Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1693. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. (6)   Abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 4 sind Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat dies dem Ausschuss gegebenenfalls mitgeteilt und dieser ist damit einverstanden. (7)   Ungeachtet Absatz 3 kann eine in der Liste genannte Person oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten, der vor der Aufnahme der betreffenden Person oder Einrichtung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der Personen oder Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 entgegengenommen wird. (8)   Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Absatz 3 genannte Person oder Einrichtung in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor, an oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung; b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist; c) die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, und d) die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung. (9)   Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für die Gutschrift von Zahlungen auf eingefrorene Konten von Personen oder Einrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 3, sofern diese Zahlungen eingefroren sind. Artikel 4 Im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung unmittelbar oder mittelbar, insgesamt oder teilweise durch Maßnahmen beeinträchtigt wurde, die aufgrund der Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) beschlossen wurden — einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter diesen Beschluss fallenden Maßnahmen —, werden keine Forderungen, einschließlich solcher nach Schadensersatz, und keine anderen derartigen Forderung wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch erfüllt, sofern sie von den Vereinten Nationen benannten oder von den im Anhang aufgeführten Personen oder Einrichtungen oder von Personen oder Einrichtungen, die durch sie oder für sie handeln, geltend gemacht werden. Artikel 5 (1)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Liste im Anhang. (2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Unternehmen und Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person beziehungsweise diesen Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende/n natürliche oder juristische Person, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen entsprechend. (4)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich die Umstände, unter denen eine Person oder eine Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, erheblich geändert haben, kann der Rat abweichend von Absatz 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Mitgliedstaats beschließen, den Namen der betreffenden Person oder Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen. Artikel 6 (1)   Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Ausschusses, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben. (2)   Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. (3)   Wird von einer gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absätze 3 und 4 benannten Person oder Einrichtung eine Stellungnahme unterbreitet, so überprüft der Rat die Benennung im Lichte dieser Stellungnahme, und die Gültigkeit der Maßnahmen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind. (4)   Wird ein auf wesentlichen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person oder eine Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen, führt der Rat gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch. (5)   Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 23. September 2017. Artikel 7 Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP wird aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt. Artikel 8 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. September 2016. Im Namen des Rates Der Präsident I. KORČOK (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Organisationen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4). (2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9). ANHANG Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 und 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.