gesetzesdekreten Nr. 174 vom 15. Mai 1989 und Nr. 254 vom 13. Juli 1989 sowie in dem Gesetzentwurf Nr. 4230 über die Inkraftsetzung der genannten Gesetzesdekrete vorgesehen sind (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31992D0389. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enden Maßnahmen um Betriebsbeihilfen handelt, die nicht zur Finanzierung gewerblicher Investitionen bestimmt sind. Auch scheinen die Marktbedingungen in dem betreffenden Industriesektor geeignet, eine angemessene Entwicklung ohne staatliche Fördermaßnahmen zu gewährleisten. Die entsprechenden Beihilfen finden somit keine Rechtfertigung aufgrund des gemeinsamen Interesses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem Gesetzentwurf Nr. 4230 vom 4. Oktober 1989 vorgesehenen steuerlichen Anreize sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag unvereinbar. Italien ist gehalten, die entsprechende Regelung nicht in Kraft zu setzen und keinerlei steuerliche Erleichterungen für Kapitaleinlagen der Gesellschaft Montedison und möglicherweise anderer Gesellschaften im Rahmen der Gesetzesdekrete Nr. 174 vom 15. Mai 1989 und Nr. 254 vom 13. Juli 1989 zu gewähren. Artikel 2 Italien teilt der Kommission nach Ablauf von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es getroffen hat, um Artikel 1 nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Deutschland/Kommission, Slg. 1984, S. 1451. (2) ABl. Nr. C 281 vom 7. 11. 1989, S. 9. (3) ABl. Nr. C 48 vom 28. 2. 1990, S. 6. (4) Gezamenlijke Steenkolenmijnen/Hohe Behörde, Slg. 1961, S. 40. (5) Kommission/Frankreich, Slg. 1969, S. 523. (6) Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709. (7) Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 2671.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.