Europäische Union

2014/723/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 17. September 2014 über die Umsetzung der Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/39)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0039(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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che Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8). (7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (8)  Siehe die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1). ANHANG AUSZUG AUS DEN VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN DER EZB Sämtliche von der EZB erstellten Dokumente müssen einer der nachstehenden fünf Vertraulichkeitsstufen zugeordnet werden. Von Personen außerhalb der EZB erhaltene Dokumente sind im Einklang mit der Vertraulichkeitskennzeichnung auf dem Dokument zu behandeln. Wenn das Dokument keine Vertraulichkeitskennzeichnung aufweist oder falls die Einstufung vom Empfänger als zu niedrig angesehen wird, muss das Dokument erneut mit einer angemessenen Vertraulichkeitsstufe der EZB gekennzeichnet werden, die zumindest auf der ersten Seite deutlich angegeben ist. Die Einstufung sollte ausschließlich herabgestuft werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der Organisation vorliegt, von der die Dokumente stammen. Die fünf Vertraulichkeitsstufen der EZB und die entsprechenden Zugangsrechte sind nachstehend aufgeführt. ECB-SECRET : Der Zugang innerhalb der EZB ist beschränkt auf Personen, die unbedingt Kenntnis haben müssen, was von einer Führungskraft der oberen Führungsebene des Geschäftsbereichs der EZB genehmigt wurde, von dem die Dokumente stammen. ECB-CONFIDENTIAL : Der Zugang innerhalb der EZB ist beschränkt auf Personen, die Kenntnis haben müssen, was weit genug gefasst ist, um Mitarbeitern den Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für ihre Tätigkeiten relevant sind, und um Aufgaben von ihren Kollegen mit minimaler Verzögerung zu übernehmen. ECB-RESTRICTED : Zugänglich für Mitarbeiter der EZB und gegebenenfalls Mitarbeiter des ESZB mit einem berechtigten Interesse. ECB-UNRESTRICTED : Zugänglich für Mitarbeiter der EZB und gegebenenfalls Mitarbeiter des ESZB. ECB-PUBLIC : Dokumente, die der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.